Haftung Hund beißt Katze

Hallo, weiß das vielleicht jemand ?
Wer übernimmt die Kosten für eine Tierarztrechnung einer Katze, wenn ein Hund auf seinem nicht eingezäunten Grundstück eine daher gelaufene Katze beißt ?
Ist der Hundehalter dafür haftbar zu machen ?

Hallo!

Nein, es besteht mE kein Schadenersatzanspruch. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch aus der Gefährdungshaftung des Hundehalters nach § 833 BGB, jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Katze im Anwesen des Hundehalters angefallen wurde und nicht im Anwesen des Katzenhalters. Hierbei hat sich eine der Katze innewohnende Tiergefahr verwirklicht.

Im Ergebnis hat daher der Katzenhalter die entstanden Tierarztkosten zu tragen und kann keinen Regress nehmen.

Gruss

akkon

Na, da könnte man genauso gut sagen, dass es sehr wohl eine Haftung gibt und wegen der bei § 254 BGB zu berücksichtigenden (!) Gefährdungshafte der Katze nur 50% gezahlt werden müssen.

Ich halte es insbesondere für ziemlich offen, wie ein Gericht das entscheiden würde.

Levay

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Hallo Levay,

mit Überraschung entnehme ich Deiner Antwort implizit die Ansicht, dass es scheinbar möglich sein kann, dass gerichtliche Entscheidungen teilweise nur schwer prognostizierbar sind!

Aber im Ernst: Vielleicht kannst Du ja in einem noch konstruktiveren Beitrag Deine (potentielle) Lösung der Rechtsfrage darlegen.

Würde mich interessieren!

Gruß akkon

mit Überraschung entnehme ich Deiner Antwort implizit die
Ansicht, dass es scheinbar möglich sein kann, dass
gerichtliche Entscheidungen teilweise nur schwer
prognostizierbar sind!

Es überrascht mich, dass dich das überrascht. Umso weniger eindeutig die Rechts- und Sachlage ist, desto schwieriger ist das Ergebnis zu prognostizieren. Die Unabhängigkeit der Richter sorgt sowieso schon für eine teils uneinheitliche Rechtsprechung (das ist der Preis dafür, wie mal ein kluger Mann sagte, dessen Name ich gerade nicht weiß), und überhaupt: Es ist ja nicht so, dass dieser konkrete Fall schon zig Tausend mal vor dem BGH gelandet ist und man von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung mit deutlicher Indizwirkung für die Instanzgerichte ausgehen könnte.

Aber im Ernst: Vielleicht kannst Du ja in einem noch
konstruktiveren Beitrag Deine (potentielle) Lösung der
Rechtsfrage darlegen.

Habe ich bereits getan. Siehe mein Posting, das dich so überrascht hat. Ich weise noch mal hin, dass § 254 BGB auch für Gefährdungshaftung gilt. Das allerdings ist ganz sicher und kann man überall nachlesen, da muss ich nix „prognostizieren“.

Levay

Ich sehe die Anwendbarkeit von § 254 vorliegend jedoch nicht! Dafür müssten sich mindestens „zwei Gefährdungshaftungen gegenüberstehen“. Hinsichtlich der Katze müsste sich dabei eine spezifische Tiergefahr verwirklicht haben. Dies wäre aber zumindest aus Sicht der Katze nicht der Fall, da zu fragen ist, ob mit der Tierhaltung eine Gefahrenquelle für andere geschaffen wurde. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da von der Katze keine Gefahr (allenfalls für sich selbst und damit für ein Rechtsgut des Katzenhalters) ausging.

Aber unabhängig von einer potentiellen Quotelung ist ja zuvor zu prüfen, ob § 833 oder eine sonstige Anspruchgrundlage gegen den Hundehalter einschlägig ist!

Soweit Du sagst „ …könnte man genauso gut sagen, dass es sehr wohl eine Haftung…“ sehe ich nicht, ob Du diese Ansicht auch vertrittst!

Ich versuch den Fall mal anders zu konstruieren: Ein Wellensittich entwischt aus dem Käfig und fliegt in Nachbars Garten, wo er von dessen Katze erwischt und getötet wird!

Würdest Du hier eine Katzenhalterhaftung bejahen?

gruss akkon

Ich sehe die Anwendbarkeit von § 254 vorliegend jedoch nicht!
Dafür müssten sich mindestens „zwei Gefährdungshaftungen
gegenüberstehen“. Hinsichtlich der Katze müsste sich dabei
eine spezifische Tiergefahr verwirklicht haben.
Dies wäre aber
zumindest aus Sicht der Katze nicht der Fall, da zu fragen
ist, ob mit der Tierhaltung eine Gefahrenquelle für andere
geschaffen wurde.

