Einhandmesser nach Waffengesetz verboten
Von: , Frage gestellt am Di, 1. Apr 2008
Hallo,
das Waffengesetz lautet:
§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
festste-hende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm
zu führen.
Bezieht sich die Klingenlänge von 12 cm nun nur auf die feststehenden Messer oder auch auf die Einhandmesser ?
Kann man so und so lesen !
Gruß
rakete
