muss nämlich jeder Adressat davon ausgehen, daß mit
cand. med. ein gültiger akademischer Titel gemeint ist
Eben nicht! Genau hier liegt dein Denkfehler. Wenn es hier üblich ist, sich als Medizinstudent in höherem Semester cand. iur. zu nennen, muss und darf man eben nicht davon ausgehen, dass aber in Wahrheit doch ein ausländicher akademischer Grad gemeint ist. Abgesehen davon geht es hier um Namensschilder, die getragen werden, und das in einer Umgebung, in der das üblich ist.
Doch, wird es.
Nein. Ich wusste bis eben nicht mal, dass das ein ausländischer Titel ist.
Man darf nicht davon ausgehen, daß jeder die
Bezeichnung candidatus als Studentendeutsch richtig
interpretiert,
Das ist aber gar nicht die Frage. Nach deiner Logik muss man übrigens alle akademischen Grade weltweit kennen, damit man sich nicht zufällig mal so nennt.
Daher finde ich seine Selbstitulierung auch
reichlich frech und erachte sie als einen klaren Verstoß.
Fragt sich nur, ob der Anwalt mehr Ahnung von Recht hat oder du. Weil DU dich getäuscht fühlst, denkst du, es müsse wohl strafbar sein.
Ganz einfach weil das Gesetz es so vorschreibt?
Zirkelschluss! Das tut das Gesetz gerade nicht.
Nur weil etwas in gewissen Kreisen üblich ist, muss es nicht
rechtens sein, wenn man diese Kreise verläßt.
Das habe ich auch nicht gesagt. Ich lege hier ein objektive TB-Merkmal aus. Die Frage ist, ob man von einem Führen ausgehen kann.
„cand. med.“ ist
aber ein per Gesetz geschützter ausländischer Titel, eine
öffentliche unberechtigte Führung somit strafbar.
Du begründest deine Behauptung mit der Behauptung selbst. Ehrlich gesagt finde ich es langsam etwas ermüdend, weil du offensichtlich mit der juristischen Methodik nicht vertraut bist und trotzdem auf deinen Standpunkt beharrst. Selbst WENN du im Ergebnis Recht hättest, könntest du es nicht vernünftig begründen. Mit vernünftig meine ich: juristisch.
In diesem Fall sicherlich, denn das Gesetz läßt da keinen
Spielraum.
Schon wieder so ein Argument. Auf einen Spielraum käme es erst an, wenn der Tatbestand erfüllt wäre. Das ist hier wohl nicht der Fall.
Wie auch immer, i.E. würde die Strafbarkeit jedenfalls an §§ 15 f. StGB scheitern. Und komm mir jetzt nicht mit Verbotsirrtum… Wer nicht weiß, dass cand. iur. irgendwo ein akademischer Titel ist, der weiß auch nicht, dass er einen Titel „führt“ (wenn er das überhaupt tut).
So, und du hast jetzt das letzte Wort: Ich antworte nicht mehr und lese auch nicht mehr weiter.
Levay