Hi Nutzlos
Hallo PK89,
Nun könnte er noch etwa 1x pro Monat wo anders arbeiten.
Zeitlich wäre das kein Problem.
Das ist ja schon mal gut.
Die Sachbearbeiterin meinte damals; dass jemand, der selber in
der Lage ist sich einen Minijob zu besorgen und auszuüben auf
die Eingliederungsmaßnahme keinen Anspruch habe. Jedenfalls
hatte man das so verstanden.
Könnte mit der Verhältnismäßigkeit ( Arbeitsumfang / Einkommenshöhe ) gegenargumentiert werden, da ich z.B. einmal die Woche Prospekte verteilen nicht wirklich als Einstieg in den Arbeitsmarkt sehe.
Anders wäre es mit einem Mini / Midijob, der einen Einstieg als Teilzeit / Vollzeitkraft in Aussicht stellt.
Aber
für das 1x im Monat arbeiten (40-50 Euro) möchte er den 1,-
Job natürlich auch nicht aufgeben, das wäre ja Quatsch.
Das sehe ich genauso, hier könnte noch mal sachlich mit dem SB argumentiert werden. Tägliche Arbeit der AGH dürfte doch gegenüber 1X pro Woche nach wie vor die bislang bessere Eingliederungshilfe in den Arbeitsmarkt bleiben.
( Z.B. ein langzeitarbeitsloser Mitbürger dürfte sich mit der AGH doch eher an die Regelmäßigkeit einer Vollzeitstelle gewöhnen, als es bei erwähntem Minijob der Fall wäre )
Und wenn der nicht " ausbaufähig " wäre, sollte parallel nach besseren Alternativen gesucht werden.
Laut der Sachbearbeiterin wäre der Minijob selbst der
trifftige Grund. Immerhin koste der 1,- Euro Job dem Staat ja
Geld und wenn mit dem neuen Minijob die Eingliederungsmaßnahme
überflüssig wäre, da man sich sozusagen selbst wieder
eingliedert, dann hätte der Minijob vor dem 1,- Euro Job den
Vorrang.
Das Argument könnte plausibel erscheinen, wenn der mögliche Arbeitsumfang des genannten Minijobs dementsprechend hoch wäre, oder gar TZ / VZ daraus resultieren könnten.
Jeder SB ist aber ein Individuum und so muß auch individuell mit ihm argumentiert werden. ( Die Grundlagen blieben dadurch unberührt, aber verständlicherweise wäre ein Minijob mit vollen 400 € Verdienstmöglichkeit durch volle Stundenzahl natürlich eine Möglichkeit, die Sozialgemeinschaft zu entlasten.
( Das wäre bei max. 50 € Einkommen nicht der Fall )
Gibt es vielleicht sowas wie eine Freigrenze, dass man bis
soundsoviel Euro neben den 1,- Job noch dazu verdienen darf
ohne den 1,- Job aufgeben zu müssen?
Würde also bedeuten:
ALG II + das volle Geld aus dem 1,- Job + die Freigrenze von
165,- aus dem Minijob. Richtig verstanden?
Nicht ganz, da die mir bekannte Freigrenze bei Nebeneinkommen anrechnungsfrei bei 100 € liegen dürfte, darüber hinaus würde Einkommen von 101 - 400 € mit 80 % auf das ALG II angerechnet werden.
Bei Zuverdienst von 400 € wären es ( 400 - 100 ) * 80 % = 240 €, die vom ALG II abgezogen würden. Bliebe unterm Strich ein + von 160 €.
Dazu hier ein offizieller Link:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…
Da wären alle wichtigen Fragen zu Einkommen und Arbeitsgelegenheit ( AGH ) noch mal erläutert.
…und den Minijob anmelden. Dann
dürfte der Vertrag und 1X monatlich nur der aktuelle
Lohnstreifen vorgelegt werden.
Das habe ich nicht verstanden.
Wem wird was und warum vorgelegt?
Wenn jemand ALG II bezieht und einen Minijob annimmt, dann müßte dieser bei der zuständigen ArGe auch angemeldet werden. ( ob nun 50 oder 400 € Einkommen möglich wären, bliebe uninteressant )
Normalerweise müßte die ArGe VOR Aufnahme der Beschäftigung darüber informiert werden. Dann erhält die Person ein Formular ( " Einkommensbescheinigung " ) ausgehändigt, das der Arbeitgeber ausfüllen müßte. Das Formular + Arbeitsvertrag werden dann bei der ArGe vorgelegt. Zur Berechnung der anschließend zustehenden Leistungen ( ALG II ) wäre dann monatlich die Lohnabrechnung vorzulegen.
( alles unter obigem Link nachzulesen )
Es klingt doch schon mal positiv, wenn jemand gerne an einer AGH teilnimmt und aktiv nach Arbeit weitersucht. Die AGH möchte gerne solange ausgeübt werden, bis eine bessere Stelle als der genannte Mini ( - Minnni ) Job gefunden würde. 
MFG
PK89
mfg
nutzlos