§ 1 Abs. 3 EStG und § 1 a EStG

Hallo

ich verstehe die Wirkung dieser beiden Paragraphen nicht so genau.
Wird der Tatbestand aus § 1 Abs. 3 EStG erfüllt, resultiert hieraus eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit allen Steuerbegünstigungen die es gibt (wie bei den § 1 Abs. 1 EStG Einkommensteuer Unbeschränkten) Splittingtarif, Entlastungsbetrag für Alleinerziehnde.

§ 1 a EStG sagt noch einmal das gleiche.

Würde mich freuen, wenn mir jemand die Unterschiede erklären könnte.

Mit freundlichem Gruß

MicLot

Das gleiche sagt der § 1a nicht. § 1a modifiziert das alles ein wenig.

Unterschiede 1 III EStG und 1a EStG
Hi !

Es gibt zwischen diesen beiden Vorschriften zwei wesentliche Unterschiede.

Der eine Unterschied besteht darin, auf wen diese Regelungen anzuwenden sind. Der zweite Unterschied besteht in den Rechtsfolgen.

Zu 1.
In 1 III sind quasi alle „Ausländer“ erfasst, wobei das Gesetz es ein klein wenig anders formu-liert („keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“). Von 1a werden lediglich die „EU-Bürger“ erfasst (es wird hier also im Wesentlichen auf eine Staatsangehörigkeit abgestellt).
Als „EU-Bürger“ kommen sowohl eine (mathematisch gesagt) Teilmenge der „Ausländer“ als auch alle „Inländer“ in Frage.
Bsp.:
Jeder Amerikaner (ob Nord, Süd oder … spielt keine Rolle) kann möglicherweise unter 1 III fallen, wird mangels Staatsangehörigkeit in der EU aber nicht in den 1a fallen.
Ein Spanier dagegen kann sowohl in den 1 III als auch den 1a fallen.
Es wird somit deutlich, dass die „EU-Ausländer“ gegenüber den „übrigen Ausländern“ besser gestellt werden sollen.

Zu 2.
Die Rechtsfolgen, also in welchen Bereichen die Besserstellung derjenigen Steuerpflichtigen greift, die unter 1a fallen, ist dann direkt aus dem Gesetz ableitbar.
Zurück zum obigen Beispiel:
Der Amerikaner könnte also Unterhaltszahlungen an seinen Ex-Ehegatten nicht abziehen, während dies dem Spanier möglich wäre (immer unter den weiteren Bedingungen des Geset-zes).

BARUL76

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Hallo

Danke schön barul76. Du hast mir mit der Ausführung sehr geholfen.
Ich werde für die nächste Zeit auch am besten nicht nur in ein Buch oder ins Skript schauen sondern mir zusätzlich ein EStG kaufen.

Aber es ist wirklich nicht einfach die Sprache von Juristen zu ver-
stehen.

mit freundlichem Gruß

MicLot

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo

Nur zur Ergänzung zum von Barul gesagtem:

Wird der Tatbestand aus § 1 Abs. 3 EStG erfüllt, resultiert
hieraus eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit allen
Steuerbegünstigungen die es gibt (wie bei den § 1 Abs. 1 EStG
Einkommensteuer Unbeschränkten) Splittingtarif,
Entlastungsbetrag für Alleinerziehnde.

Aus § 1 Abs. 3 folgt kein Splittingtarif, sondern nur die Einzelveranlagung. Nur wenn man § 1a auch erfüllt und beide Ehegatten zusammen § 1 Abs. 3 EStG mit doppelter Grenze, dann gibt es eine Zusammenveranlagung. Ein beliebtes Spiel innerhalb der EU…

Schöne Grüße
C.