Jaja, schon verstanden, ich soll meine komplizierten Fragen
gefälligst selber lösen .
Hi,
nein, so war es nicht gemeint. Ich habe nur (im Gegensatz zum Rest
hier) nicht nur partout einen Umsatz abgelehnt, sondern mal überlegt
woran es denn scheitern könnte.
Die anderen vergessen, dass hier ja durchaus zwei Geschäfte
vorliegen, einmal die Leistung des Arbeitnehmers (Arbeit) und als
Gegenleistung die der AG (Aktienoption). Du stellst das schon korrekt
in den Kontext (Kfz Nutzung), weil hier genau Gegenleistung und
Leistung getrennt werden müssen.
Da der Arbeitgeber nicht in Geld zahlt (was nach hM eben keine
Leistung ist) sondern in „Anders“ muss man eben prüfen, ob diese
andere Gegenleistung nicht doch auch steuerbar ist.
Insoweit sind wir beide schon einen Gedankenschritt weiter. Auf den
Nicht-Unternehmerstatus des Arbeitnehmers abzustellen ist falsch,
weil dieser hier null interessiert.
Nun muss man eben prüfen, ob es ein Umsatz des Unternehmers
(Aktiengesellschaft = Arbeitgeber) ist. Mit Klipp-Klapp meine ich,
dass hier das Schulwissen rund um §§ 1,2,3,10,12 UStG nicht
weiterhilft, weil man die Tatbestandsmerkmale des Umsatzes des § 1
mal genauer unter die Lupe nehmen muss.
Hier kommen wir nun zum Problem, welchem sich schon der EuGH gestellt
hat. Hier liegt eine „Leistung“ der AG vor, welche zum einen die
Unternehmenssphäre betrifft (Gegenleistung für Arbeit), aber zugleich
auch die Unternehmens träger sphäre (Einräumung von
Gesellschaftsanteilen).
Insoweit stellt sich hier das Problem, ob man Leistung von Anrechten
auf Anteilen (Optionen) hier der Leistung von Anteilen direkt
gleichstellen kann, immerhin hat EuGH in C?465/03 gesagt:
Die Ausgabe neuer Aktien stellt keinen Umsatz dar, der in den
Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG (…) fällt.
Immerhin sagt der EuGH dazu ja:
(…) will eine Gesellschaft, die neue Aktien ausgibt, ihr
Vermögen durch die Beschaffung zusätzlichen Kapitals vergrößern,
(…) Vom Standpunkt der ausgebenden Gesellschaft aus besteht das
Ziel im Erwerb von Kapital und nicht in der Erbringung einer
Dienstleistung. Aus der Sicht des Anteilseigners stellt die Zahlung
der zur Kapitalerhöhung erforderlichen Beträge keine Gegenleistung
dar, sondern eine Investition oder Kapitalanlage.
Wenn nun die Leistung von neuen Aktien keine Leistung ist, dann
stellt sich die Frage, ob man diese Argumentation auf Optionen
ausbreiten kann.
Es ist ja keine direkte Erhöhung des Eigenkapitals der AG, sondern
nur indirekt. Im Rahmen des genehmigten Kapitals wird der Vorstand
ermächtigt neue Aktien zu begeben. Problem: es kommt direkt kein
frisches EK. Erst wenn die AN die Optionen ausüben. Aber m.E. könnte
man das hier durchaus gleich sehen.
Die AG erbringt keine wirtschaftliche Leistung im Rahmen ihres
Unternehmens sondern eine nicht steuerbare Leistung im Rahmen ihres
Unternehmensträgers.
Also würde ich keinen steuerbaren Umsatz bei der Einräumung der
Optionen sehen.
Insoweit: USt = Null.
Besser? Ggf. findet sich dazu ja was schlaues in einem UStG
Kommentar…
mfg vom
showbee