Aufhebung Geschwindigkeitsbegrenzung nach Ampel

Moin zusammen,

folgendes Straßensituation:
Kreis-, Landes- oder Bundesstraße ausserorts, unterbrochen durch einen Kreisverkehr oder eine Ampelkreuzung.
Im Vorfeld dieser Unterbrechungen gibt es eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70km/h - ist diese in beiden Fällen nach den Kreuzungen / Kreiseln automatisch wieder aufgehoben und gelten somit wieder die 100km/h?

Bin mir in diesem Fall nicht mehr ganz sicher, da in manchen Fällen an nächster Stelle wieder eine 70er Begrenzung folgt.

CU - Dominik

Moin,

nein, die ist nicht aufgehoben, solange Du der Straße folgst. Frag mich bitte nicht nach Paragrafen, aber diese Frage wurde vor 1-2 Monaten schonmal heftig diskutiert. Diese Begrenzung wird nur durch eine neue Begrenzung, durch ein entsprechendes Aufhebungszeichen, ein Ortseingangs- (nicht -ausgangs-!) schild oder durch Abbiegen aufgehoben.

Die neuerliche Begrenzung hinter der Ampel dient dazu, dass die Abbieger, die in die Straße einfahren, die selbe erlaubte Höchstgeschwindigkeit haben, stünde das Schild dort nicht, würden unterschiedliche erlaubte Höchstgeschwindigkeiten für unterschiedliche Fahrzeuge gelten.

Oftmals steht ein „70 Ende“-Schild einige zig Meter hinter der Ampel, ohne dass die Begrenzung nochmal wiederholt worden wäre. Das liegt daran, weil man davon ausgeht, dass diese Geschwindigkeit auf dem kurzen Stück hinter der Ampel ohnehin nicht erreicht werden kann.

Grüße,
-Efchen

Moin,

Die neuerliche Begrenzung hinter der Ampel dient dazu, dass
die Abbieger, die in die Straße einfahren, die selbe erlaubte
Höchstgeschwindigkeit haben, stünde das Schild dort nicht,
würden unterschiedliche erlaubte Höchstgeschwindigkeiten für
unterschiedliche Fahrzeuge gelten.

Aber genau das ist in diesen speziellen Fällen in meiner Umgebung der Fall, denn die neuerliche Begrenzung steht ca. 500m hinter der Ampelkreuzung und gerade ein Moppedfahrer hat die 70km/h auf kürzester Strecke erreicht und überschritten.

Oftmals steht ein „70 Ende“-Schild einige zig Meter hinter der
Ampel, ohne dass die Begrenzung nochmal wiederholt worden
wäre. Das liegt daran, weil man davon ausgeht, dass diese
Geschwindigkeit auf dem kurzen Stück hinter der Ampel ohnehin
nicht erreicht werden kann.

Das ist in unserer Gegend (südliches RLP) absolut eine Seltenheit. Da is ´ne Kreuzung oder Kreisel, ergo Begrenzung der Geschwindigkeit die aber in den seltensten Fällen aufgehoben wird.

Also für mich ist das ehrlich nicht so ganz vollziehbar, da sonst nämlich auf vielen km bis zum nächsten Ort durchgängig 70km/h wäre.

Hat jemand viellecht noch weitere Erkenntnisse bzw. einen Link zum passenden Archivtread der damaligen Diskussion, da ich diese noch nicht gefunden hab.

CU - Dominik

Hat jemand viellecht noch weitere Erkenntnisse bzw. einen Link
zum passenden Archivtread der damaligen Diskussion, da ich
diese noch nicht gefunden hab.

Hi,

da habe ich schneller geschrieben als gesucht.

Streckengebote gelten solange wie die Strecke ist wenn sie nicht aufgehoben werden.
Eine Strecke wird nicht durch Kreuzungen aufgehoben, die Gebote gelten über die Kreuzung hinweg. Auch für Verkehrsteilnehmer die in die Strecke einbiegen gelten diese Gebote, auch wenn sie kein Schild sehen können.

