Anrechnung Abfindung auf Arbeitslosengeld

Hallo,

Frage zu o.g Thema:

Wenn einer Person betriebsbedingt gekündigt wird, die Kündigungsfrist eingehalten wird, diese Person auch sofort freigestellt wird und diese Person auch eine Abfindung mit der letzten Gehaltszahlung erhält, muß / wird die Abfindung auf das (eventuelle) Arbeitslosengeld angerechnet (falls diese Person nicht nahtlos einen neuen Job findet)???

Und wenn die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, gibt es eine Grenze bzw. ab welchem BEtrag wird in welcher Höhe angerechnet??

Vielen Dank !!!

Hallo,

wird die Abfindung auf das (eventuelle) Arbeitslosengeld angerechnet?

Die wird auf das ALG I nur angerechnet, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: http://www.buzer.de/gesetz/6003/a82944.htm, ansonsten nicht.

MfG

MOD: Titel wg. erfolgter Verschiebung editiert

Knackpunkt Freistellung
Hi!

Zuerst: Grundsätzlich ist die Antwort von Xolophos richtig. ABER …

Wenn einer Person betriebsbedingt gekündigt wird, die Kündigungsfrist eingehalten wird, diese Person auch sofort freigestellt wird

Ist die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich. (Ich habe Angst vor der „falschen“ Antwort, denn die würde einen laaangen Rattenschwanz nach sich ziehen… Stichwort: Unterschied zwischen Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis… schauder)

Und wenn die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, gibt es eine Grenze, bzw. ab welchem Betrag wird in welcher Höhe angerechnet??

Das wäre eine ziemlich komplizierte Berechnung (die selbst die AA-Mitarbeiter nur per PC-Programm zustande bringen), die u. a. die Betriebszugehörigkeit, das letzte Jahresgehalt sowie das Alter berücksichtigt.

Wie Xolophos bereits sagte: Bei eingehaltener Kündigungsfrist wird nichts angerechnet. – Und jetzt bin ich auch Deine Antwort auf meine obige Frage gespannt…

LG
Liza

Hallo!

momentan kann noch nicht gesagt werden, ob widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung, da diese noch nicht vorliegt.

Was wäre denn „besser“??

Hi!

momentan kann noch nicht gesagt werden, ob widerrufliche oder
unwiderrufliche Freistellung, da diese noch nicht vorliegt,
Was wäre denn „besser“??

Eine widerrufliche! Denn ab dem Tag der _un_widerruflichen Freistellung ist das _Beschäftigungs_verhältnis beendet (auch wenn das _Arbeits_verhältnis noch fortbesteht) – und für die AA ist bzgl. der Anrechnung einer Abfindung maßgeblich, ob zum Ende des Beschäftigungsverhältnis die Kündigungsfrist eingehalten ist, nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses!

Abgesehen von der Abfindung ist bei einer unwiderruflichen Freistellung auch zu beachten, in welcher Form diese erfolgt.

Wird die unwiderrufliche Freistellung im Kündigungsschreiben selbst bestimmt: unkritisch.

Aber sobald die unwiderrufliche Freistellung eine Unterschrift des AN erfordert (bei einem Abwicklungsvertrag o. Ä.) UND in derselben Vereinbarung die Abfindung garantiert wird geht die AA im Regelfall davon aus, dass das _Beschäftigungs_verhältnis (und nur darum geht es im Arbeitslosenrecht!) nicht ohne Zutun des AN hätte beendet werden können, was bedeutet: Sperrzeit!

Sperrzeit-mäßig wäre man z. B. (auch bei unwiderruflicher Freistellung) aus dem Schneider, wenn die Zahlung einer Abfindung bereits in einer Betriebsvereinbarung geregelt wäre oder schon (wie oben geschrieben) im Kündigungsschreiben zugesagt worden wäre.

LG
Liza

Hallo Liza!

Tausend Dank erstmal für die Info!

Es gibt zu dieser Geschichte einen Sozialplan, der bereits vorliegt und ein Interessenausgleich.
Im Interessenausgleich steht drin, daß das Werk mit Wirkung zum 31.05.09 geschlossen wird.
Die Kündigungsfrist Falle der betroffenen Person wäre zum 31.07.2009.

Also kann diese Person ja nichts gegen die Kündigung machen (das Werk wird ja geschlossen).

Da es ja auch einen Sozialplan gibt, kann man auch ersehen, wer wieviel an Abfindung bekommt (laut Formel).

Ist man denn dann nicht gegen eine Sperrzeit „geschützt“??
Man kann doch persönlich nichts dafür, wenn die Bude „dicht gemacht“ wird???

Zu Sperrnzeiten steht folgendes:

…für Zeiten, die aufgrund eines nachgewiesenen Versäumnisses von XY zu Sperrzeiten bzw. Ruhenstatbeständen führen, die aufgrund der betriebsbedingten Kündigung verhängt worden sind und in denen tatsächlich kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, hat XY den vollen Nettobetrag in Höhe des entgangenen Arbeitslosengeldes zu erstatten. Die betrieblichen Sozialpartner sind sich ferner einig, dass diese Mitarbeiter für die oben genannten Zeiten zusätzlich 50% des individuellen Krankenkassenbeitrages unddes Beitrages der Pflegeversicherung erhalten…

Hi!

Da es ja auch einen Sozialplan gibt, kann man auch ersehen, wer wie viel an Abfindung bekommt (laut Formel).

Ist man denn dann nicht gegen eine Sperrzeit „geschützt“??

Ja, in diesem Fall schon. (Sozialplan war in dem Begriff „Betriebsvereinbarung“ inbegriffen. :smile:

Wegen der Kündigungsfrist und der Abfindungsanrechnung sollte jedoch trotzdem eine unwiderrufliche Freistellung mit Vorsicht behandelt werden (nochmals die Stichworte „Beschäftigungsverhältnis“ und „Arbeitsverhältnis“).

LG
Liza