Folgendes Problem: Ich arbeite als Sachbearbeiterin in einem Ing.-Büro. Lt. Arbeitsvertrag beträgt die Arbeitszeit 24 Stunden wöchentlich, verteilt auf 4 Wochentage von Montag bis Donnerstag. Die täglichen Arbeitszeiten richten sich - insbesondere im Hinblick auf Vertretungsregelungen - nach den betrieblichen Erfordernissen. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Mehrarbeit zu leisten.
Soweit zum Vertrag. Weitere Regelungen bzgl. Überstunden gibt es nicht. Nun habe ich bereits sehr viele Überstunden geleistet, jedoch wurde bei der Abrechnung immer die 1. Stunde nicht verrechnet. Auf Nachfragen hin, wurde mir mitgeteilt, dass dies nun mal so in dieser Firma üblich ist.
Ich sehe das anders. Ich habe schon früher dort gearbeitet, jedoch nicht auf Steuerkarte, da habe ich jede Stunde (auch jede Überstunde)bezahlt bekommen.
Jetzt habe ich vor, diese Stunden (11 Stunden aus 3 Monaten) nachzufordern, da ich gehört habe, dass so eine Regelung höchstens mal bei Managern oder Abteilungsleitern üblich ist. Jedenfalls gehöre ich nicht dazu, ich verdiene 1.100 brutto bei Steuerklasse 5. Da bin ich doch eh schon gestraft.
Was meinen Sie, ist dies rechtens?
Brauchen Sie noch weitere Details?
Vielen Dank
Hallo,
rechtlich ist die Sache eigentlich eindeutig. Du hast Dich lt. Arbeitsvertrag verpflichtet 24 Std. Deiner Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und für ihn zu arbeiten. Dafür bekommst Du lt. Tarif ein festes Gehalt (Lohn). Möchte der AG nun, dass Du über die im Vertrag vereinbarte Zeit arbeitest und Du diese Zeit auch leistet, hat er diese Überstunden auch zu entlohnen.Und zwar von der ersten Stunde an.
Du hast jetzt ein Problem. Fängst Du an über Betriebsrat oder Gewerkschaft oder über einen Anwalt Deine Forderungen durchzusetzen, könnte ich mir vorstellen, dass Dein Arbeitgeber ziemlich sauer reagiert. Versuch es mal in einem persönlichen Gespräch oder wenn schon über den BR.
Viel Glück dabei.
Volker (Kaktus*1)
Folgendes Problem: Ich arbeite als Sachbearbeiterin in einem
Ing.-Büro. Lt. Arbeitsvertrag beträgt die Arbeitszeit 24
Stunden wöchentlich, verteilt auf 4 Wochentage von Montag bis
Donnerstag. Die täglichen Arbeitszeiten richten sich -
insbesondere im Hinblick auf Vertretungsregelungen - nach den
betrieblichen Erfordernissen. Die Arbeitnehmerin verpflichtet
sich, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Mehrarbeit zu
leisten.
Soweit zum Vertrag. Weitere Regelungen bzgl. Überstunden gibt
es nicht. Nun habe ich bereits sehr viele Überstunden
geleistet, jedoch wurde bei der Abrechnung immer die 1. Stunde
nicht verrechnet. Auf Nachfragen hin, wurde mir mitgeteilt,
dass dies nun mal so in dieser Firma üblich ist.
Ich sehe das anders. Ich habe schon früher dort gearbeitet,
jedoch nicht auf Steuerkarte, da habe ich jede Stunde (auch
jede Überstunde)bezahlt bekommen.
Jetzt habe ich vor, diese Stunden (11 Stunden aus 3 Monaten)
nachzufordern, da ich gehört habe, dass so eine Regelung
höchstens mal bei Managern oder Abteilungsleitern üblich ist.
Jedenfalls gehöre ich nicht dazu, ich verdiene 1.100 brutto
bei Steuerklasse 5. Da bin ich doch eh schon gestraft.
Was meinen Sie, ist dies rechtens?
Brauchen Sie noch weitere Details?
Vielen Dank
Hallo,
moralisch gesehen, finde ich es auch sehr fragwürdig, dass man einer „Hilfskraft“ aufbürdet, seine Überstunden nicht vollumfänglich bezahlt zu bekommen.
Juristisch ist es nicht so ganz einfach, da kommen sehr viele Faktoren wie z.B. Betriebsvereinbarunge, Arbeitsvertrag und Arbeitszeitregelungen zusammen.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass nur ein Rechtsanwalt nach Einsicht der Aktenlage eine zutreffende Aussage machen kann!
Nach dem was ich weiß, kann ich Ihnen Hoffnung geben, da Arbeitsverträge welche eine „pauschale“ Überstundenvergütung enthalten nicht mehr zulässige sind. Dies ist eine Benachteiligung des Arbeitnehmers und damit nicht rechtens. In ihrem Fall sehe ich dies dann zusätzlich verschärft, da Sie einen Teilzeitarbeitsvertrag haben und damit ja ausdrücklich nur diese Arbeitszeit im Unternehmen verbringen möchten (aus welchen Gründen auch immer). Wenn es betrieblich erforderlich ist, sollten Sie sich nicht gegen Mehrarbeit verweigern, aber wenn es zur „Regel“ wird, dann ist dies eine verdeckte Entgeltkürzung, insbesondere dann, wenn Sie die Mehrarbeit nicht vollumfänglich bezahlt bekommen.