Die Ausrede man konnte das Schild nicht sehen und hat deshalb gegen das Gebot verstoßen, gilt nicht für Ortskundige. Ortsfremde könnten Glück haben, könnten könnten könnten, aber nur könnten, denn wenn es nicht klar ist ob es eine Beschränkung gibt, muss vorsichtig gefahren werden.

Ampelanlagen sind grundsätzlich bis maximal 70km/h ausgeschildert. Folglich muss einer der an der Ampel in die Strecke einfährt wissen das er dort nicht 100km/h sondern maximal 70km/h fahren darf.

Strecken enden wenn man an eine Stelle kommt wo man die Vorfahrt gewähren muss.

Alles klar?

Q-Gruß

Hallo

Strecken enden wenn man an eine Stelle kommt wo man die
Vorfahrt gewähren muss.

Also endet eine Strecke bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr. Und damit auch die Geschwindigkeitsbegrenzung. Richtig?

Gruss vonsales

hi,
streckenverbote werden unter anderen auch durch das z. 205 aufgehoben.
ergo gilt nach dem kreisverkehr außerorts zb. wenn nichts anderes vorgeschrieben wird 100 kmh für kfz die so schnell fahren dürfen.
hauptmann

Moin,

Auch für
Verkehrsteilnehmer die in die Strecke einbiegen gelten diese
Gebote, auch wenn sie kein Schild sehen können.

Man wirft mir ja gerne vor, dass ich Unwahrheiten verbreite, die ich nicht belegen kann, aber wie soll jemand sich an ein Gebot halten, das er nicht kennt? Vielleicht meinst Du was anderes, aber so wie das jetzt rüberkommt, finde ich das ziemlich unglaubwürdig.

nur könnten, denn wenn es nicht klar ist ob es eine
Beschränkung gibt, muss vorsichtig gefahren werden.

Wenn ich an einer Ampel (außerorts) abbiege und da kein Schild steht, weiß ich dass ich 100 fahren darf, weil das die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerorts ist.

Ampelanlagen sind grundsätzlich bis maximal 70km/h
ausgeschildert. Folglich muss einer der an der Ampel in die
Strecke einfährt wissen das er dort nicht 100km/h sondern
maximal 70km/h fahren darf.

Wie gesagt, ich weiß nicht alles, und ich lerne gerne dazu, aber wo steht denn eigentlich, dass man an Ampelanlagen nur 70 fahren darf? Das lernt man IMHO an keiner Fahrschule. Und selbst wenn das so ausgeschildert sein müsste, wenn kein Schild da steht, dann gilt das auch nicht, oder?

Strecken enden wenn man an eine Stelle kommt wo man die
Vorfahrt gewähren muss.

Da ist vermutlich das Missverständnis von oben.
Das heißt, wenn ich von einer mit 70 ausgeschilderten Vorfahrtsstraße in eine Nebenstraße abbiege, gilt das 70 weiter?

Wenn ich aber von einer Nebenstraße (Vorfahrt gewähren) in die mit 70 ausgeschilderte Hauptstraße abbiege, gilt für mich doch 100, obwohl die anderen, die der Straße folgen, nur 70 fahren dürfen.

Liebe Grüße,
-Efchen

Hallo,

Wie gesagt, ich weiß nicht alles, und ich lerne gerne dazu,
aber wo steht denn eigentlich, dass man an Ampelanlagen nur 70
fahren darf? Das lernt man IMHO an keiner Fahrschule.

Das steht in einer Verordnung, wenn du eine außerorts eine Ampel (ich meine Kreisverkehr ist auch so) findest, bei der das nicht so beschildert ist, hat wahrscheinlich jemand gerade das Schild umgefahren.

