Sachbeschädigung durch Besucher des Mieters

Ich bin der Meinung, ich habe irgendwo mal gelesen, dass der Mieter für seine im Haushalt lebenden Personen sowie für seine Besucher verantwortlich sei.
Würde also ein Besucher Teile des Mietshauses beschädigen, könnte der Vermieter den Mieter dafür haftbar machen. Evtl. geht das auch nur, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde.

Stimmt das oder gilt trotzdem der allg. Grundsatz, dass der den Schaden zu ersetzen hat, der ihn verschuldet hat?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten und frohe Festtage!
Mathias

Hallo Mathias,

Ich bin der Meinung, ich habe irgendwo mal gelesen, dass der
Mieter für seine im Haushalt lebenden Personen sowie für seine
Besucher verantwortlich sei.

Für das was sich im Einflussbereich des Mieters abspielt, ist der Mieter dein Ansprechpartner.

Würde also ein Besucher Teile des Mietshauses beschädigen,
könnte der Vermieter den Mieter dafür haftbar machen. Evtl.
geht das auch nur, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart
wurde.

Das muss nicht extra im Vertrag stehen. Der Vermieter überlässt dem Mieter sein Eigentum zum Vertragsgemässen Gebrauch. Normale Abnutzung und die übrigen Kosten werden mit der Miete abgegolten.
Übermässige Abnutzung und Beschädigungen können somit dem Mieter angelastet werden, wenn sie in seinem Einflussbereich entstanden sind.

Stimmt das oder gilt trotzdem der allg. Grundsatz, dass der
den Schaden zu ersetzen hat, der ihn verschuldet hat?

Beides ist gültig.
Der Vermieter fordert seinen Schaden beim Mieter ein. Der Mieter oder dessen Haftpflichtversicherung kann dann wiederum diesen Schaden beim Verursacher einfordern (Regress).

MfG Peter(TOO)

ich habe irgendwo mal gelesen, dass der Mieter für seine im Haushalt lebenden Personen sowie für seine Besucher verantwortlich sei.

:wink:)
das steht schon im BGB > § 540
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Daneben ergibt sich die „Verursacher-Haftung“ aus § 823 BGB.

Dabei gilt innerhalb der abgeschlossenen Mietsache das Prinzip „Mieter ist grundsätzlich haftbar“, da nur er selbst oder Personen, die sich mit Wissen und Einverständnis des Mieters in der Mietwohnung aufhalten, Zugriff auf diese haben.
Macht der Mieter geltend, nicht er sondern ein Dritter habe den Schaden verursacht, dann muss er ggf. den Dritten = haftbaren Verursacher namentlich benennen.

Vielen Dank!

Hallo,

das steht schon im BGB > § 540
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er
ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die
Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Das bezieht sich aber auf Untermieter, nicht auf Besucher.

Daneben ergibt sich die „Verursacher-Haftung“ aus § 823 BGB.

Ja, die trifft aber den Besucher selbst, nicht den Mieter.

Dabei gilt innerhalb der abgeschlossenen Mietsache das Prinzip
„Mieter ist grundsätzlich haftbar“,

Nö, gehaftet wird für das, was man selbst schuldhaft verursacht hat und dafür, wofür man die Haftung übernommen hat. Das ist idR. einzig der Untermieter. Eine Haftung für Besucher gibt es nicht, es sein denn, sie wäre ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen worden.

da nur er selbst oder
Personen, die sich mit Wissen und Einverständnis des Mieters
in der Mietwohnung aufhalten, Zugriff auf diese haben.

Das ist faktisch richtig, begründet aber juristisch noch keine Haftung.

Macht der Mieter geltend, nicht er sondern ein Dritter habe
den Schaden verursacht, dann muss er ggf. den Dritten =
haftbaren Verursacher namentlich benennen.

Dass müsste er nur, um nicht selbst in einem Prozess verklagt zu werden. Das ist aber überall im Recht so.

Gruß
Dea

Nö, gehaftet wird für das, was man selbst schuldhaft
verursacht hat und dafür, wofür man die Haftung übernommen
hat. Das ist idR. einzig der Untermieter. Eine Haftung für
Besucher gibt es nicht, es sein denn, sie wäre ausdrücklich in
den Mietvertrag aufgenommen worden.

Nehmen wir mal an, die Haftung wurde vertraglich vom Mieter übernommen. Dann könnte man den Mieter auch für die Schäden, die seine Besucher verursache haben, in Anspruch nehmen, richtig?

Würde sich das nur auf die Mietsache (Whg.) beziehen oder auch auf Schadensfälle, die Besucher im Wohnhaus verursachen? (z. B. im Hausflur, Eingangsbereich, etc.)

Hallo,

Nehmen wir mal an, die Haftung wurde vertraglich vom Mieter
übernommen. Dann könnte man den Mieter auch für die Schäden,
die seine Besucher verursache haben, in Anspruch nehmen,
richtig?

Richtig. Dann müsste das aber auch wirklich so im Mietvertag mit Bezug auf Besucher stehen. Ich persönlich habe das noch nie gesehen. Aber es ist ja nichts auszuschließen.

Würde sich das nur auf die Mietsache (Whg.) beziehen oder auch
auf Schadensfälle, die Besucher im Wohnhaus verursachen? (z.
B. im Hausflur, Eingangsbereich, etc.)

Das kommt darauf an, was genau im Vertrag steht. Kann man so abstrakt nicht sagen.

Gruß
Dea

Hallo,

Für das was sich im Einflussbereich des Mieters abspielt, ist
der Mieter dein Ansprechpartner.

Wie zuvor schon gesagt. Das bezieht sich nicht auf Besucher. Der Mieter haftet nur für Schäden, die er selbst schuldhaft verursacht hat, und für die er vertraglich die Haftung übernommen hat. Letzteres ist bei Untermietern idR. vereinbart. Bei Besuchern kaum.

Grundsätzlich gibt es auch im mietvertraglichen Bereich wie sonst überall keine verschuldensunabhängige (also für eigenes Verschulden) Haftung des Mieters. Für durch Dritte verursachte Schäden muss das explizit im Mietvertrag aufgenommen sein.

Gruß
Dea