Abrechnungszeitraum Betriebskostenabrechnung

Hallo,

wenn jemand z. B. eine Betriebskostenabrechnung (BKA) mit einem Abrechnungszeitraum vom 01.07.01 bis 31.12.02 (18 Monate) am 26.12.03 erhält, dann dürften doch die zusätzlichen 6 Monate (egal ob vom Anfang oder vom Ende gerechnet), wenn ich den § 556 BGB richtig verstehe, nicht eingerechnet werden.

Unten sind verschiedene „Informationen“ angeführt, die m. E. aussagen, das die o. g. BKA zwar rechtzeitig bis zum Ende des Jahres dem Mieter übergeben wurde, jedoch der Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate ist und somit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Theoretisch stellt sich dann folgende Frage:

Wenn die BKA wirklich über einen zu langen Zeitraum erstellt worden wäre, wo würde dann jemand die 6 Monate abziehen? Würde die Person die ersten 6 Monate (01.07.01 bis 31.12.01) abziehen oder die letzten 6 Monate (01.07.02 bis 31.12.02)? Letzteres hätte auch den Vorteil, daß die BKA’en für den Mieter fortlaufend ohne Fehlzeiten wären.

Oder irre ich mich völlig und die BKA war richtig erstellt worden?

Ich hoffe auf viele Antworten.

Nette Grüße
Faina

Infos:

§ 556 BGB
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Auszug aus „Vermieter-Lexikon“

Der Zeitraum, über den Sie abrechnen dürfen, darf höchstens 12 Mo­nate betragen. Das meint der Gesetzgeber, wenn er in § 556 BGB schreibt, dass Sie jährlich abrechnen müssen. Der Abrechnungs­zeit­raum muss sich nicht mit dem Kalenderjahr decken. Sie müssen also nicht von Januar bis Dezember abrechnen, sondern können genauso gut immer von September bis August abrechnen.

Auszug aus einer Webseite eines Mietervereins

Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist
Der Abrechnungszeitraum ist konkret anzugeben. Grundsätzlich muss er zwölf Monate betragen. Es dürfen nur die Kosten abgerechnet werden, die im angegebenen Zeitraum tatsächlich angefallen sind. Dies kann zuweilen dann schwierig werden, wenn Vertragspartner des Vermieters, wie z. B. die Wasserwerke, andere Abrechnungszeiträume als der Vermieter selbst haben. Der Vermieter ist unter Umständen verpflichtet, die Beträge auf seinen eigenen Abrechnungszeitraum anteilig umzurechnen.

Die Abrechnung hat binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Da in der Regel das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss in solchem Falle die Abrechnung bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres erfolgt sein. Danach kann der Vermieter keine Forderungen mehr geltend machen - es sei denn, nicht er habe die verspätete Geltendmachung zu vertreten (§ 556 Ab.3 Satz 2 und 3 BGB).

Hallo,

Deine Auffassung ist zwar richtig. Will der Vermieter mehr als 12 Monate abrechnen bedarf es der Zustimmung des Mieters. Hier müssen Gründe vorliegen, insbesondere darf in den Vorjahren nicht durch eine ordnungsgemässe Abrechnung erkennbar sein, dass möglicherweise nur der Zeitraum verändert wurde um nach der Neuregelung die Fristen der Verwirkung zu unterlaufen. Wenn also zuvor immer zwölf Monate abgerechnet wurden, aber diese Abrechnung auch erst über ein Jahr später gekommen sind, kann man davon ausgehen, dass der Zeitraum ohne Grund verändert wurde, um Verluste durch Verwirkung von Nachforderungen zu verhindern.

Und trotzdem kann hier eine Zaglungspflicht bestehen. Sie ist begründet in der Tatsache, dass - wenn dem so ist - eine bereits am 26.12.2003 vorgeklegt Abrechnung wohl nicht erst nach neun Monaten beanstandet werden kann. Der Mieter hat Einwendungen umgehend, mindestens innerhalb von 4-8 Wochen zu erklären.

Gruss Günter

wenn jemand z. B. eine Betriebskostenabrechnung (BKA) mit
einem Abrechnungszeitraum vom 01.07.01 bis 31.12.02 (18
Monate) am 26.12.03 erhält, dann dürften doch die zusätzlichen
6 Monate (egal ob vom Anfang oder vom Ende gerechnet), wenn
ich den § 556 BGB richtig verstehe, nicht eingerechnet werden.

