Hallo,
wenn jemand z. B. eine Betriebskostenabrechnung (BKA) mit einem Abrechnungszeitraum vom 01.07.01 bis 31.12.02 (18 Monate) am 26.12.03 erhält, dann dürften doch die zusätzlichen 6 Monate (egal ob vom Anfang oder vom Ende gerechnet), wenn ich den § 556 BGB richtig verstehe, nicht eingerechnet werden.
Unten sind verschiedene „Informationen“ angeführt, die m. E. aussagen, das die o. g. BKA zwar rechtzeitig bis zum Ende des Jahres dem Mieter übergeben wurde, jedoch der Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate ist und somit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Theoretisch stellt sich dann folgende Frage:
Wenn die BKA wirklich über einen zu langen Zeitraum erstellt worden wäre, wo würde dann jemand die 6 Monate abziehen? Würde die Person die ersten 6 Monate (01.07.01 bis 31.12.01) abziehen oder die letzten 6 Monate (01.07.02 bis 31.12.02)? Letzteres hätte auch den Vorteil, daß die BKA’en für den Mieter fortlaufend ohne Fehlzeiten wären.
Oder irre ich mich völlig und die BKA war richtig erstellt worden?
Ich hoffe auf viele Antworten.
Nette Grüße
Faina
Infos:
§ 556 BGB
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Auszug aus „Vermieter-Lexikon“
Der Zeitraum, über den Sie abrechnen dürfen, darf höchstens 12 Monate betragen. Das meint der Gesetzgeber, wenn er in § 556 BGB schreibt, dass Sie jährlich abrechnen müssen. Der Abrechnungszeitraum muss sich nicht mit dem Kalenderjahr decken. Sie müssen also nicht von Januar bis Dezember abrechnen, sondern können genauso gut immer von September bis August abrechnen.
Auszug aus einer Webseite eines Mietervereins
Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist
Der Abrechnungszeitraum ist konkret anzugeben. Grundsätzlich muss er zwölf Monate betragen. Es dürfen nur die Kosten abgerechnet werden, die im angegebenen Zeitraum tatsächlich angefallen sind. Dies kann zuweilen dann schwierig werden, wenn Vertragspartner des Vermieters, wie z. B. die Wasserwerke, andere Abrechnungszeiträume als der Vermieter selbst haben. Der Vermieter ist unter Umständen verpflichtet, die Beträge auf seinen eigenen Abrechnungszeitraum anteilig umzurechnen.
Die Abrechnung hat binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Da in der Regel das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss in solchem Falle die Abrechnung bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres erfolgt sein. Danach kann der Vermieter keine Forderungen mehr geltend machen - es sei denn, nicht er habe die verspätete Geltendmachung zu vertreten (§ 556 Ab.3 Satz 2 und 3 BGB).