Dienstplan nachträglich ändern

Hallo, weiß jemand, ob der Arbeitgeber (bzw. direkter Vorgesetzter) einen von ihm erstellten Dienstplan nach Bekanntgabe und ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nachträglich noch ändern kann? Ich denke mal, das Ganze läuft unter dem Direktionsrecht, aber zur Dienstplanänderung konnte ich leider nichts finden. Der Arbeitnehmer dürfte doch auf den (genehmigten) Dienstplan vertrauen dürfen, oder?

Ich denke mal, es kam schon oft genug vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit schicken wollte, obwohl er eigentlich ursprünglich als frei eingeplant war. Der Arbeitnehmer hat womöglich seine Zeit schon anderweitig verplant (Termine, Reservierungen, Kurzreisen usw.). Wie sieht die Rechtslage aus?

Gruß, Mathias

Hallo,

in so einem Fall muß mehrstufig geprüft werden:
1.Falls es dazu Regelungen im Arbeitsvertrag gibt, müssen diese beachtet werden
2. Falls ein BR im Betrieb existiert, sollte dieser zuerst kontaktiert werden, da idR seine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
berührt ist.
3. Falls ein Tarifvertrag gilt, sollte dieser wegen entsprechender Ansagefristen geprüft werden.
4. Falls 1. - 3. nicht zutrifft, ist in vielen Fällen § 12 TzBfG die einschlägige gesetzliche Grundlage:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

eine Ergänzung hätte ich in Bezug auf § 12 TzBfG:

Solange die Mindestfrist für die Ankündigung (4 Tage) noch nicht um ist, kann AG sich auch im Dienstplan oder in einer anderen betrieblichen Regelung vorbehalten, die bereits festgelegten Arbeitszeiten zu ändern bzw. noch nicht verbindliche Pläne herausgeben, die automatisch 4 Tage vor Einsatz verbindlich werden, wenn sie nicht geändert werden.

Das muss dann aber so vorbehalten/geregelt sein.

VG
EK

Danke für eure Antworten. Was ist aber, wenn der Dienstplan bspw. schon seit längerer Zeit (Wochen/Monate) feststeht und dann kurzfristig ändert wird und der Arbeitnehmer in dieser Zeit schon feste Termine hat, eine Kurzreise gebucht hat o. ä.? Muss das der Arbeitgeber nicht auch mit berücksichtigen?

Gruß, Mathias

Hallo,

ist die Arbeitszeitfestlegung bei dem Vorlauf schon verbindlich gewesen oder waren Änderungen vorbehalten? Gibt es dazu eine betriebliche Übung?

Mit welcher Ankündigungsfrist wurde die ursprünglich noch nicht mit Arbeitszeit belegte Zeit mit Arbeitszeit beplant?

VG
EK

Mich interessiert es eigentlich eher generell, aber gehen wir mal davon aus, dass Änderungen im Dienstplan vorbehalten sind, sonst sind ja Änderungen deinem vorigen Beitrag entsprechend sowieso nicht ohne Weiteres möglich. Von einer dienstlichen Übung ist auch nicht auszugehen.

Hallo,

die Festlegung muss immer auch billigem Ermessen entsprechen, auch die Neufestlegung. Es hat eine Abwägung der gegenseitigen Interessen stattzufinden, auf Seiten des AN können berücksichtigt werden besondere familiäre Verpflichtungen, Verkehrsmittel, weitere Arbeitsverhältnisse. Der AN muss aber seine Lebensplanung auf mögliche Abrufe einstellen.

VG
EK

Ok, weiß ich Bescheid. Dank dir!

Gruß, Mathias