Das sehe ich ganz anders. Bei § 254 BGB geht es ja zunächst einmal um den eigenen Schaden (nicht: um den fremden Schaden). Es geht um ein Verschulden gegen sich selbst. Wenn man das auf Gefährdungshaftung überträgt, kann man doch nicht sagen, es müsse eine Gefahr für andere bestanden haben. Wenn es bei § 254 um Verschulden gegen sich selbst gehst, muss es doch auch um eine Eigengefährdung gehen. Wieso sollte man bei § 254 BGB hinsichtlich des Anspruchs des Katzenhalters (!) berücksichtigen, ob der Hund (!) gefährdet war? Das entspricht in keinster Weise der Zweckrichtung von § 254 BGB.

Aber unabhängig von einer potentiellen Quotelung ist ja zuvor
zu prüfen, ob § 833 oder eine sonstige Anspruchgrundlage gegen
den Hundehalter einschlägig ist!

Jo. Das wäre zu prüfen.

Soweit Du sagst „ …könnte man genauso gut sagen, dass es
sehr wohl eine Haftung…“ sehe ich nicht, ob Du diese Ansicht
auch vertrittst!

Tu ich auch nicht. Ich habe mir zu diesem Fall noch keine Meinung gebildet. Ich tendiere spontan zu der 50:50-Lösung, aber wenn ich hier ein Urteil zu schreiben müsste, würde ich mich erst noch einlesen.

Ich versuch den Fall mal anders zu konstruieren: Ein
Wellensittich entwischt aus dem Käfig und fliegt in Nachbars
Garten, wo er von dessen Katze erwischt und getötet wird!
Würdest Du hier eine Katzenhalterhaftung bejahen?

Das weiß ich nicht. Darüber müsste ich noch viel länger nachdenken als über die Sache mit dem Hund oder der Katze.

Mein Anliegen war es jedenfalls nur zu verdeutlichen, dass man den Fall auch anders beurteilen kann als du. Ich würde nicht (!) wagen zu prognostizieren, wie ein Amtsgericht darüber entscheidet. Da bin ich schon bei klareren Rechtslagen überrascht worden. Ich habe nämlich auch mal selbst geklagt, einmal nur, und ich habe verloren. Darüber staune ich bis heute.

Levay

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Ich verweise in diesen Fällen immer auf den Beschluss des AG Offenbach, Beschluss vom 19.04.2002 - 39 C 6315/96 LSK 2006, 440058

  1. Es kann offen bleiben, ob drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich handeln.

  2. Beim Beißen mehrerer Rauhhaardackel scheidet eine terroristische „Dackel“-Vereinigung gem. § 129a StGB jedenfalls aus, weil durch das Beißen keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist.

  3. Zu den Voraussetzungen der „Dackel-Nothilfe“ im Falle von Tritten gegen ein Mitglied einer Dackel-Großfamilie.

VG
EK

Hallo,

ganz so einfach ist es wirklich nicht, da pflichte ich Levay bei. Hier treffen ja 2 Tiergefahren aufeinander, wer schon mal Kämpfe von Katzen gegen Hunde oder andere Katzen gesehen hat, wird das wissen. Da kommt es mE für die Bewertung der Quote oder der überwiegenden Tiergefahr schon auf alle Umstände des Einzelfalls an.

  • Wer hat zuerst angegriffen?

  • War der Hund auf dem (nicht umzäunten) Grundstück angeleint?

  • Ist die Katze ein Nutztier des Halters, d.h. wird sie zur Bekämpfung von Mäusen etc. gehalten?

  • Ist in der Wohngegend das freie Herumlaufen von Katzen ortsüblich (Großstadt oder Einfamilienhaussiedlung in der Vorstadt) und daher die Besitzstörung durch die Katze hinzunehmen?

VG
EK

http://www.anwalt.de/rechtstipps/ratgeber/tierhalter…

Das’n Witz, oder?

Kein Witz
AG Offenbach a.M., Urteil vom 22. 5. 2002 - 39 C 6315/96

  1. Es kann offen bleiben, ob drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich handeln.

  2. Beim Beißen mehrerer Rauhhaardackel scheidet eine terroristische „Dackel“-Vereinigung gem. § 129a StGB jedenfalls aus, weil durch das Beißen keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist.

