Private Rechtsberatung in der Familie

Ich habe evtl. vor, jemanden in meiner Familie rechtlich zu beraten und in Vollmacht Schreiben an den „Gegner“ zu verfassen.
Soweit, so gut, aber was sagt das Rechtsberatungsgesetz dazu? Da bin ich mir nicht ganz sicher.
Mir ist noch die Definition „geschäftsmäßig“ etwas unklar.
Ich verweise hierbei auf folgende Forenantwort:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Was sagen die Experten dazu?

Mathias

Private Rechtsberatung in der Familie ist erlaubt
Art. 1 § 8 RBerG sieht vor:

"(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
  2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder
  3. unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu füftausend Euro geahndet werden. "

Das Geschäftsmäßige Besorgen liegt nicht vor, es sei denn mann macht das regelmäßig gg. Bezahlung.

Die sicherste Variante ist den Anspruch abtreten lassen.
Gewinn idR ein zusätzlicher Zeuge
Jakob

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Das Geschäftsmäßige Besorgen liegt nicht vor, es sei denn mann
macht das regelmäßig gg. Bezahlung.

geschäftsmäßig != gewerbsmäßig

Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für Geschäftsmäßigkeit.

Hallo Pirate,

Also wenn Deine obige Gleichung stimmt, wovon ich ausgehe, dann
stimmt der darunter stehende Satz nicht.
Denn ein Merkmal des Gewerbes ist die „Absicht der Gewinnerzielung“.
Diese liegt nach der hM bereits vor, wenn die (nur) Absicht der
wirtschaftlichen Rentabilität gegeben ist. Nach anderer Auffassung
reicht eine Entgeltlichkeit aus.

In jedem Fall liegt bei einmaliger Rechstberatung im Familienkreis
keine unerlaubte Rechtsberatung vor.

Gruß - Jaschiii

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Servus zusammen!

geschäftsmäßig != gewerbsmäßig

Also wenn Deine obige Gleichung stimmt, wovon ich ausgehe,

M. E. ist keine Gleichung, sondern eher eine Ungleichung, und dann stimmt die Sache auch. „Geschäftsmäßig“ hat mit Bezahlung nix zu tun. Im Sinne des RBerG handelt geschäftsmäßig, "wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756 f., zitiert nach BGH v.5. November 2004 - BLw 11/04).

Wer also einmalig beraten und vertreten will - nur zu! § 90 ZPO erlaubt sogar die Vertretung vor den Amtsgerichten. Ob das allerdings wirklich ratsam ist, wenn man nicht mit Kommentarliteratur oder anderweitigen Recherchemöglichkeiten umzugehen weiß, ist eine andere Frage…

Thx!
Vielen Dank für eure Antworten. :smile:

Mathias