Hallo,
kurz vorab, da ich denke, dass es für die Betroffenen relevant ist im Zusammenhang mit deiner Frage:
Ganz wichtig: Eine Eingliederungsvereinbarung / EinV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem beide Seiten einverstanden sein müssen - und den der Betroffene nicht unterschreiben muss, wenn er mit den Inhalten nicht einverstanden ist ! Wie bei jedem anderen Schriftstück auch hat er das Recht, die EinV vor der Unterschrift zunächst mit nach Hause nehmen und in Ruhe überprüfen , bzw. überprüfen lassen - z.B. bei einer Erwerbslosenberatungsstelle oder auch in Themenforen wie z.B. im Fragebereich bei „hartz.info“ (Schreiben vor dem Hochladen anonymisieren u.alle Adressen, BG-Nummer, Namen etc. schwärzen, z.B. mit Paint-Programm) .
Wegen einer nicht erfolgten Unterschrift kann der Betroffene nicht sanktioniert werden - er muss also keine Leistungskürzungen befürchten, wenn er die EinV nicht unterschreibt. Er kann (wie immer: nachweislich schriftlich) seine begründeten Änderungswünsche bzw. seine Ergänzungen zur EinV beim Leistungsträger einreichen und eine Abänderung der EinV verlangen. Entweder die Punkte werden in seinem Sinne übernommen , sodass er dann die abgeänderte EinV unterschreiben kann. Oder der Träger will nichts ändern und schickt ihm den Inhalt der vorherigen EinV als „Verwaltungsakt“ zu, der für den Betroffenen dann zunächst erst einmal bindend ist… gegen den er aber (anders als bei einer unterschriebenen Einv !) Widerspruch und ggf. auch Klage einreichen kann. Da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Verwaltungsakt hat (d.h. der Verwaltungsakt wird durch den Widerspruch nicht gestoppt oder zunächst auf Eis gelegt), muss der Betroffene, sobald er nachweislich Widerspruch eingereicht hat, ggf. parallel beim zuständigen Sozialgericht gleichzeitig einen „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ seines Widerspruchs vom (Datum) gegen den erhaltenen Verwaltungsakt vom (Datum) stellen. Das kann er selber oder über einen Anwalt machen; aber auch ELO-Beratungen und Themenforen (siehe oben) können dabei helfen.
Hingegen aus einer bereits unterschriebenen EinV wieder „herauszukommen“ (sprich sie wieder kündigen bzw. davon zurückzutreten zu können) ist meistens nicht so einfach - wie bei jedem anderen öffentl.-rechtl. Vertrag auch. In der Regel wird das kaum ohne anwaltliche Hilfe laufen ( mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht), und es müssen schon gute Gründe vorliegen, warum man aus einer bereits unterschriebenen EinV wieder heraus will. Man kann daher jedem Betroffenen nur raten, auf keinen Fall eine EinV direkt und ohne vorherige eingehende Überprüfung von Fachkundigen zu unterschreiben. (Ergänzend dazu: http://hartz.info/index.php?topic=726.0 ) -
Das nur vorab Zu deiner Frage:
Falls die von dir genannte EinV vom Betroffenen noch NICHT unterschrieben wurde, kann er (nachweislich schriftlich) darum bitten, dass der EinV -Entwurf dahingehend geändert wird, dass dieser Satz bzgl. der Bewerbungen nachvollziehbar und unmissverständlich formuliert wird und dass die EinV noch entsprechend abgeändert wird. Z.B. entweder in der Art: „Der Leistungsbezieher verpflichtet sich ab dem (Datum) zu X-Anzahl Bewerbungen je Kalendermonat, über welche er jeweils zum Monatsletzten entsprechende Nachweise in Form von… vorzulegen hat“ (z.B. tabellarischer Aktivitätenspiegel; Kopien der Anschreiben o.a.)
Oder: „Der Leistungsbezieher verpflichtet sich, im Zeitraum 1.8.-31.10.2011 insgesamt 15 Bewerbungsbemühungen zu unternehmen, über die er (z.B.) bis zum 30.10.2011 Nachweise in Form von… vorzulegen hat.“
„Im Turnus von“ mag vielleicht laut Duden ein klarer Begriff sein (ich verstehe es auch so wie du)… aber wer will es letztlich schon darauf ankommen lassen, erst vor Gericht ziehen zu müssen, nur weil ein Sachbearbeiter die Dinge vielleicht anders versteht (als er sie schreibt^^). Da ein Missverständnis in diesem Punkt unter Umständen zu einem sanktionierbaren Fehlverhalten bzw. Vertragsverstoß des Betroffenen führen könnte, hat er ein begründetes Interesse daran, dass dieser Punkt schriftlich für ihn unmissverständlich festgehalten wird.
