hallo, ich bin privat krankenversichert (selbstständig ). nun fange ich einen 2 ten versicherungspflichtigen job nebenher an.
frage 1: wie bin ich dort gesetzlich krankenpflichtversichert ?
weil ich ja privat schon versichert bin, zahlt mir der AG dort auch einen Zuschuß zur privaten krankenversicherung ?
frage 2: wenn doch pflichtversichert im 2 ten job, und dann in der gesetzlichen KK:
wenn ich krank werde, wer zahlt dann zuerst ? private oder gesetzliche KK ?
habe ich uneingeschränkt alle leistungen der gesetzl. KK ?
Bist Du im „Hauptberuf“ selbständig oder angestellt? Das kann man aus dem Test nicht eideutig erkennen bzw. einige Aussagen sind ein wenig widersprüchlich.
Bist Du im „Hauptberuf“ selbständig oder angestellt? Das kann
man aus dem Test nicht eideutig erkennen bzw. einige Aussagen
sind ein wenig widersprüchlich.
1 job = geschäftsführender gesellschafter: selbstständig in meiner eigenen gmbH mit gleichberechtigtem teilhaber
Hallo,
wenn eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt kann es keine
krankenversicherungspflichtige Tätigkeit nebenher geben.
Wenn also bereits wegen der GF.-Tätigkeit in einer GmbH. diese
Selbständigkeit zweifelsfrei festgestellt wurde, tritt bei
Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein, d.h. die PKV-Versicherung bleibt bestehen
und einen Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil seitens des
Arbeitgebers besteht auch nicht.
Gruss
Czauderna
hi,
nochmalige info : „ja die versicherungsfreiheit wurde im job 1 zweifelsfrei festgestellt“
das ist ja hochinteressant.
die gute frau im büro des steuerberaters sagte vorhin was genau anderes.
" jede beschäftigung wird für sich allein betrachtet, und ich wäre im job 2 gesetzlich komplett pflichtig"
dieses leuchtet mir aber auch nicht ein, da ich doch nicht zugleich privat und gesetzl. KK versichert sein kann.
kann man diese sachlage evt. irgendwo einwandfrei belegen ?
verbindlich abklären, oder nachlesen ?
mfg frank
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
die gute Frau liegt völlig daneben.
Nachlesen sollte sie im § 5 Abs. 5 SGB V.
Dort heißt es - nicht versicherungspflichtig ist wer hauptberuflich
selbständig ist.
Gruss
Czauderna
noch eine Nachfrage. Wenn der hauptberuflich Selbständige nicht privat versichert ist sondern freiwillig gesetzlich - wie ist es dann? Kann er dann vom Arbeitgeber den Anteil verlangen bzw. muss dieser den dann an die gesetzliche Krankenkasse abführen?
Hallo,
nein, auch dann hat er keinen Anspruch auf die Zahlung des
Arbeitgeberanteil zur Kranken und Pflegeversicherung, da er in diesen
beiden zweigen der Sozialversicherung nicht als Arbeitnehmer gilt.
Gruß
Czauderna