Hallo Klaus,
vorab, einmal der Hinweis auf Nietverträge für Wohn- und Geschäftsraummieten und der Hinweis zur Notwendigkeit der Überprüfung, was abweichend vom Mietrecht für das Studentenwohnheim vereinbart ist.
Diese Klausel ist im Mietvertrag für Wohn- und Geschäftsraummieten nicht wirksam. Der Mieter hat ein Recht sich vor unangemeldeten Besuchen oder gar Besuchen während der Abwesenheit zu schützen. Eine Sachbeschädigung ist selbstverständlich hier nicht gegeben. Es wird kein Schaden verursacht.
Besteht ein begründeter Verdacht - er ist zu unterstellen - wenn der Vermieter verlangt, das das Schloss nicht ausgetauscht werden darf, denn nur auf diesem Wege kann er unerlaubt in Abwesenheit in die Wohnung, darf der Mieter die Türe besonders sichern und mit einem Steckschloss oder einem Ersatzschloss versehen ( LG Kassel WM 53, 103 ). Dann nach Ende des Mietverhältnisses Schlösser austauschen.
Dem Vermieter nutzt diese Vereinbarung nur, wenn er weiterhin und ohne Wissen des Mieters einen Schlüssel in Besitz hat. Dies ist ihm aber nicht erlaubt. Er hat alle Schlüssel an den Mieter auszuhändigen.
So die allgemeine Rechtssprechung für Mietwohnungen. Nun bitte bei der Studentenvertretung überprüfen, ob nicht das Studentenwohnheim andere -nicht dem Mietrecht unterworfene Regeln - anwendet. Ist im Allgemeinen hingewiesen worden, dass keine Schlösser ausgetauscht werden dürfen, dann muss sich der Student daran halten.
Gruss Günter
Mal angenommen ein Student zieht in ein Studentenwohnheim und
in
dem Mietvertrag den er Unterschrieben hat steht folgender
Passus:
„Der Mieter ist nicht berechtigt, das vom Vermieter eingebaute
Schloss
durch ein eigenes zu ersetzen.“
Wenn nun der Student trotzdem den Schließzylinder seiner
Zimmertüre
durch einen eigenen ersetzen möchte, darf er das oder nicht?
Und auf welche
Gesetzlichen Regelungen könnte er sich berufen wenn er den
Schließzylinder
austauschen möchte?
Vielen Dank für die Hilfe.
Gruß
Klaus