1 cent regelung?

Hallo,

wenn jemand mit einem Menschen zusammen wohnt der angenommen 1700.- Euro Netto verdient , der andere (in dem fall Partner) verdient 265.- Euro, davon aber freiwillig Krankenversichert ist für 132.- Euro monatlich, zusätzlich für einen Sohn der auch in der Wohnung lebt Kindergeld bezieht in höhe von 154.- Euro.

Also die zugezogene Partnerin hat Monatlich 287.- Euro zum leben.
Ist es möglich das ein Antrag auf ALG ll gestellt wird oder zumindest für diese 1 cent Regelung ein Antrag auf zahlung der Krankenversicherung gestellt werden kann?

Wir nehmen mal an das diese beiden Personen nicht für einander einstehen (finanziell),keine gemeinsammen Konten haben und auch keine gemeinsamme Versicherung besteht!?

Wer könnte dazu etwas sagen?

Hallo

wenn jemand mit einem Menschen zusammen wohnt der angenommen
1700.- Euro Netto verdient , der andere (in dem fall Partner)
verdient 265.- Euro, davon aber freiwillig Krankenversichert
ist für 132.- Euro monatlich, zusätzlich für einen Sohn der
auch in der Wohnung lebt Kindergeld bezieht in höhe von 154.-
Euro.

Also die zugezogene Partnerin hat Monatlich 287.- Euro zum
leben.

Für sich und den Sohn, nehme ich an? Das Kindergeld ist Einkommen des Sohnes! (Jedenfalls bei ALG II)
Sie selber hat nur 133,- zum Leben.

Ist es möglich das ein Antrag auf ALG ll gestellt wird …

Das sollte auf jeden Fall möglich sein und auch so schnell wie möglich gemacht werden. Die Frage ist ja nur, ob etwas bewilligt wird.

… oder
zumindest für diese 1 cent Regelung ein Antrag auf zahlung der
Krankenversicherung gestellt werden kann?

Die kenne ich nicht.

Wir nehmen mal an das diese beiden Personen nicht für einander
einstehen (finanziell),keine gemeinsammen Konten haben und
auch keine gemeinsamme Versicherung besteht!?

Dann bilden sie meines Wissens nach geltendem Recht keine Bedarfsgemeinschaft. Derjenige, der 1700,- Euro verdient, kann ja nicht dazu gezwungen werden, für die Partnerin zu zahlen.

Aber manchmal hilft nur eine Klage vor dem Sozialgericht, um hier zu seinem Recht zu kommen. Die sollte aber ggf. von diesen Personen nicht gescheut werden. Dabei gehen sie kein finazielles Risiko ein, da es hier keine Gerichtskosten gibt. Einen Anwalt brauchen sie auch nicht zwingend. Man muss nur die Zeit investieren, um sich ein wenig schlau zu machen.

Oder wie alt ist denn der Sohn? Kann er schon für sich alleine sorgen, oder braucht der noch jemanden?

Viele Grüße
Simsy

Hallo,
wenn es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, kann die Übernahme der KV-Beiträge bei der ARGE beantragt werden, wenn das Einkommen des Partners nicht ausreicht, auch diese zu bezahlen.

Wenn es keine Bedarfsgemeinschaft ist (was aber nachzuweisen wäre), dann bestünde bei dem geringen Einkommen Anspruch auf ALG2, was auch eine KV beinhalten würde.

Gruß
Nelly