Unten sind verschiedene „Informationen“ angeführt, die m. E.
aussagen, das die o. g. BKA zwar rechtzeitig bis zum Ende des
Jahres dem Mieter übergeben wurde, jedoch der
Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate ist und somit nicht
den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Theoretisch stellt sich dann folgende Frage:

Wenn die BKA wirklich über einen zu langen Zeitraum erstellt
worden wäre, wo würde dann jemand die 6 Monate abziehen? Würde
die Person die ersten 6 Monate (01.07.01 bis 31.12.01)
abziehen oder die letzten 6 Monate (01.07.02 bis 31.12.02)?
Letzteres hätte auch den Vorteil, daß die BKA’en für den
Mieter fortlaufend ohne Fehlzeiten wären.

Oder irre ich mich völlig und die BKA war richtig erstellt
worden?

Ich hoffe auf viele Antworten.

Nette Grüße
Faina

Infos:

§ 556 BGB
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen.

Auszug aus „Vermieter-Lexikon“

Der Zeitraum, über den Sie abrechnen dürfen, darf höchstens 12
Mo­nate betragen. Das meint der Gesetzgeber, wenn er in § 556
BGB schreibt, dass Sie jährlich abrechnen müssen. Der
Abrechnungs­zeit­raum muss sich nicht mit dem Kalenderjahr
decken. Sie müssen also nicht von Januar bis Dezember
abrechnen, sondern können genauso gut immer von September bis
August abrechnen.

Auszug aus einer Webseite eines Mietervereins

Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist
Der Abrechnungszeitraum ist konkret anzugeben. Grundsätzlich
muss er zwölf Monate betragen. Es dürfen nur die Kosten
abgerechnet werden, die im angegebenen Zeitraum tatsächlich
angefallen sind. Dies kann zuweilen dann schwierig werden,
wenn Vertragspartner des Vermieters, wie z. B. die
Wasserwerke, andere Abrechnungszeiträume als der Vermieter
selbst haben. Der Vermieter ist unter Umständen verpflichtet,
die Beträge auf seinen eigenen Abrechnungszeitraum anteilig
umzurechnen.

Die Abrechnung hat binnen eines Jahres nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Da in der Regel das
Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss in
solchem Falle die Abrechnung bis zum 31.12. des darauf
folgenden Jahres erfolgt sein. Danach kann der Vermieter keine
Forderungen mehr geltend machen - es sei denn, nicht er habe
die verspätete Geltendmachung zu vertreten (§ 556 Ab.3 Satz 2
und 3 BGB).

Erstmal Danke für die Antwort.

Hhm…, ich bin nicht sicher, ob ich wirklich alles richtig verstanden habe.
Also:
Wenn der Mieter dem verlängerten Zeitraum NICHT zugestimmt hatte, alle sonstigen BKA’en immer nur für ein Jahr (01.07. - 30.06.) waren, dann dürfte also die BKA nicht gültig sein, sofern der Mieter keinen Widerspruch eingelegt hat? Richtig?

Wenn der Mieter jedoch Widerspruch gegen die BKA bereits am 06.01.04 einlegte, die Begründung des Widerspruchs sich jedoch auf einzelne Positionen der BKA bezog und nicht genau auf den Zeitraum (weil die Person es erst später erfahren hat, daß auch der Zeitraum wichtig ist), gilt der Widerspruch sozusagen auch „stumm“ für in der Begründung nicht stehende Gründe?

Dazu muß ich sagen, daß das Widerspruchsproblem noch nicht gelöst ist (der Vermieter hatte erst im Juni 04 die Unterlagen (unvollständig und somit zur Prüfung völlig unbrauchbar) dem Mieter übersandt. Im Übrigen scheint der Vermieter seinem Geld aber auch nicht hinterher zu „rennen“. Es kamen weder Mahnungen noch sonstige Forderungen.

Nun überlegt der Mieter, ob er keine „schlafenden Hunde“ wecken sollte, da der Vermieter - egal um welche finanziellen Dinge es sich handelte - zum Glück zu seinem Nachteil (also zu Gunsten des Mieters) entschieden hatte.
Oder, ob noch eine Möglichkeit bestehen würde der gesamten BKA zu widersprechen, denn einen weiteren „Widerspruch“ - auch gegen die übersandten Unterlagen muß der Mieter auf jeden Fall noch einlegen. So könnte er dann gleich gegen ALLES auf einmal widersprechen.

Oder geht das jetzt nicht mehr?

Nette Grüße
Faina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

wenn es nicht richtig verstanden wurde, okay. Die Antwort war zu juristisch. Ich versuche es nochmals.

