Schliezylinder tauschen erlaubt oder nicht?

Hallo!

Mal angenommen ein Student zieht in ein Studentenwohnheim und in
dem Mietvertrag den er Unterschrieben hat steht folgender Passus:

„Der Mieter ist nicht berechtigt, das vom Vermieter eingebaute Schloss
durch ein eigenes zu ersetzen.“

Wenn nun der Student trotzdem den Schließzylinder seiner Zimmertüre
durch einen eigenen ersetzen möchte, darf er das oder nicht? Und auf welche
Gesetzlichen Regelungen könnte er sich berufen wenn er den Schließzylinder
austauschen möchte?

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß
Klaus

Auch hallo.

„Der Mieter ist nicht berechtigt, das vom Vermieter eingebaute
Schloss
durch ein eigenes zu ersetzen.“
Wenn nun der Student trotzdem den Schließzylinder seiner
Zimmertüre
durch einen eigenen ersetzen möchte, darf er das oder nicht?

Vom Vertrag her nicht. Stichwort: Sachbeschädigung, Generalschlüssel…
Davon mal abgesehen ist man ja nicht ewig Student, oder ?
Und was verdient einn Vermieter an Studenten ?

Und auf welche
Gesetzlichen Regelungen könnte er sich berufen wenn er den
Schließzylinder
austauschen möchte?

Erstmal muss der Vermieter sein (schriftliches) Einverständnis geben.
Dazu muss jeder betroffene Mitbewohner einen Schlüssel bekommen. Aber siehe oben.
Auch wg. der Nutzen/Aufwand Relation wird das wohl nichts.

HTH
mfg M.L.

Hallo Klaus,

vorab, einmal der Hinweis auf Nietverträge für Wohn- und Geschäftsraummieten und der Hinweis zur Notwendigkeit der Überprüfung, was abweichend vom Mietrecht für das Studentenwohnheim vereinbart ist.

Diese Klausel ist im Mietvertrag für Wohn- und Geschäftsraummieten nicht wirksam. Der Mieter hat ein Recht sich vor unangemeldeten Besuchen oder gar Besuchen während der Abwesenheit zu schützen. Eine Sachbeschädigung ist selbstverständlich hier nicht gegeben. Es wird kein Schaden verursacht.

Besteht ein begründeter Verdacht - er ist zu unterstellen - wenn der Vermieter verlangt, das das Schloss nicht ausgetauscht werden darf, denn nur auf diesem Wege kann er unerlaubt in Abwesenheit in die Wohnung, darf der Mieter die Türe besonders sichern und mit einem Steckschloss oder einem Ersatzschloss versehen ( LG Kassel WM 53, 103 ). Dann nach Ende des Mietverhältnisses Schlösser austauschen.

Dem Vermieter nutzt diese Vereinbarung nur, wenn er weiterhin und ohne Wissen des Mieters einen Schlüssel in Besitz hat. Dies ist ihm aber nicht erlaubt. Er hat alle Schlüssel an den Mieter auszuhändigen.

So die allgemeine Rechtssprechung für Mietwohnungen. Nun bitte bei der Studentenvertretung überprüfen, ob nicht das Studentenwohnheim andere -nicht dem Mietrecht unterworfene Regeln - anwendet. Ist im Allgemeinen hingewiesen worden, dass keine Schlösser ausgetauscht werden dürfen, dann muss sich der Student daran halten.

Gruss Günter

Mal angenommen ein Student zieht in ein Studentenwohnheim und
in
dem Mietvertrag den er Unterschrieben hat steht folgender
Passus:

„Der Mieter ist nicht berechtigt, das vom Vermieter eingebaute
Schloss
durch ein eigenes zu ersetzen.“

Wenn nun der Student trotzdem den Schließzylinder seiner
Zimmertüre
durch einen eigenen ersetzen möchte, darf er das oder nicht?
Und auf welche
Gesetzlichen Regelungen könnte er sich berufen wenn er den
Schließzylinder
austauschen möchte?

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß
Klaus

Hallo Markus,

ich denke es geht bei der Frage darum ob so eine Klausel im Mietvertrag generell unwirksam ist und somit ignoriert werden kann.

Wenn mir der Vermieter zu irgendwas schriftlich zustimmt, geht alles… das dürfte allgemein schon klar sein.

Gruß Ivo

Hallo Klaus,

vorab, einmal der Hinweis auf Nietverträge für Wohn- und
Geschäftsraummieten und der Hinweis zur Notwendigkeit der
Überprüfung, was abweichend vom Mietrecht für das
Studentenwohnheim vereinbart ist.

Diese Klausel ist im Mietvertrag für Wohn- und
Geschäftsraummieten nicht wirksam. Der Mieter hat ein Recht
sich vor unangemeldeten Besuchen oder gar Besuchen während der
Abwesenheit zu schützen. Eine Sachbeschädigung ist
selbstverständlich hier nicht gegeben. Es wird kein Schaden
verursacht.

