Kündigung Eigenbarf

Hallo www-ler,

folgendes Problem steht an. Die vermietete ETW soll nun von einem Familienmitglied (Sohn) bewohnt werden. Der bisherige Mieter ist seit 1987 in der Wohnung drin.

Wie lange beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Kündigunsschreiben noch den Monat raus geht. Um einen Tag hin oder her spielt keine Rolle, also lassen wir mal den dritten Werktag (der ja heute ist) weg.

Lieg ich richtig, wenn der Mieter somit frühenstens zum 31.04.2005 gekündigt werden kann?

Reicht hierfür ein formloses Schreiben oder gibts nen Vordruck?

Wie sehen die Experten es:
Soll ein persönliches Gespräch mit Übergabe des Schreibens vereinbart werden oder ist der bequemere Postweg (ohne Rücksprache mit dem bisherigen Mieter) zu bevorzugen?

Vielen Dank
Markus

Hallo Markus

Es kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an!

Allgemein hierzu:
Fehlen vertragliche Regelungen, so gilt für alle Mietverhältnisse § 573c BGB.
Allerdings ist in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, dass vertragliche Vereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes (also vor dem 1.9.2001) abgeschlossen wurden und die nach bisherigem Recht gültig waren, weiterhin gültig sein sollen. Nach der Rechtsprechung des BGH 18.06.2003 liegt eine vertragliche Vereinbarung i. S. d. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auch dann vor, wenn in einer Formularklausel die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden. In einem solchen Fall sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter an die früher maßgeblichen Kündigungsfristen gebunden. In diesem Fall ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate.
Gruss
Marie

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Kündigungschreiben Inhalt
Sorry, vergessen übersehen
Kündigungsschreiben
Bei Begründung der Eigenbedarfskündigung muss sich der Vermieter im Kündigungsschreiben auch festlegen, für welche Person (Angabe von Name, Alter, Anschrift) er Eigenbedarf geltend macht und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) vortragen, auf den das berechtigte Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung gestützt wird . Die bloße Angabe des Wortes „Eigenbedarf“ ist nicht ausreichend. Ebensowenig Formulierungen wie z.B:
„Die Wohnung wird für die 24-jährige Tochter benötigt“,
oder
„Die Tochter des Vermieters will mit ihrem Partner die Wohnung beziehen“
Vielmehr hat der Vermieter die Gründe für den Eigenbedarf näher darzulegen (z.B. durch Schilderung der derzeitigen Wohnverhältnisse des Berechtigten), damit der Mieter sich darüber im Klaren werden kann, ob berechtigte Interessen des Vermieters zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen
Im Kündigungsschreiben sollte ferner möglichst ausführlich dargelegt werden, welche Vorteile der Bezug der zu kündigenden Wohnung gegenüber der vom Vermieter bzw. von dessen Angehörigen derzeit genutzten Wohnung hat (z.B. Größe, Ausstattung, Lage, Arbeitsplatznähe, wirtschaftliche Belastung, gesundheitliche Gründe u.Ä.).
Wird die Kündigung darauf gestützt, dass die vermietete Wohnung wesentlich größer als die derzeit vom Vermieter bewohnte Wohnung ist, muss das Kündigungsschreiben eine Darlegung der Wohnungsgrößen (Wohnfläche in qm, Anzahl der Zimmer) enthalten .

Gruss
Marie

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Das kann ja wohl nicht wahr sein, oder? Ich muß, um mein
Eigentum, das ich netterweise jemand anderem überlassen habe,
zu nutzen meine gesamten privaten Lebensumstände offenlegen?
Es muss ja wohl reichen einem Mieter mitzuteilen, dass ich die
Wohnung nutzen möchte weil ich z.B. woanders keine Miete mehr
zahlen möchte, oder weil ich aus einer anderen Stadt wieder
her ziehe. Bitte lass mich nicht ohne den letzten Glauben an
eine halbwegs vernünftige Rechtsprechung den Tag beenden.

Gruß
C.


Hallo

Tja, mmhn, ich denk ein bisschen überzogen, aber Vermietung ist kein freundliches Überlassen sondern eher ein „muss oder geschäftmäßig“.
In den wenigsten Fällen ein „freundliches Überlassen“.,-)

Mit der Mietrechtsreform hat ein Vermieter, solange es nicht nur Sonderkündigungsrechts des Vermieters fällt, seine Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben darzulegen. § 573 BGB

IM Bezug auf eine ordentliche Kündigung von Wohnraum muss ein Vermieter nach
§ 573 Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben die
Kündigungsgründe = berechtigtes Interesse angeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Wenn daher im Kündigungsschreiben keine Gründe angegeben sind und auch keine Gründe nachträglich entstanden, stehen für die Prüfung der berechtigten Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses auch keine Gründe zur Verfügung, die das Gericht berücksichtigen kann, sodass die Kündigung nicht die Beendigung des Mietverhältnisses bewirken kann und daher im Ergebnis unwirksam ist!
Eine Kündigung, die wegen unzureichender Begründung unwirksam ist, kann nicht durch Nachschieben von Gründen geheilt werden, sondern muss unter erneuter Einhaltung der Kündigungsfrist nochmals durchgeführt werden.

Dagegen ist ein Nachschieben von Gründen für „nachträglich entstandene Gründe“ möglich § 573 Abs. 3 BGB, sodass eine ausreichend begründete und damit wirksame Kündigung auch dann wirksam bleibt, wenn die angegebenen Gründe zwar nach Ausspruch der Kündigung entfallen sind, jedoch neue Gründe die Kündigung stützen können.

Also sollte man seine Kündigung immer korrekt und wasserdicht machen
Gruss
Marie :wink:

Hallo Christoph,

ich kann nur die Darlegung von Marie bestätigen.

Gruss Günter