Da ist vermutlich das Missverständnis von oben.
Das heißt, wenn ich von einer mit 70 ausgeschilderten
Vorfahrtsstraße in eine Nebenstraße abbiege, gilt das 70
weiter?

Nein, mit dem Abbiegen (wenn es keine abknickende Vorfahrtsstraße war) verläst man ja die Strecke.

Wenn ich aber von einer Nebenstraße (Vorfahrt gewähren) in die
mit 70 ausgeschilderte Hauptstraße abbiege, gilt für mich doch
100, obwohl die anderen, die der Straße folgen, nur 70 fahren
dürfen.

Eigentlich ja, aber normal kommt dann nach einigen Metern entweder ein Schild, daß die 70 aufhebt oder die 70 werden wiederholt. Wenn man keinen extremen Start hinlegt, kann man als Abbieger beim Schild die zulässige Geschwindigkeit normalerweise nicht erreichen.

Cu Rene

wir haben hier in deutschland das sichtfahrgebot. ich kann mich nur daran halten was ich sehe. fahre ich rechts auf eine straße und es kommt kein streckenverbot gild die geschw. nach stvo. ist das schild allerdings umgefahren ,entfernt usw. und du wohnst dort, hast also ortskenntnis so wirst du bei dem nicht gesehen argument nicht durchkommen.
hauptmann

Also endet eine Strecke bei der Einfahrt in einen
Kreisverkehr. Und damit auch die Geschwindigkeitsbegrenzung.
Richtig?

Hi

Ja, der Kreisverkehr ist eine neue Strecke, und jede Ausfahrt ist wieder eine neue Strecke.

Q-Gruß

Das heißt, wenn ich von einer mit 70 ausgeschilderten
Vorfahrtsstraße in eine Nebenstraße abbiege, gilt das 70
weiter?

Nein, mit dem Abbiegen (wenn es keine abknickende
Vorfahrtsstraße war) verläst man ja die Strecke.

Aber q_treibaer schrieb ja, dass Gebote nur aufgehoben werden, wenn man eine VORFAHRTstraße VERLÄSST. Daraus habe ich (fälschlicherweise?) gefolgert, dass wenn man von einer Nebenstraße in die Vorfahrtstraße einbiegt, aktuelle Gebote weiter gelten.

So wie Du es jetzt erklärst, ist es nämlich auch in meinem Hirn verankert. Deswegen habe ich nachgehakt.

Wenn man keinen extremen Start hinlegt, kann man
als Abbieger beim Schild die zulässige Geschwindigkeit
normalerweise nicht erreichen.

Das war genau das, was ich irgendwo weiter oben schon geschrieben hatte, dass deswegen solche Schilder nicht immer wiederholt werden.

wir haben hier in deutschland das sichtfahrgebot. ich kann
mich nur daran halten was ich sehe. fahre ich rechts auf eine
straße und es kommt kein streckenverbot gild die geschw. nach
stvo. ist das schild allerdings umgefahren ,entfernt usw. und
du wohnst dort, hast also ortskenntnis so wirst du bei dem
nicht gesehen argument nicht durchkommen.

Ja, richtig. So habe ich das bisher auch immer gesehen. Die Aussage von q_treibaer liest sich aber anders, ich zitiere:

Auch für Verkehrsteilnehmer die in die Strecke einbiegen gelten
diese Gebote, auch wenn sie kein Schild sehen können.

Die Ausrede man konnte das Schild nicht sehen und hat deshalb
gegen das Gebot verstoßen, gilt nicht für Ortskundige.

Und DAS kann ch so nicht glauben. Aber vielleicht hat sich q_treibaer nur nicht exakt genug ausgedrückt, oder ich hab das falsch gelesen.