Besteht ein begründeter Verdacht - er ist zu unterstellen -
wenn der Vermieter verlangt, das das Schloss nicht
ausgetauscht werden darf, denn nur auf diesem Wege kann er
unerlaubt in Abwesenheit in die Wohnung, darf der Mieter die
Türe besonders sichern und mit einem Steckschloss oder einem
Ersatzschloss versehen ( LG Kassel WM 53, 103 ). Dann nach
Ende des Mietverhältnisses Schlösser austauschen.

Dem Vermieter nutzt diese Vereinbarung nur, wenn er weiterhin
und ohne Wissen des Mieters einen Schlüssel in Besitz hat.
Dies ist ihm aber nicht erlaubt. Er hat alle Schlüssel an den
Mieter auszuhändigen.

So die allgemeine Rechtssprechung für Mietwohnungen. Nun bitte
bei der Studentenvertretung überprüfen, ob nicht das
Studentenwohnheim andere -nicht dem Mietrecht unterworfene
Regeln - anwendet. Ist im Allgemeinen hingewiesen worden, dass
keine Schlösser ausgetauscht werden dürfen, dann muss sich der
Student daran halten.

Hallo Günter!

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Was ist damit gemeint „Ist im Allgemeinen hingewiesen worden,“
Der Passus steht nicht direkt im Mietvertrag sondern in den „Allgemeinen Mietbedingungen“ die mit der Unterschrift unter den Mietvertrag anerkannt wurden.

Das Studierendenwerk tritt gegenüber dem Studenten als Vermieter auf ist es denn dann überhaupt möglich das die sich besondere Rechte rausnehmen die andere Vermieter nicht haben? Abgesehen davon das das Mietverhältniss begrenzt ist und bei verlassen der Uni automatisch erlöscht.

Gruß
Klaus

Hallo Klaus,

vorab, einmal der Hinweis auf Nietverträge für Wohn- und
Geschäftsraummieten und der Hinweis zur Notwendigkeit der
Überprüfung, was abweichend vom Mietrecht für das
Studentenwohnheim vereinbart ist.

Diese Klausel ist im Mietvertrag für Wohn- und
Geschäftsraummieten nicht wirksam. Der Mieter hat ein Recht
sich vor unangemeldeten Besuchen oder gar Besuchen während der
Abwesenheit zu schützen. Eine Sachbeschädigung ist
selbstverständlich hier nicht gegeben. Es wird kein Schaden
verursacht.

Besteht ein begründeter Verdacht - er ist zu unterstellen -
wenn der Vermieter verlangt, das das Schloss nicht
ausgetauscht werden darf, denn nur auf diesem Wege kann er
unerlaubt in Abwesenheit in die Wohnung, darf der Mieter die
Türe besonders sichern und mit einem Steckschloss oder einem
Ersatzschloss versehen ( LG Kassel WM 53, 103 ). Dann nach
Ende des Mietverhältnisses Schlösser austauschen.

Dem Vermieter nutzt diese Vereinbarung nur, wenn er weiterhin
und ohne Wissen des Mieters einen Schlüssel in Besitz hat.
Dies ist ihm aber nicht erlaubt. Er hat alle Schlüssel an den
Mieter auszuhändigen.

So die allgemeine Rechtssprechung für Mietwohnungen. Nun bitte
bei der Studentenvertretung überprüfen, ob nicht das
Studentenwohnheim andere -nicht dem Mietrecht unterworfene
Regeln - anwendet. Ist im Allgemeinen hingewiesen worden, dass
keine Schlösser ausgetauscht werden dürfen, dann muss sich der
Student daran halten.

Hallo Günter!

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Was ist damit gemeint „Ist im Allgemeinen hingewiesen worden,“
Der Passus steht nicht direkt im Mietvertrag sondern in den
„Allgemeinen Mietbedingungen“ die mit der Unterschrift unter
den Mietvertrag anerkannt wurden.

Vereinfacht ausgedrückt. Die Termine stehen fest/ der Vorgang ist üblich/ jedoch hat der Mieter/Vermieter einen Ermessensspielraum.

Das Studierendenwerk tritt gegenüber dem Studenten als
Vermieter auf ist es denn dann überhaupt möglich das die sich
besondere Rechte rausnehmen die andere Vermieter nicht haben?
Abgesehen davon das das Mietverhältniss begrenzt ist und bei
verlassen der Uni automatisch erlöscht.

Die Besonderheit an Mietverträgen in Studentenwohnheimen besteht darin, dass Wohnungen überwiegend oder generell nur für den Zeitraum eines Semsters oder eines Studienganges vermietet werden. Hier kann das Studentenwerk eigene Hausverordnungen erlassen. Diese Vorschriften sind nicht an das Mietrecht gebunden. Begründet wird dies mit der besonderen Eigenheit von Studentenwohnungen. Hier darf der Mieter - weil es sich um eine Vereinbarung handelt, die nur in Verbindung mit der Verfügung über Studentenwohnraum in einem Studentenwohnheim handelt das Türschloss nicht austauschen. Und zwar auch dann nicht, wenn der Studierende der Mienung ist, dass in seiner Abwesenheit sich der Vermieter Zutritt verschafft hat. Im Übrigen dürfte auch vereinbart sein, dass der Vermieter jederzeit ein Besichtigungsrecht hat.

Gruss Günter