Hi!
der Arbeitnehmer hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Ihm wurde Ende April zum 31.07.09 gekündigt. In der Kündigung steht die Abfindungssumme drin.
Das verhindert schon mal eine Sperrzeit.
Zusätzlich wird der AN (und auch die Kollegen) ab dem 01.05.09 freigestellt. Das wäre ja dann das Ende vom BESCHÄFTIGUNGSverhältnisses.
Wenn die Freistellung UNWIDERRUFLICH ist, ist der 30.04.09 in der Tat der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses – und die Kündigungsfrist wäre nicht eingehalten.
Ist die Freistellung ab 01.05.09 aber WIDERRUFLICH, endet das Beschäftigungsverhältnis erst am 31.07.09.
Hätte der Arbeitgeber da praktisch 3 Monate VOR dem 01.05.09 (also vor der Freistellung und somit vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses kündigen müssen??
Arbeitsrechtlich ist (meines Erachtens) die Kündigung (auch bei unwiderruflicher Freistellung) nicht zu beanstanden, weswegen eine Beschreitung des Rechtsweg vermutlich auch erfolglos bleiben würde (ggf. nochmal im Brett „Arbeitsrecht“ nachfragen"!)
Sozialversicherungsrechtlich jedoch hätte, um eine Abfindungsanrechnung zu vermeiden, die Kündigung bereits Ende Januar erfolgen müssen, sofern die Freistellung ab 01.05. UNwiderruflich ist.
Nochmal: Bei widerruflicher Freistellung würde die Abfindung nicht angerechnet.
Gruß
Liza