(Was ein Sachbearbeiter sagt , ist rechtlich irrelevant - und ggf. auch nicht verwertbar, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte. Daher immer alles schriftlich geben lassen. Auch z.B. bei einem Wechsel der Sachbearbeiter könnte es hier unter Umständen schon Probleme geben, wenn der „Neue“ die Formulierung in der bestehenden EinV anders versteht, als sein Vorgänger sie gemeint hat…)
Falls die EinV bereits unterschrieben wurde, würde ich genauso vorgehen… nachweislich eine unmissverständliche Abänderung bzw. eine schriftliche Ergänzung zur bestehenden EinV verlangen mit der oben genannten Begründung. Falls der Sachbearbeiter sich weigert, an den Dienststellenleiter wenden - schließlich ist es kein großer Aufwand, da einen Satz abzuändern, um für Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten zu sorgen.
Falls die EinV bereits unterschrieben wurde, und falls der Betroffene sich in drei Monaten insgesamt 15x beworben hat und jetzt sanktioniert werden soll, weil es nach Ansicht des SBs 15 Bewerbungen pro Monat sein sollten, sollte der Betroffene sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und einen Sozialrechtsanwalt aufsuchen. Nicht nur wegen dieser missverständlichen Formulierung als solcher - sondern auch wegen der Anzahl der Bewerbungen überhaupt !
Ich gehe davon aus, dass in dieser EinV nicht vereinbart wurde, dass der Leistungsträger auch die Kosten für monatlich 15 verlangte Bewerbungen übernimmt bzw. erstattet. Der Träger darf aber nur Bewerbungsbemühungen verlangen, die für den Betroffenen auch machbar sind. Der Regelsatz enthält keine Teilbedarfsposten für Bewerbungen - die Erstattung dieser Kosten muss mit dem Träger deshalb abgeklärt und schriftlich vereinbart werden (üblicherweise direkt in der EinV…ein weiterer Grund, warum man jede EinV erst in Ruhe überprüfen sollte ).
Und da 15 Bewerbungen im Monat vom Betroffenen selbst nicht finanziert werden können (da nicht im Regelsatz enthalten), wäre er durch eine EinV, die von ihm monatlich 15 Bewerbungen (und damit verbunden: entsprechende Unkosten) verlangt, „einseitig benachteiligt“… womit diese EinV ggf. unzulässig wäre bzw. womit für den Betroffenen grundsätzlich ein Kündigungsgrund für diesen EinV-Vertrag vorläge. An eine Kündigung der EinV sollte man aber mMn nicht ohne Anwalt rangehen, um keine formellen Fehler zu machen.-
Die Erstattung der Bewerbungskosten ist eine „Kann“-Leistung des Trägers… da kann jedes Jobcenter letztlich sein eigenes Süppchen kochen, was und wieviel sie bewilligen und was nicht. http://hartz.info/index.php?topic=1349.0 Insofern ist es wichtig, dass man das vorab aushandelt u. schriftlich festhält. Von den üblichen max. 260 Euro pro Jahr/ 20 Euro im Monat kann man jedenfalls keine 15 Bewerbungen pro Monat finanzieren. Auch das evtl. „Argument“ der SBs, man könne sich ja schließlich auch „kostenlos“ persönlich, telefonisch oder per Email bewerben, zieht da nicht. Zum Einen kosten auch PC-Bewerbungen Geld (Strom), und der Betroffene wäre zudem unzulässig in seinen Bewerbungsbemühungen eingeschränkt. Es liegt ja nicht in seinem Einflussbereich, welche Art der Bewerbung die Firma verlangt - und da er alles unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, wäre es nicht zulässig von ihm zu verlangen, dass er sich nur auf Angebote bewirbt, die lediglich eine persönliche oder Email-Bewerbung verlangen. Und selbst eine Firma, die auf einen Erstkontakt per Email oder persönlichem Vorsprechen reagiert, will in der Regel dann spätestens beim Vorstellungsgespräch auch die schriftlichen Bewerbungsunterlagen eingereicht haben. Im Allgemeinen wird von 5 Euro Kosten pro schriftl. Bewerbung ausgegangen, für Email-Bewerbungen setzen etliche Jobcenter 3 Euro an Kosten an.
Und es würde mich sehr wundern, wenn dieser SB in den EinVs die ausreichende Kostenerstattung für 15 Bewerbungen pro Monat vereinbart (hätte)… das gäbe sein Budget ja gar nicht her. Insofern wäre seine Forderung ggf. eine unzulässige einseitige Benachteiligung des Leistungsbeziehers… siehe oben.
LG