  3. Zu den Voraussetzungen der „Dackel-Nothilfe“ im Falle von Tritten gegen ein Mitglied einer Dackel-Großfamilie. (Leitsätze der Redaktion)

Zum Sachverhalt:
Der Kl. begehrt von der Bekl. Schadenersatz und Schmerzensgeld. Hierzu trägt er vor, von den drei Rauhhaardackeln der Bekl. gebissen worden zu sein. Die Bekl. wendet ein, eine Tierhalterhaftung scheide aus, weil der Kl. einen der Dackel zuvor getreten habe, so dass sich die anderen Tiere, die Tochter und Enkelin der getretenen Tiermutter seien, im Wege der „Nothilfe“ veranlasst gesehen hätten, ihrer Dackelverwandten zu helfen. Mit Beschluss vom 22. 4. 2002 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:

„I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren´ bereits seit mehr als 1½ Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines amtsgerichtlichen Verfahrens sprengt; der Umfang von bisher 240 Seiten übersteigt schon ein normales OLG-Verfahren; die Parteien reichen ständig neue Schriftsätze ein, insoweit steht es inzwischen 16:11 für den Kl. Dadurch wird dem Gericht jede Möglichkeit einer endgültigen, zeitaufwendigen Durcharbeit dieser entsetzlichen Akte und für die Absetzung einer Entscheidung genommen.

Da die Sache nun wahrlich exzessiv ausgeschrieben ist, wird höflich darum gebeten, von weiteren Schriftsätzen Abstand zu nehmen, mit Ausnahme von konstruktiven Vergleichsvorschlägen, die allein noch sinnvoll wären. …“

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:
Die Bekl. haftet als Tierhalterin gem. § 833 BGB auf Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe, weil zwischen den Parteien nicht ernsthaft im Streit ist, dass einer der Rauhhaardackel der Bekl. den Kl. gebissen hat. Das Gericht lässt es hier ausdrücklich offen, ob die drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich gehandelt haben, dies ist jedenfalls nicht streitentscheidend. So scheidet jeweils eine terroristische „Dackel“-Vereinigung gem. § 129a StGB aus, weil keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Dackel insgesamt eine Großfamilie bilden, immerhin handelt es sich um Mutter, Tochter und Enkelin, es besteht also durchaus eine enge verwandtschaftliche Beziehung, der Solidarisierungseffekt ist groß. Das Gericht vermochte aber nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Dackeltochter und Dackelenkelin im Wege der Dackel-„Nothilfe“ ihrer angeblich angegriffenen Dackelmutter bzw. -oma zu Hilfe kommen wollten, um diese vor den von der Bekl. behaupteten Tritten des Kl. mit beschuhtem Fuß zu schützen. Insoweit konnte auch kein - zwingend erforderlicher - Verteidigungswille bei den beiden jüngeren Dackeln festgestellt werden. Auch für Sippenhaftgedanken bzw. Blutrache haben sich keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Insgesamt hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass hier eine Provokation seitens des Kl. vorlag. Die vernommenen Zeugen haben teilweise den eigenen Vortrag der Bekl. so nicht bestätigt, teilweise haben sie auch nur auf Grund von Belllauten das Geschehen mitbekommen, sind also analog bei Verkehrsunfällen als so genannte „Knallzeugen“ zu qualifizieren, wobei ein gewisses Entgegenkommen der „Hausgemeinschaft“ nicht zu verkennen war, der Bekl. „zu helfen“.

Durch das erfolgte Beißen des Kl. durch Dackel hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Das Gericht hat bereits im Termin auf die einschlägige Rspr. hingewiesen, dass in Fällen dieser Art jedenfalls immer die Tierhalterhaftung eingreift, wobei hier ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung auf Seiten des Kl. nicht festgestellt ist. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht die im Aufnahmebericht des Stadtkrankenhauses Offenbach attestierten Verletzungen zu Grunde gelegt. Diese sind allerdings nur als äußerst geringfügig anzusehen, sie hatten jedenfalls keine Folgen, sie bewegen sich im Bereich von Bagatellen, so wie dieser gesamte Prozess ja auch, was der Gesetzgeber in § 495a ZPO niedergelegt hat. Die oberflächlichen drei Schürfbisswunden rechtfertigen auch unter Einbeziehung der einschlägigen Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM. Hierbei ist auch festzustellen, dass die vom Kl. behauptete Arbeitsunfähigkeit von einer Woche nicht substanziiert nachgewiesen worden ist. Das Gericht hatte dem Kl. in der Ladungsverfügung aufgegeben, hierüber ein Attest vorzulegen, was er nicht getan hat. Des Weiteren verblieben gewisse Ungereimtheiten auf Grund der Behauptung der Bekl. und der hierzu vernommenen Zeugen, der Kl. sei durchaus in der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. All dies rechtfertigt jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM im Hinblick auf § 847 BGB unter Abwägung sämtlicher Umstände.

