Hausrecht von Abonementsverkäufer

Hallo zusammen.

Gehen wir doch einmal davon aus, dass eine Person A an einem öffentlichen Platz wie z. B. Bahnhof von einem Abonementsverkäufer angesprochen wird. Dieser erzählt ihm, er würde alles gratis bekommen. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass es sich um ein Abo handelt, das A eine Woche umsonst bekommt, aber für ein restliches weiteres Jahr voll bezahlen muss. A macht daraufhin seinen Unmut breit, was zur Folge hat, dass die Abonementsverkäufer ihn Auffordern, das Bahnhofsgelände zu verlassen.
Man kann ja davon ausgehen, dass solche Leute auch eine Lizens haben, dort ihre Abos zu verkaufen. Inwieweit reicht nun deren Hausrecht? Können diese denn überhaupt ein Annäherungsverbot des „Standes“ von ein paar gewissen Metern aussprechen?
Nehmen wir einmal an, dass A darauf hin die nächsten paar „Interessenten“ über die „Abzocke“ aufklärt, macht A sich in irgendeinem Sinne strafbar (er denunziert ja quasi die Aboverkäufer)? Vermutlich bekommt A dann kräftig eins auf die Schnauze, aber das ist ja ein anderes Thema…
Wenn A nun den Bahnhof verlässt, sich draussen allerdings hinstellt und dort die Leute aufklärt: strafbar?

Schöne Grüße
Disap

A macht daraufhin seinen Unmut breit, was zur Folge hat,
dass die Abonementsverkäufer ihn Auffordern, das
Bahnhofsgelände zu verlassen.

Bei Standplatzmieten bleibt das Hausrecht üblicherweise im vollen Umfang beim Vermieter bzw. dessen Beauftragten. Die Aufforderung des Abonnementsverkäufer an dich ist also etwa genauso wirksam, wie deine Aufforderung an ihn, dir am A… zu lecken.

Nehmen wir einmal an, dass A darauf hin die nächsten paar
„Interessenten“ über die „Abzocke“ aufklärt, macht A sich in
irgendeinem Sinne strafbar (er denunziert ja quasi die
Aboverkäufer)? Vermutlich bekommt A dann kräftig eins auf die
Schnauze, aber das ist ja ein anderes Thema…

Natürlich kann der Abonnementsverkäufer auf Unterlassung klagen; je nach A’s Charakter und Darstellungsweise kann auch eine Beleidigungsklage oder eine Klage wegen übler Nachrede erfolgreich sein. Solange A lediglich sachliche Aufklärungsarbeit leistet, kann er aber lediglich vom Inhaber des Hausrechts, also vom Bahnhofseigentümer, des Platzes verwiesen werden.

IANAL
Schorsch

also

ich persönlich, kann nur folgendes zu dem sagen…

ein Abo-Verkäufer der frei rumläuft, hat kein hausrecht

denn
dann würde ich zu dem eigentümer gehn, ihm 5eur in die hand drücken, und jede nase die mir nicht passt, sagen die soll sich … :smile:

deshalb, kann er dir nichts, am besten wenn er aufdringlich ist, einfach mal die netten herren der DB falls greifbar, notfalls falls nicht, eben die herren in Grün (BGS) kontaktieren xD

mfg

1 Like

Auf Gelände der Deutschen Bahn AG
Hallo Disapp,

auf Gelände der Deutschen Bahn AG hat nur einer das „Hausrecht“…
die Deutsche Bahn AG bzw. die BUNDESPOLIZEI gemäß „Übertragung“…
Alle anderen…*A**** lecken…*…:smile:)

…richtig - damit denke ich hat sichs ja erledigt xD… (bundespolizei ist für unwissende der BGS…)

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