1/8 Hausanteil verkaufen

Moin,
noch was zum Thema:
http://www.frey-kollegen.de/grundstuecksrecht.html
http://www.frey-kollegen.de/erbengemeinschaft.html#e…

Ich maße mir nicht an über die Richtigkeit der Ausführungen zu befinden.

vnA

wer Lesen kann …
Hallo,

… ist klar im Vorteil.

Die Vormerkung gilt für das GESAMTGRUNDSTÜCK und nicht für den Bruchteil.

Christian

Hallo,

Moin,

… ist klar im Vorteil.

Was hälst du davon, wenn du diese dusseligen Bemerkungen einfach mal lässt und zu einer normalen Sachdiskussion kommst?

Die Vormerkung gilt für das GESAMTGRUNDSTÜCK und nicht für den
Bruchteil.

Ich habe zu unterscheiden:
Gebäude geteilt nach WEG. Einzelne Wohnungsgrundbücher die einzeln veräußer- und vererb- und belastbar sind. Die Beziehungen der Wohnungseigentümer regelt die Teilungserklärung bzw. die gesetzlichen Vorschriften.
Gebäude ungeteilt mit Bruchteilsgemeinschaft. Es gibt ein Grundbuch in dem die einzelnen Bruchteileigentümer als Eigentümer aufgeführt sind. Abt.1. Die Eigentumsrechte eines Bruchteileigentümers sind auch separat veräußer- und vererbbar. Jedoch ist eine Belastbarkeit z.B. durch eine Grundschuld, nicht gegeben.
Sind wir uns bis dahin wenigstens einig?
So jetzt kommt mein Link:
http://www.lexexakt.de/glossar/bgbref130.php4?PHPSES…
Bei Grundstücken kann der Verkauf durch eine Vormerkung auf dem Grundbuchblatt des Gesamtgrundstücks erfolgen. Es ist dann nur eine Genehmigung durch den jeweiligen Miteigentümer notwendig.

Du schreibst dazu:
„Die Vormerkung gilt für das GESAMTGRUNDSTÜCK und nicht für den Bruchteil.“
Das ist richtig, denn - siehe oben - gibt es nur ein Grundstück/Grundbuch, da es sich nicht um eine WEG-Anlage, sondern um ein Einfamilienhaus handelt.(Siehe Ausgangsposting)

Ich bleibe dabei: Zustimmung der Miteigentümer erforderlich.

Christian

Überzeuge mich vom Gegenteil!
vnA

Tach!

Wenn Du Dich nicht mit dem 4/8 Eigentümer einigen kannst,
weshalb sollte dies einem potentiellen Käufer leichter fallen?

Interessant könnte es in der Verhandlung mit dem anderen sein,
mit der Zwangsauflösung der Gemeinschaft zu drohen. Er würde
ja aufgrund seines höheren Anteils deutlich mehr Geld aufgrund
des zu erwartenden niedrigeren Verkaufspreises verlieren, als
Du…

Wobei zu beachten ist, dass das Risiko besteht, dass der 4/8
Anteilseigner auch selbst ersteigern kann und dabei den Rest
zu einem Spottpreis bekommt.

Diese Möglichkeit hat der TE ja auch…

Gruß,
M.

nun mal Butter bei den Fischen …
Mahlzeit

Ausgangspunkt ist !!

A und B sind Miteigentümer eines Wiesengrundstücks. A will seinen Anteil an C verkaufen. B ist dagegen. A und C setzten vor dem Notar einen Kaufvertag auf in dem auch eine Vormerkung vereinbart wird. C beantragt die Eintragung der Vormerkung beim zuständigen Grundbuchamt. Kann A dagegen vorgehen?

Hier wollte ein Bruchteilseigentümer seinen Teil verkaufen und der Käufer eine Vormerkung für das Gesamtgrundstück eintragen lassen.

Christian

Mahlzeit

Ausgangspunkt ist !!

A und B sind Miteigentümer eines Wiesengrundstücks. A will
seinen Anteil an C verkaufen. B ist dagegen. A und C setzten
vor dem Notar einen Kaufvertag auf in dem auch eine Vormerkung
vereinbart wird. C beantragt die Eintragung der Vormerkung
beim zuständigen Grundbuchamt. Kann A dagegen vorgehen?

Hier wollte ein Bruchteilseigentümer seinen Teil verkaufen und
der Käufer eine Vormerkung für das Gesamtgrundstück eintragen
lassen.

Und in unserem Ausgangsposting ist der Fragende Erbe 1/8 Einfamilienhauses. Wo sonst als im Grundbuch des Gesamtgrundstücks sollte hier irgendetwas eingetragen werden, da es sonst kein anderes gibt. Wenn ich in Abt.1 des Grundbuches als Eigentümer/Miteigentümer/Bruchteilseigentümer, oder was auch sonst, stehe, bin ich der Meinung, dass eine Änderung nur mit meiner Zustimmung erfolgen kann (außer ‚von Amts wegen‘)

Christian

vnA

… und das ist eben nicht so - siehe BGB § 747
Mahlzeit,

man kann eine Meinung haben und diese Meinung kann aber auch falsch sein.

Christian

Mahlzeit,

man kann eine Meinung haben und diese Meinung kann aber auch
falsch sein.

und da gebe ich dir uneingeschränkt Recht.

Christian

vnA