"Die verlängerte Abrechnungszeit ist nicht erlaubt ohne Zustimmung des Mieters. Der Mieter kann einer solchen Abrechnung widersprechen. Er muss aber auf jeden Fall, wenn er widerspricht dies innerhalb eines Zeitraumes von vier-acht Wochen durchführen. Ein Widerspruch gegen die Abrechnung im September 2004 sehe ich als nicht mehr relevant an. Die Akzeptanz des Abrechnungszeitraumes von knapp neun Monaten führt aus meiner Sicht zur Verwirkingung einer Einrede gegen den Zeitraum.

Man muss hier auch ganz ehrlich und offen hinweisen - ich unterstelle dies hier nicht - dass auch Gerichte hier nicht dem Mieter folgen - weil begründet oder unbegründet - lassen wir dies mal beiseite - in sehr vielen Fällen nach Monaten erst Widersprüche vorgenommen werden sollen, wenn es zur Forderung kommt oder zur Androhung der gerichtlichen Beitreibung.

Hhm…, ich bin nicht sicher, ob ich wirklich alles richtig
verstanden habe.
Also:
Wenn der Mieter dem verlängerten Zeitraum NICHT zugestimmt
hatte, alle sonstigen BKA’en immer nur für ein Jahr (01.07. -
30.06.) waren, dann dürfte also die BKA nicht gültig sein,
sofern der Mieter keinen Widerspruch eingelegt hat? Richtig?

nein, gültig, sofern der Mieter nicht Widerspruch gegen den Zeitraum eingelegt hat. Diese Änderung auf mehr als zwölf Monate, wenn sonst immer nur zwölf Monate abgerechnet wurden, müsste man notfalls ancwiesne, dass die Abrehcnung so gelegt wurde, damit es nicht zur Verwirkung der Nachforderung kommt. Andererseits, so wie das Vorgehen des Vermieters dargelegt, handelt es sich wohl doch eher um eien Schlamperei.

Wenn der Mieter jedoch Widerspruch gegen die BKA bereits am
06.01.04 einlegte, die Begründung des Widerspruchs sich jedoch
auf einzelne Positionen der BKA bezog und nicht genau auf den
Zeitraum (weil die Person es erst später erfahren hat, daß
auch der Zeitraum wichtig ist), gilt der Widerspruch sozusagen
auch „stumm“ für in der Begründung nicht stehende Gründe?

nein, es muss ausdrücklich der Zeitraum beanstandet werden, denn letztlich wäre die Folgen, dass eine eine Abrechnung zu erstellen ist.

Dazu muß ich sagen, daß das Widerspruchsproblem noch nicht
gelöst ist (der Vermieter hatte erst im Juni 04 die Unterlagen
(unvollständig und somit zur Prüfung völlig unbrauchbar) dem
Mieter übersandt. Im Übrigen scheint der Vermieter seinem Geld
aber auch nicht hinterher zu „rennen“. Es kamen weder
Mahnungen noch sonstige Forderungen.

Nun überlegt der Mieter, ob er keine „schlafenden Hunde“
wecken sollte, da der Vermieter - egal um welche finanziellen
Dinge es sich handelte - zum Glück zu seinem Nachteil (also zu
Gunsten des Mieters) entschieden hatte.

Behalte die Sache im Auge, aber reagiere nicht.

Oder, ob noch eine Möglichkeit bestehen würde der gesamten BKA
zu widersprechen, denn einen weiteren „Widerspruch“ - auch
gegen die übersandten Unterlagen muß der Mieter auf jeden Fall
noch einlegen. So könnte er dann gleich gegen ALLES auf einmal
widersprechen.

Der Versuch ist es wert, hier kann natürlich der Widerspruch nachgeschoben werden. Ich würde es jedoch nicht in dieser Frage auf eine gerichtliche Auseindersetzung ankommen lassen.

Gruss Günter

Hallo,

Deine Auffassung ist zwar richtig. Will der Vermieter mehr als
12 Monate abrechnen bedarf es der Zustimmung des Mieters. Hier
müssen Gründe vorliegen, insbesondere darf in den Vorjahren
nicht durch eine ordnungsgemässe Abrechnung erkennbar sein,
dass möglicherweise nur der Zeitraum verändert wurde um nach
der Neuregelung die Fristen der Verwirkung zu unterlaufen.
Wenn also zuvor immer zwölf Monate abgerechnet wurden, aber
diese Abrechnung auch erst über ein Jahr später gekommen sind,
kann man davon ausgehen, dass der Zeitraum ohne Grund
verändert wurde, um Verluste durch Verwirkung von
Nachforderungen zu verhindern.