Weil ich daraus lese, dass wenn auf einer Hauptstraße 70 gilt und ich von einer Nebenstraße in diese Hauptstraße einbiege, das Schild NICHT nochmal wiederholt wird, ich trotzdem wissen muss, dass vor der Ampel in der Richtung aus der ich nicht gekommen bin, ein 70-Schild steht. Und dass ich als Ortsfremder da dann nicht 70 fahren muss, aber als Ortskundiger schon. Das halte ich für zumindest seltsam, wenn das so wäre…

Man wirft mir ja gerne vor, dass ich Unwahrheiten verbreite,
die ich nicht belegen kann, aber wie soll jemand sich an ein
Gebot halten, das er nicht kennt? Vielleicht meinst Du was
anderes, aber so wie das jetzt rüberkommt, finde ich das
ziemlich unglaubwürdig.

Hi,

Unwahrheit, wer sagt den sowas? Du sitzt manchmal falschen Informationen auf.

Es kann auf einer Strecke nicht zwei verschiedene Limits geben, außer das einzelne Fahrspuren begrenzt werden.

Und wer die Limits nicht kennt, muss sich entsprechend verhalten.
Ich kann auch nicht einfach mein Auto irgendwo im Parkverbot parken nur weil ich ein Schild nicht gesehen habe, oder sehe konnte weil ich an einer T-Kreuzung eingebogen bin. Dann würde man mir Fahrlässigkeit vorwerfen.

Wenn ich an einer Ampel (außerorts) abbiege und da kein Schild
steht, weiß ich dass ich 100 fahren darf, weil das die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerorts ist.

Und ich weiß das da mit größter Wahrscheinlichkeit 70km/h ist.
Es ist wieder eine Fehlinformation, oder Schlußfolgerung die Du da aufgesessen bist.

Wie gesagt, ich weiß nicht alles, und ich lerne gerne dazu,
aber wo steht denn eigentlich, dass man an Ampelanlagen nur 70
fahren darf? Das lernt man IMHO an keiner Fahrschule. Und
selbst wenn das so ausgeschildert sein müsste, wenn kein
Schild da steht, dann gilt das auch nicht, oder?

Dann bemühen wir mal die VwV zur StVO
Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
10
II.
Auf Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren werden dürfen, sollen Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet werden; sonst ist die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 in ausreichender Entfernung zu beschränken.

Meine Fahrschule liegt schon etwas weiter zurück, und wenn ich mich nicht ständig „weiter bilde“ verlerne ich ein Teil oder bekomme Einzelheiten nicht mit. Folglich ist Fahrschule keine Ausrede etwas nicht zu wissen.

Da ist vermutlich das Missverständnis von oben.
Das heißt, wenn ich von einer mit 70 ausgeschilderten
Vorfahrtsstraße in eine Nebenstraße abbiege, gilt das 70
weiter?

Nein, die Limits der Strecken gelten nur auf der Strecke. Nebenstraßen haben eigene Limits

Wenn ich aber von einer Nebenstraße (Vorfahrt gewähren) in die
mit 70 ausgeschilderte Hauptstraße abbiege, gilt für mich doch
100, obwohl die anderen, die der Straße folgen, nur 70 fahren
dürfen.

Nein. Nur weil ich etwas nicht sehe kann es dennoch vorhanden sein. Limits gelten über Kreuzungen hinweg.
Parkverbote enden an Einmündungen sind keine Streckengebote, Limits sind Streckengebote, die enden nicht an Kreuzungen.

Q-Gruß

Hi,

Und DAS kann ch so nicht glauben. Aber vielleicht hat sich
q_treibaer nur nicht exakt genug ausgedrückt, oder ich hab das
falsch gelesen.

er hat sich seht exaktt ausgedrückt.

Q-Gruß

wir haben hier in deutschland das sichtfahrgebot.

Hi,

haben wir, ist aber etwas völlig anderes.

ich kann
mich nur daran halten was ich sehe.

Die Rechtssprechung verlangt mehr.

fahre ich rechts auf eine

straße und es kommt kein streckenverbot gild die geschw. nach
stvo.

