Hallo Kaefer,
wichtig ist, dass Du dem Ritual folgst und den Aufgabegewinn formal sauber ermittelst: Zusammenstellung des gesamten Inventars einschließlich Fahrzeug, dazu eine Spalte „Verkehrswert“ (= das, was ein anderer bei Übernahme dafür bezahlen würde) und eine Spalte „Buchwert“ (dürfte bei den meisten Sachen, wenn sie abgeschrieben sind, ein Euro „Erinnerungswert“ sein, bei kleineren Dingen auch Null), dann Stück für Stück die Differenz daraus ziehen.
Da kommt dann vielleicht ein Aufgabegewinn von 1.380 € heraus. Der Freibetrag dafür beträgt gem. § 16 Abs 4 EStG 136.000 €. Kostet also keine Einkommensteuer, wenn man die Darstellung des Aufgabegewinns brav mitliefert und es nicht auf eine Schätzung ankommen lässt. In dem Freibetrag ist übrigens auch noch gut Platz für Geschäftsräume (Werkstatt? Lager?), falls diese im Betriebsvermögen sind - lieber vorher klären und falls nötig erklären, damit es nachher keine langen Gesichter gibt.
Umsatzsteuer kann bei der Überführung des Fahrzeugs, des Werkzeugs und vielleicht irgendwelcher Lagerbestände ins Privatvermögen anfallen, falls Du nicht sowieso die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG anwendest. Wenn Du im Augenblick noch „Regelbesteuerer“ bist, verschiebe die formale Betriebsaufgabe um ein Jahr, so dass Du sie dann als Kleinunternehmer über die Bühne bringen kannst. Wenn das Fahrzeug vor 17 Jahren angeschafft wurde, muss da auch kein Vorsteuerabzug mehr berichtigt werden.
Schöne Grüße
MM