Und trotzdem kann hier eine Zaglungspflicht bestehen. Sie ist
begründet in der Tatsache, dass - wenn dem so ist - eine
bereits am 26.12.2003 vorgeklegt Abrechnung wohl nicht erst
nach neun Monaten beanstandet werden kann. Der Mieter hat
Einwendungen umgehend, mindestens innerhalb von 4-8 Wochen zu
erklären.

Gruss Günter

wenn jemand z. B. eine Betriebskostenabrechnung (BKA) mit
einem Abrechnungszeitraum vom 01.07.01 bis 31.12.02 (18
Monate) am 26.12.03 erhält, dann dürften doch die zusätzlichen
6 Monate (egal ob vom Anfang oder vom Ende gerechnet), wenn
ich den § 556 BGB richtig verstehe, nicht eingerechnet werden.

Unten sind verschiedene „Informationen“ angeführt, die m. E.
aussagen, das die o. g. BKA zwar rechtzeitig bis zum Ende des
Jahres dem Mieter übergeben wurde, jedoch der
Abrechnungszeitraum länger als 12 Monate ist und somit nicht
den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Theoretisch stellt sich dann folgende Frage:

Wenn die BKA wirklich über einen zu langen Zeitraum erstellt
worden wäre, wo würde dann jemand die 6 Monate abziehen? Würde
die Person die ersten 6 Monate (01.07.01 bis 31.12.01)
abziehen oder die letzten 6 Monate (01.07.02 bis 31.12.02)?
Letzteres hätte auch den Vorteil, daß die BKA’en für den
Mieter fortlaufend ohne Fehlzeiten wären.

Oder irre ich mich völlig und die BKA war richtig erstellt
worden?

Ich hoffe auf viele Antworten.

Nette Grüße
Faina

Infos:

§ 556 BGB
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen.

Auszug aus „Vermieter-Lexikon“

Der Zeitraum, über den Sie abrechnen dürfen, darf höchstens 12
Mo­nate betragen. Das meint der Gesetzgeber, wenn er in § 556
BGB schreibt, dass Sie jährlich abrechnen müssen. Der
Abrechnungs­zeit­raum muss sich nicht mit dem Kalenderjahr
decken. Sie müssen also nicht von Januar bis Dezember
abrechnen, sondern können genauso gut immer von September bis
August abrechnen.

Auszug aus einer Webseite eines Mietervereins

Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist
Der Abrechnungszeitraum ist konkret anzugeben. Grundsätzlich
muss er zwölf Monate betragen. Es dürfen nur die Kosten
abgerechnet werden, die im angegebenen Zeitraum tatsächlich
angefallen sind. Dies kann zuweilen dann schwierig werden,
wenn Vertragspartner des Vermieters, wie z. B. die
Wasserwerke, andere Abrechnungszeiträume als der Vermieter
selbst haben. Der Vermieter ist unter Umständen verpflichtet,
die Beträge auf seinen eigenen Abrechnungszeitraum anteilig
umzurechnen.

Die Abrechnung hat binnen eines Jahres nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Da in der Regel das
Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss in
solchem Falle die Abrechnung bis zum 31.12. des darauf
folgenden Jahres erfolgt sein. Danach kann der Vermieter keine
Forderungen mehr geltend machen - es sei denn, nicht er habe
die verspätete Geltendmachung zu vertreten (§ 556 Ab.3 Satz 2
und 3 BGB).

Hallo GünterW,

Man muss hier auch ganz ehrlich und offen hinweisen - ich
unterstelle dies hier nicht - dass auch Gerichte hier nicht
dem Mieter folgen - weil begründet oder unbegründet - lassen
wir dies mal beiseite - in sehr vielen Fällen nach Monaten
erst Widersprüche vorgenommen werden sollen, wenn es zur
Forderung kommt oder zur Androhung der gerichtlichen
Beitreibung.

trifft in diesem Fall nicht zu. Der Vermieter (der durch eine Hausverwaltung vertreten wird) ist offensichtlich weder an einer Zahlung noch an einer Nichtzahlung seiner Fordrungen interessiert. Bis jetzt kamen weder Mahnungen noch ähnliche Schreiben.
Überhaupt ist der Kontakt mit dem Vermieter (also der Hausverwaltung) mehr als schwierig herzustellen.
Auf den Widerspruch vom 06.01.04 wurde (nach erneuter Erinnerung seitens des Mieters) erst im Juni’04 reagiert. Tel. ist dort nie jemand erreichbar und auch bei der Adresse öffnet - selbst zu den offiziellen Arbeitszeiten - niemand die Tür.

