Kündigungsschutzklage trotz Werksschließung

Hi!

Muss er - trotz definitiver Werksschließung und hieraus resultierender Kündigung - eine Kündigungsschutzklage einreichen, damit die Abfindung beim (eventuellen) Arbeitslosengeld NICHT angerechnet wird?

Nein. Einziges Kriterium, ob eine Abfindung angerechnet wird oder nicht, ist und bleibt, ob die Kündigungsfrist zum Ende des _Beschäftigungs_verhältnisses eingehalten wurde! Auch eine Kündigungsschutzklage (erst recht bei diesen Verhältnissen) ist hier unerheblich.

Und wenn der Arbeitnehmer zum 31.07.09 gekündigt wird und er ab dem 01.05.09 freigestellt wird (Werk schließt definitiv zum 31.05.09) - gilt das als verkürzte Kündigungsfrist?

Zum Thema widerrufliche/unwiderrufliche Freistellung siehe einen Archiv-Thread ab hier: /t/anrechnung-abfindung-auf-arbeitslosengeld/5102134/3

Gruß
Liza