Richtig, und zwar das Limit der Strecke, nicht das Limit welches ohne Streckenbegrenzung gelten würde.

Q-Gruß

Aber q_treibaer schrieb ja, dass Gebote nur aufgehoben werden,
wenn man eine VORFAHRTstraße VERLÄSST. Daraus habe ich
(fälschlicherweise?) gefolgert, dass wenn man von einer
Nebenstraße in die Vorfahrtstraße einbiegt, aktuelle Gebote
weiter gelten.

Hi,

wer einer Strecke folgt, also auch eine abknickende Vorfahrtsstraße, verlässt die Strecke nicht.

Wenn einer an einer abknickenden Vorfahrtsstraße geradeaus fährt, verlässt er die Strecke.

Q-Gruß

Interessante Diskussion
Moin zusammen,

eine interessante Diskussion die sich hier entwickelt.
Ziemlich „daneben“ finde ich die ungleichbehandlung von ortskundigen und Fremden.
Ich werde mal heute Abend, sofern es die zeit zuläßt die besagte Strecke abfahren und Euch schildern - denn es gibt bis auf zwei neue Kreisel auf der Strecke keine Streckenaufhebungsschilder.
Und damit würden dann auf einigen Kilometern komplett 70km/h gelten. Das wäre damit aber dann KEINEM Autofahrer bekannt und bewußt - denn dort fahren alle 100km/h oder auch mehr.

CU - Dominik

Hallo.

Richtig, und zwar das Limit der Strecke, nicht das Limit
welches ohne Streckenbegrenzung gelten würde.

Damit müsste man also, um sicher zu sein, die Begrenzung nicht zu überschreiten, nach dem Abbiegen immer im Schritttempo fahren bis das nächste Begrenzungsschild kommt. Schließlich hätte vor der Kreuzung ja ein entsprechendes Schild stehen können.
Das kann doch wohl nicht wahr sein.

Sebastian.

1 Like

Hi,

Und damit würden dann auf einigen Kilometern komplett 70km/h
gelten. Das wäre damit aber dann KEINEM Autofahrer bekannt und
bewußt - denn dort fahren alle 100km/h oder auch mehr.

steht das Schild für die Geschwindigkeitsbeschränkung evtl. zusammen mit Schild 131 (Gefahrenzeichen „Ampel“)? Denn dann ist sie nach der Ampel auch ohne weiteres Zeichen aufgehoben.

Gruß Stefan

Aussage vom Ordnungsamt
Moin zusammen,

also erstmal die Beantwortung der Frage wegen dem „Ampelschild“ - Nein diese Achtungsschilder stehen nicht dabei.

Nun zu einem Telefonat…
Da ich bei einer kommunalen GmbH arbeite, habe ich versucht den zuständigen Sachbearbeiter beim Ordnungsamt zu erreichen und habe folgende Aussage bekommen (welches in anderen Teilen D auch anders gehandhabt werden kann):

„Wenn ein Streckenverbot vor einer Ampelanlage oder einem Kreisel in Kraft tritt, wird dieses wegen der Kreuzung/Einmündung nach jener, aufgehoben und es gelten wieder die 100km/h, sofern nicht durch eine direkte Wiederholung das Streckenverbot erneuert wird.“

Es wurde mit dem gleichen Argument der Sachverhalt erklärt, wie es hier manche im Forum sehen (dazu zähle ich auch mich)…

„Woher soll denn der einbiegende Verkehrsteilnehmer von dem Streckenverbot wissen, wenn keine Schilder da sind und eine unterschiedliche Behandlung von Ortskundigen und -unkundigen ist kaum durchsetzbar“.

Soviel mal zur Aussage der zuständigen „Schilderaufsteller“…
Ausserdem erkennt man hier exemplarisch wie weit dehnbar unser Verkehrsrecht ist und das es sich wohl jeder so auslegen kann das es passt.

Cu - Dominik