Liebe Berater,
Der Fall also:
1 Mieter X „übernahm“ vom Vater die Wohnung und den Mietvertrag . In Anführungszeichen weil nach Tod des Vaters und nie ein neuer schriftlicher Vertrag zwischen die Wohnungseigentümer und X, also dann einer auf seinem Namen zustande kam, obwohl die Eigentümer das wiederholt so ankündigten. Kündigten dabei auch an, dass der Vertrag unter denselben Bedingungen wie für den Vater (dieser Punkt für die weitere Ausführung unter sehr wichtig) gelten würde, also nicht einmal eine Mieterhöhung erfolgte für Mieter X . Aber wie gesagt schriftlich gab es keinen solchen Vertrag
Mieter x wohnte also mehr als …4 Jahre lang…(Todeszeitpunkt des Vaters: Januar 2015) weiter in der Whg und reichte dafür dass die Mitte immer überwiesen wurde. Dann wurde die Whg dieses Jahr verkauft und die neue Eigentümer teilten…auch nur bisher rein mündlich…mit .dass Eigenbedarf möchten und Mieter X rechtlich 5 Monate hätte um die Wohnung zu verlassen. Auf dem Mietvertrag welchen Mieter X vom Vater also noch hat (wurde doch nie auf seinem Namen erneuert) steht aber „Herrn X (Nachname des Vaters also identisch zu Mieter, eben X ) wird Wohnrecht auf Lebenszeit zugesagt -Kein Eigenbedarf“ Hat also Mieter X diesen Passus des Vertrages seines Vaters auch übernommen?, Darf also auch ihm nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden? Gilt etwa Gewohnheitsrecht auf diesen Vertrag für Mieter X?
2.Wenn doch nicht: Wie lang wäre die Kündigungsfrist in Anbetrachtet dessen dass Mieter X auch schon vor „Übernahme“ des Vertrages vom vestorbenen Vater (also die 5 Jahre) in dieser selben ursprünglich vom Vater gemieteten Whg seit 8 Jahren angemeldet ist?