Hallo saspfeiffer,
die von Dir gemachten Angaben sind für eine konkrete Aussage nicht ausreichend.
Grundsätzlich müsstest Du jedoch überprüfen, ob die Firma Dir per 30. 09. 2012 die Überstunden und den Resturlaubsanspruch auszahlt.
Wenn nicht, solltest Du die Firma unter Fristsetzung auffordern, die Dir zustehenden Beträge auszuzahlen. Geschieht dies nicht, kannst Du zur „Antragstelle“ beim Arbeitgericht gehen und Dir dort bei der Formulierung Deiner Leistungsklage helfen lassen.
Was die 1-jährige Befristung angeht, kann ich mir einfach nicht vorstellen, daß es dazu keine eindeutige Formulierung im Arbeitsvertrag geben sollte.
Unabhängig davon, daß der 26. 09. 2011 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses war, könnte im Vertrag durchaus vereinbart sein: „Das Beschäftigungsverhältnis ist befristet auf die Dauer eines Jahres und endet mit dem 30. 09. 2012, ohne daß es einer gesonderten Kündigung bedarf.“
Konkret müsste sich das allerdings aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Dessen ungeachtet, solltest Du Dich doch bereits beim Arbeitsamt gemeldet und dargelegt haben, warum Du Dich nicht bereits frühzeitig arbeitssuchend gemeldet hast, nämlich weil Du geglaubt hast in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis „gerutscht“ zu sein.
Das Arbeitsamt wird meines Erachtens nach den Arbeitsvertrag prüfen, und - solltest Du recht haben - Dich auffordern eine Arbeitsgerichtsklage einzureichen.
Beste Grüße
maasterp