kann es sein, dass eine Firma in England, die Leuchtequipment verkauft, nur eine einjährige Gewährleistung (limited warranty) einhalten muss?
Aus ihren AGB:
XXX (“we” or “us”) warrants equipment against defects in material and workmanship to the original purchaser, under normal use and conditions, for a period of ONE (1) YEAR from the date of original purchase, provided the Warranty Registration Card is completed and returned to us within 30 days after you purchase this product.
This Limited Warranty does NOT apply to damage caused by (1) misuse, neglect, casualty, or improper installation (…)
Dies steht doch im Gegensatz zu:
In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten 6 Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware. (Quelle: Wikipedia)
das ist ein altes Problem. Die Engländer kennen an sich nur Garantien, wie auch die hier von Dir beschriebene. Das Gewährleistungsrecht ist ihnen trotz EU Richtlinie weitgehend fremd.
Tatsächlich ist es so, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine 2 jährige Gewährleistungszeit besteht. So es sich um einen Verbrauchervertrag handelt (idR. also der Käufer privat kauft und nicht im Rahmen seines Geschäftsbetriebes) und sowohl Angebot als auch Vertragsschluss in Deutschland vorgenommen wurden (zB. Bestellung auf einer deutschen Website, nach einem deutschen Katalog, etc.) werden dem Käufer unabhängig von der Rechtswahl die 2 Jahre Gewährleistung gegeben (Achtung: Nicht Garantie, es muss also ein Mangel der Kaufsache vorliegen).
Gruß
Dea
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danke für deine Info.
Die Homepage liegt in England, das würde ja dann bedeuten, dass nach 1,5 Jahren der Besitzer eines Gerätes, das defekt wurde, verloren hat.
Die Homepage liegt in England, das würde ja dann bedeuten,
dass nach 1,5 Jahren der Besitzer eines Gerätes, das defekt
wurde, verloren hat.
Wie kann das sein trotz dem EU Gesetz?
Weil diese EU Regelung eben nur für Verbraucherverträge gilt, bei denen das Angebot in Deutschland gemacht wurde.
Zur Klärung: Wäre das Angebot in Deutschland getätigt und angenommen worden, hätte dies zur Folge, dass die wesentlichen deutschen Verbraucherschutzregelungen (eben die 2 Jahres Frist) nicht umgangen werden kann, egal, welches Recht Anwendung findet.
In diesem Fall gehe ich nun mal davon aus, dass englisches Recht Anwendung findet. Und ob es hier eine gesetzliche Mindestgewährleistung gibt, kann ich nicht sagen. Deutsches Recht ist aber offensichtlich, zumindest auch nicht teilweise, nicht anwendbar.
Weil diese EU Regelung eben nur für Verbraucherverträge gilt,
bei denen das Angebot in Deutschland gemacht wurde.
Warum? Das verstehe ich jetzt nicht.
Ich kenne mich im englischen Recht nicht aus. Soweit ich das jetzt im Kopf habe ist es zwar durchaus so, dass die angloamerikanischen Rechte die Typisierung der Leistungsstörungen nicht kennt, die aus dem römischen Recht kommt, aber sehr wohl den Begriff der Vertragsverletzung. Jede Leistungsstörung ist ja eine Vertragsverletzung, so geregelt etwa auch im UN-KaufR. Ich glaube daher dass die Gewährleistungsproblematik im angloamerikanischen Recht unter dem Begriff der Vertragsverletzung zu beurteilen ist. Ich lasse mich aber gerne auch eines besseren belehren, ich hab das nur irgendwie so noch von der röm. Recht Prüfung, die doch schon lange her ist, im Kopf.
Weil diese EU Regelung eben nur für Verbraucherverträge gilt,
bei denen das Angebot in Deutschland gemacht wurde.
Warum? Das verstehe ich jetzt nicht.
Ich kenne mich im englischen Recht nicht aus. Soweit ich das
jetzt im Kopf habe ist es zwar durchaus so, dass die
angloamerikanischen Rechte die Typisierung der
Leistungsstörungen nicht kennt, die aus dem römischen Recht
kommt, aber sehr wohl den Begriff der Vertragsverletzung. Jede
Leistungsstörung ist ja eine Vertragsverletzung, so geregelt
etwa auch im UN-KaufR. Ich glaube daher dass die
Gewährleistungsproblematik im angloamerikanischen Recht unter
dem Begriff der Vertragsverletzung zu beurteilen ist. Ich
lasse mich aber gerne auch eines besseren belehren, ich hab
das nur irgendwie so noch von der röm. Recht Prüfung, die doch
schon lange her ist, im Kopf.
Was ich mit obigem Satz meinte, ist die Tatsache, dass nach der EU Richtlinie bei Fernabsatzverträgen einem Verbraucher die für diesen geltenden Rechte des eigenen Rechtssystems nicht durch Rechtswahl entzogen werden dürfen.
Ich kenne hier nun einmal nur die deutsche 2 Jahres Gewährleistung, die der Käufer somit bei Angebot in Deutschland hätte.
Das bedeutet natürlich, dass diese Richtlinie ebenso für das englische Verbraucherrecht gilt. Ob ein solches existiert und wie es ausgestaltet ist, kann ich jedoch nicht sagen.
Gruß
Dea
Ich glaube auch, dass Dea ausnahmsweise nicht ins Schwarze trifft.
Nach EG-Recht müssten die 2 Jahre beim Verbrauchgüterkauf
ja auch bei rein inner-britischen Käufen gelten.
Was ich weiss ist, dass die Richtlinie in GB durch die „Sale and Supply of Goods to Consumers Regulations“ umgesetzt wurde und
dass es einige deutsche Civilisten und IPR-ler gibt, die
sagen, dies sei nicht hinreichend gelungen.
Ob das stichhaltig oder nur eine Fundgrube für sich
hochtrabend „rechtsvergleichend“ nennende Dissertationen ist, weiss
ich nicht.
Ich glaube auch, dass Dea ausnahmsweise nicht ins Schwarze
trifft.
Nach EG-Recht müssten die 2 Jahre beim Verbrauchgüterkauf
ja auch bei rein inner-britischen Käufen gelten.
Das habe ich ja nie bestritten. Mangels rechtlicher Kenntnisse der Umsetzung der Richtlinie oder ihrer direkten Geltung kann ich das halt nur nicht feststellen (gehe aber auch davon aus).
Nach der Ausgangsfrage kann ich aber nur das Verhältnis des deutschen Käufers einer englischen Ware vor dem Hintergrund der entsprechenden Vorschriften des EGBGB beurteilen. Demnach würde die 2 Jahres Gewährleistung nach deutschem Recht direkt gelten, wenn der Vertragsschluss in Deutschland (also deutsche Homepage)getätigt worden wäre. Allein darauf bezog ich mich. Und die Vorausstzungen nach EGBGB sind nunmal nicht erfüllt.
Dass sehr wahrscheinlich aufgrund der Richtlinie in England das selbe gilt, glaube ich auch, ich kann das aber halt nicht feststellen.
Gruß
Dea