Gegen die weiter geltend gemachten materiellen Schäden hat die Bekl. nichts erinnert. Diese sind demgemäß in Höhe von 76,80 DM zu ersetzen.

Gleiches gilt für den Zinsanspruch, der sich in gesetzlicher Höhe unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens als begründet erweist.

Ergänzend wird wegen dieses spektakulären, für die deutsche Rechtsentwicklung bedeutenden Rechtsstreits, auf die Darstellung in der Offenbach-Post vom 13. 2. 1997 Bezug genommen.

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Ich „funk“ mal dazwischen:
Die Fragen kann ich zum Teil beeantworten…

Wer hat zuerst angegriffen?
Das weiß man nicht.
Wobei ich davon ausgehe, dass eine Katze nicht 3 Terrier angreift…

  • War der Hund auf dem (nicht umzäunten) Grundstück angeleint?
    -NEIN- alle nicht.

  • Ist die Katze ein Nutztier des Halters, d.h. wird sie zur Bekämpfung von Mäusen etc. gehalten?
    -nein es ist ein Haustier und eine Rassekatze

  • Ist in der Wohngegend das freie Herumlaufen von Katzen ortsüblich (Großstadt oder Einfamilienhaussiedlung in der Vorstadt) und daher die Besitzstörung durch die Katze hinzunehmen?
    ja, man lebt auf dem Land.
    Im übrigen ist dabei zu erwähnen, dass der 3 Streithammel ein Hund war, der da nicht hingehört. Der wohnt da nicht. Und war sozusagen zu Besuch. Ich habe von einem Urteil gelesen, da hat eine Frau TA Kosten ersetzt bekommen. Zwar nicht die geforderte Summe, da sie eine Wald und Wiesenkatze hatte und es sich nicht um eine Rassekatze handelte. Aber das Landgericht Bielefeld entschied für den Katzenhalter.
    Das liegt dann wohl im Ermessen der Richter… ??

Der Karnickel hat angefangen!
http://www.zeno.org/Wander-1867/A/Karnickel

Gruss

Iru

Hallo,

dann sehe ich wenig Chancen. Denn lässt sich nicht feststellen, welcher von drei Hunden der Katze eine Bißverletzung beigebracht hat, kann keiner der beiden Hundehalter für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden.

Insbesondere kommt eine Haftung der beiden Hundehalter als Gesamtschuldner nicht in Betracht, weil sich üblicherweise nicht beweisen lässt, dass die Hunde „gemeinschaftlich“ gehandelt hätten (z.B. ein ähnlicher Fall mit 2 Hunden von 2 Haltern, die einen dritten Hund bissen: AG Hannover, Urteil vom 15-01-1986 - 524 C 13339/85).

VG
EK

Hi,

die Möglichkeit anderer Ansichten ist mir durchaus auch bewusst, was ich in der ersten Antwort mit mE (meines Erachtens) auch zum Ausdruck brachte.

akkon

aha… also ist es ratsam, die Sache auf sich beruhen zu lassen…
Entscheidend ist glaube ich auch, dass sich das Szenario auf dem Terretorium der Hunde abgespielt hat. So dass die Hunde zivilrechtlich gesehen, sich verteidigen dürfen, oder so ähnlich. Da helfen denn wohl auch keine Zeugen die beobachtet haben, was geschehen ist. Die gibt es. Nur leider weiß ja keiner wo es begonnen hat. Und der Kater kann nicht sprechen. Der ist froh, das er wieder laufen kann…
Na denn. Ist das wohl so…

Und ich wollte so eine andere Ansicht mal aufzeigen, also wie sie aussehen könnte :wink:

Levay

ja ne, is schon klar… :smile:)
macht mich nu auch nicht schlauer, weil gibt Fälle wo Katzenhalter im Recht war und gibt Fälle, wo Hundehalter im Recht war. Also alles relativ…
Danke trotzdem :smile: