Hallo Liza!
Tausend Dank erstmal für die Info!
Es gibt zu dieser Geschichte einen Sozialplan, der bereits vorliegt und ein Interessenausgleich.
Im Interessenausgleich steht drin, daß das Werk mit Wirkung zum 31.05.09 geschlossen wird.
Die Kündigungsfrist Falle der betroffenen Person wäre zum 31.07.2009.
Also kann diese Person ja nichts gegen die Kündigung machen (das Werk wird ja geschlossen).
Da es ja auch einen Sozialplan gibt, kann man auch ersehen, wer wieviel an Abfindung bekommt (laut Formel).
Ist man denn dann nicht gegen eine Sperrzeit „geschützt“??
Man kann doch persönlich nichts dafür, wenn die Bude „dicht gemacht“ wird???
Zu Sperrnzeiten steht folgendes:
…für Zeiten, die aufgrund eines nachgewiesenen Versäumnisses von XY zu Sperrzeiten bzw. Ruhenstatbeständen führen, die aufgrund der betriebsbedingten Kündigung verhängt worden sind und in denen tatsächlich kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, hat XY den vollen Nettobetrag in Höhe des entgangenen Arbeitslosengeldes zu erstatten. Die betrieblichen Sozialpartner sind sich ferner einig, dass diese Mitarbeiter für die oben genannten Zeiten zusätzlich 50% des individuellen Krankenkassenbeitrages unddes Beitrages der Pflegeversicherung erhalten…