Hallo,
das steht schon im BGB > § 540
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er
ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die
Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Das bezieht sich aber auf Untermieter, nicht auf Besucher.
Daneben ergibt sich die „Verursacher-Haftung“ aus § 823 BGB.
Ja, die trifft aber den Besucher selbst, nicht den Mieter.
Dabei gilt innerhalb der abgeschlossenen Mietsache das Prinzip
„Mieter ist grundsätzlich haftbar“,
Nö, gehaftet wird für das, was man selbst schuldhaft verursacht hat und dafür, wofür man die Haftung übernommen hat. Das ist idR. einzig der Untermieter. Eine Haftung für Besucher gibt es nicht, es sein denn, sie wäre ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen worden.
da nur er selbst oder
Personen, die sich mit Wissen und Einverständnis des Mieters
in der Mietwohnung aufhalten, Zugriff auf diese haben.
Das ist faktisch richtig, begründet aber juristisch noch keine Haftung.
Macht der Mieter geltend, nicht er sondern ein Dritter habe
den Schaden verursacht, dann muss er ggf. den Dritten =
haftbaren Verursacher namentlich benennen.
Dass müsste er nur, um nicht selbst in einem Prozess verklagt zu werden. Das ist aber überall im Recht so.
Gruß
Dea