1. Mai als zusätzlicher Arbeitstag

Angenommen, jemand arbeitet als Zusteller bei einer Tageszeitung. In den letzten Jahren wurde am 3. Oktober gearbeitet, zuerst „freiwillig“ dann ohne Wahl. Dieses Jahr fällt der 3.10 auf einen Sonntag. Zuerst wird die Wahl gelassen, zu arbeiten oder nicht. Dann gibt es als Anreiz eine Tombola + extra Urlaubstag. Als sich immer noch zuviele abmelden, wird bestimmt, dass man sich für diesen Tag Urlaub nehmen muss, wobei der Antrag geprüft wird, ob ihm stattgegeben werden kann. Was natülich nicht für alle möglich ist.

Begründet wird das ganze mit der Wirtschaftskrise, um zusätzlichen Werbeumsatz zu generieren, da der 2. Mai ein verkaufsoffener Samstag ist.

Ärgerlich würde es für jeden Zusteller, wenn gleichzeitig für die Führungsriege eine 1.Mai-Feier geplant wäre. Wäre das überhaupt relevant, auch wenn die wirtschaftliche Lage als Begründung angegeben wird?

Gruß
Klingonboy

Ich brauche Nachhilfe …

Angenommen, jemand arbeitet als Zusteller bei einer
Tageszeitung. In den letzten Jahren wurde am 3. Oktober

Welche Tageszeitung erscheint am 03.10. ??

gearbeitet, zuerst „freiwillig“ dann ohne Wahl. Dieses Jahr
fällt der 3.10 auf einen Sonntag. Zuerst wird die Wahl
gelassen, zu arbeiten oder nicht. Dann gibt es als Anreiz eine
Tombola + extra Urlaubstag. Als sich immer noch zuviele
abmelden, wird bestimmt, dass man sich für diesen Tag Urlaub
nehmen muss, wobei der Antrag geprüft wird, ob ihm

Für ienen Feiertag Urlaub - was sagt der Betriebsrat?

stattgegeben werden kann. Was natülich nicht für alle möglich
ist.

Begründet wird das ganze mit der Wirtschaftskrise, um
zusätzlichen Werbeumsatz zu generieren, da der 2. Mai ein
verkaufsoffener Samstag ist.

Der 2. Mai fällt dieses Jahr auf ein Sonntag und nächstes Jahr auf ein Montag. Wie steht der 2. Mai nun zum 3. Oktober in Sachen Werbeumsatz?

Ärgerlich würde es für jeden Zusteller, wenn gleichzeitig für
die Führungsriege eine 1.Mai-Feier geplant wäre. Wäre das
überhaupt relevant, auch wenn die wirtschaftliche Lage als
Begründung angegeben wird?

Also nochmals alles durchdenken und dann nochmals formulieren.

Christian

Angenommen, jemand arbeitet als Zusteller bei einer
Tageszeitung. In den letzten Jahren wurde am 3. Oktober

Welche Tageszeitung erscheint am 03.10. ??

Hallo Christian,
Berliner Morgenpost, BamS, WamS …
reicht das?
Grüße
Almut

Für ienen Feiertag Urlaub - was sagt der Betriebsrat?

Es gibt keinen Betriebsrat,wurde womöglich irgendwie verhindert.

Der 2. Mai fällt dieses Jahr auf ein Sonntag und nächstes Jahr
auf ein Montag. Wie steht der 2. Mai nun zum 3. Oktober in
Sachen Werbeumsatz?

Da dieses Jahr der 3.10 auf einen Sonntag fällt und deshalb keine Zeitung erscheinen kann, wurde der 1.05. zum Zustelltag erklärt. Was nächstes Jahr ist, wer kann es wissen? Vielleicht darft der Zusteller dann an beiden Tagen arbeiten.

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Hallo Klingonboy,

als Hinweis gebe ich dir:

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich zu genehmigen - d. h. es herrsch an Feiertagen ARBEITSVERBOT.

Natürlich gibt es Branchen/Berufe, die 24 Stunden an 7 Tagen arbeiten MÜSSEN (Gesundheits- und Pflegeberufe, Feuerwehr usw.) oder jemand, der an Tagen mit Beschäftigungsverbot trotzdem arbeiten soll/muss - Gastronomie, Freizeiteinrichtungen udgl.:

für all diejenigen muss von behördlicher Seite (Ordnungsamt o. ä.) das Beschäftigungsverbot aufgehoben werden.

Sollte dies der Fall sein - dann erst stellt sich die Frage „wer“ arbeiten muss - dies ist innerbetrieblich zu regeln - einen „Anreiz“ geben bspw. „Lohnzulagen“.

LG MrMOON

Hallo Klingonboy,

als Hinweis gebe ich dir:

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich zu
genehmigen - d. h. es herrsch an Feiertagen ARBEITSVERBOT.

Und wie steht es mit § 10 ArbZG?
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,

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Hallo Klingonboy,

im ersten Teil deines fiktiven Beispiels gehst du auf die Thematik eines anderen Beispieles ein, das IMHO nicht im zusammenhang steht - deshalb lassen wir es - genauso wie die „Feierlichkeit des Führungsteams“ außen vor (glaub mir, da geht auch nicht jeder „freiwillig“ hin).

Der zweite Teil besteht ja darin, das am SAMSTAG, den 01.05. (Tag der Arbeit) gearbeitet werden soll, weil am SONNTAG, den 02.05. verkaufsoffen ist.

Mein Bauchgefühl (das darf in einem fiktiven Beispiel mit herangezogen werden) sagt mir, das die Notwendigkeit, die für bspw. eine Genehmigung des Ordnungsamtes entscheidend ist, gegeben ist.

D. h. ich bin der Meinung, dass entsprechende Behörde die Erlaubnis geben wird.

Richte dich darauf ein, du wirst arbeiten müssen - das mit dem Urlaub, der angerechnet werden sollte (für die die nicht arbeiten wollen) ist aus meiner sicht sehr sehr zweifelhaft - hält sicherlich einer arbeitsgerichtlichen Beurteilung nicht stand.

Liebe Grüße und ein schönes WE

MrMOON