Nun überlegt der Mieter, ob er keine „schlafenden Hunde“
wecken sollte, da der Vermieter - egal um welche finanziellen
Dinge es sich handelte - zum Glück zu seinem Nachteil (also zu
Gunsten des Mieters) entschieden hatte.

Behalte die Sache im Auge, aber reagiere nicht.

Wie lange hätte denn der Vermieter Zeit seine Forderungen einzutreiben? Da gibt es doch bestimmt auch Fristen.
Hätte denn der Mieter eine Chance, daß der Vermieter die Forderung „vergißt“?

Oder, ob noch eine Möglichkeit bestehen würde der gesamten BKA
zu widersprechen, denn einen weiteren „Widerspruch“ - auch
gegen die übersandten Unterlagen muß der Mieter auf jeden Fall
noch einlegen. So könnte er dann gleich gegen ALLES auf einmal
widersprechen.

Der Versuch ist es wert, hier kann natürlich der Widerspruch
nachgeschoben werden. Ich würde es jedoch nicht in dieser
Frage auf eine gerichtliche Auseindersetzung ankommen lassen.

Hätte der Mieter auch nicht vorgehabt. Da wäre wahrscheinlich der Streßfaktor höher als es die Sache wert wäre…

Danke

Nette Grüße
Faina

Gruss Günter

Hallo Faina,

Man muss hier auch ganz ehrlich und offen hinweisen - ich
unterstelle dies hier nicht - dass auch Gerichte hier nicht
dem Mieter folgen - weil begründet oder unbegründet - lassen
wir dies mal beiseite - in sehr vielen Fällen nach Monaten
erst Widersprüche vorgenommen werden sollen, wenn es zur
Forderung kommt oder zur Androhung der gerichtlichen
Beitreibung.

trifft in diesem Fall nicht zu. Der Vermieter (der durch eine
Hausverwaltung vertreten wird) ist offensichtlich weder an
einer Zahlung noch an einer Nichtzahlung seiner Fordrungen
interessiert. Bis jetzt kamen weder Mahnungen noch ähnliche
Schreiben.
Überhaupt ist der Kontakt mit dem Vermieter (also der
Hausverwaltung) mehr als schwierig herzustellen.
Auf den Widerspruch vom 06.01.04 wurde (nach erneuter
Erinnerung seitens des Mieters) erst im Juni’04 reagiert. Tel.
ist dort nie jemand erreichbar und auch bei der Adresse öffnet

  • selbst zu den offiziellen Arbeitszeiten - niemand die Tür.

Nun überlegt der Mieter, ob er keine „schlafenden Hunde“
wecken sollte, da der Vermieter - egal um welche finanziellen
Dinge es sich handelte - zum Glück zu seinem Nachteil (also zu
Gunsten des Mieters) entschieden hatte.

Behalte die Sache im Auge, aber reagiere nicht.

Wie lange hätte denn der Vermieter Zeit seine Forderungen
einzutreiben? Da gibt es doch bestimmt auch Fristen.
Hätte denn der Mieter eine Chance, daß der Vermieter die
Forderung „vergißt“?

Der letzte Kontakt in dieser Sache war 2004. Wenn nun nichts mehr geschehen sollte beginnt ab 01.01.2005 die Verjährungsfrist. Sie läuft am 31.12.2007 aus. Solange kann der Vermieter das Geld fordern, wenn er die geordneten Belege volständig vorlegt.

Oder, ob noch eine Möglichkeit bestehen würde der gesamten BKA
zu widersprechen, denn einen weiteren „Widerspruch“ - auch
gegen die übersandten Unterlagen muß der Mieter auf jeden Fall
noch einlegen. So könnte er dann gleich gegen ALLES auf einmal
widersprechen.

Der Versuch ist es wert, hier kann natürlich der Widerspruch
nachgeschoben werden. Ich würde es jedoch nicht in dieser
Frage auf eine gerichtliche Auseindersetzung ankommen lassen.

Hätte der Mieter auch nicht vorgehabt. Da wäre wahrscheinlich
der Streßfaktor höher als es die Sache wert wäre…

Gruss Günter

Hallo GünterW,

Der letzte Kontakt in dieser Sache war 2004. Wenn nun nichts
mehr geschehen sollte beginnt ab 01.01.2005 die
Verjährungsfrist. Sie läuft am 31.12.2007 aus. Solange kann
der Vermieter das Geld fordern, wenn er die geordneten Belege
vollständig vorlegt.

Na, ja - solange wird wohl keiner etwas übersehen - schade.
Es wird wohl so enden, daß die Person sich in langwierige Streitereien mit dem Vermieter einlassen werden muß.

Danke sehr für die Infos.

Nette Grüße
Faina