Geben Sie im Google: Arbeitsrecht + Mehrarbeitsstunden + pauschal ein und Sie werden fündig.
Ich kann Ihnen da leider nicht weiterhelfen
MfG
Lalimoto
Hallo Frau Jäger,
m.E. ist es unerhebl. ob es die 1. oder 2. etc. Überstd. ist. Sämtl. Überstunden „müssen“ entweder durch Freizeitausgleich abgegolten oder ausbezahlt werden.
Welche Variante Ihre Firma nimmt, bleibt der Firma überlassen.
Eine Regelung wonach die 1. Überstd. jeweils nicht mitgezählt werden soll ist mir nicht bekannt.
Explizit müßte dies dann auch im Vertrag bzw. in den Allgem. Geschäftsbedingungen bekannt und schriftlich niedergelegt sein.
Dies ist jedoch bei Ihnen nicht der Fall, also können Sie zu Recht auch die 1. Überstunden einfordern.
MFG Octo-Juro
PS: Bitte halten Sie mich auf dem Laufenden wie Ihr Arbeitgeber reagiert hat. Danke.
Zusatz: Bei Ihnen handelt es sich wohlgemerkt um Mehrarbeitsstunden (gesetzl. Begriff). Der Begriff Überstunden darf nur bei Vollzeitmitarbeitern verwendet werden.
MFG Octo
Hallo Frau Jäger,
leider kann ich Ihnen dazu keine hilfreichen Antworten geben, ich hoffe, dass andere Mitglieder besser weiter helfen können.
Beste Grüße
ratsuchende
Hallo H. Jäger,
ganz so einfach, wie es sich ihr Arbeitgeber bei der Auszahlung von Überstunden machen möchte, geht es selbstverständlich nicht. Sie haben mit ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser ist in jedem Fall maßgeblich und für beide Seiten bindend. Wenn dieser Vertrag explizit keine Regelung
für das Abhandeln von Überstunden enthält, so ist jede Überstunde von der ersten bis zur letzten vom Ag zu zahlen. Die schwammige Formulierung ‚…das ist in unserer Firma so üblich‘ hätte vor keinem Arbeitsgericht Bestand.
Viel Erfolg, bustobaer
Hallo,
entschuldige meine späte Antwort, aber ich befand mich im Urlaub
)
Besteht ein Tarifvertrag ? Was ist abgemacht ? Normalerweise entstehen echte zuschlagspflichtige Überstunden erst, nachdem die normale betriebliche Arbeitszeit überschritten wurde. Beispiel: Tarifliche Arbeitszeit 35 Std. Teilzeiter arbeitet bis zu 35 Std. Wäre nicht zuschlagspflichtig. Es sei denn irgend etwas anderes ist geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Harley
Hallo Herr Jäger,
Mh, mit Sicherheit steht dir das zu, es gilt allerdings wieder mal einiges strategisches zu bedenken:
-
es ist in vielen Firmen mittlerweile so Usus, das nicht mehr sooo genau auf die Uhr gesehen wird. Das Engagement der MA wird einfach voraus gesetzt, vielleicht von daher dieser Zustand.
-
wenn nicht`s anderes vereinbart ist und die gesetzlichen Aspekt zum tragen kommen, so dann gilt:
Vergütungstechnisch:
Für die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit bestehen keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Auch das ArbZG regelt nur die Frage, bis zu welcher Obergrenze Mehrarbeit zulässig ist, nicht jedoch, ob und in welchem Umfang diese zu vergüten ist.
Eine Ausnahme gilt nach § 17 Abs.3 BBiG für Auszubildende. Die genannte Vorschrift normiert, dass eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen ist.
Ergo, leitest du daraus einen Anspruch ab und findet sich keine einvernehmliche Lösung, so wirst du deine Rechte einklagen müssen. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist somit klar ein zu kalkulieren. Mein Tipp, versuche den Mißstand diplomatisch zu lösen, indem du auf Zahlung dieser Stunde gern verzichtest aber darum bittest, wenigstens die Zeit als Freizeit abzugelten. Viel Glück!
Grüsse Labrador
Hallo,
da müßte man genau den Vertrag kennen.
Am besten ist Du schaust über google nach einer Hotlinie für Rechtsbetratung speziell für Arbeitsrecht.
Hierzu können die Rechtswälte Dir bestimmt genauere Auskunft erteilen.
Gruß und Alles Gute
Hallo
Mehrarbeit ist grundsätzlich zu vergüten, ausser wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist dass z.B. die erste Überstunde nicht vergütet wird (da sie dann bereits bestandteil des Lohns ist). Ansonsten muss wie gesagt Mehrarbeit vergütet werden. Wenn nicht bezahlt dann muss laut Arbeitszeitgesetz innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich stattfinden (also bezahlte Freistunden). Sollte keine Vergütung erfolgen so ist das zumindest teilweise Schwarzarbeit und Steuer- und Sozialabgabenhinterziehung und somit Strafbar.
Für mich sieht das aus wie eine simple Geldsparmaßnahme auf Kosten des Arbeitnehmers.
Natürlich sind Sie mit Steuerklasse 5 extrem gestraft. Aber dafür kann der Arbeitgeber nichts.
Also: Sofern es nichts schriftliches gibt sind Sie nicht verpflichtet für umsonst zu arbeiten da das Gesetz (vor allem das Sozialgesetz) keine unbezahlte Mehrarbeit vorsieht und sich der Arbeitgeber strafbar macht (und Sie natürlich auch). Eventuell könnte man es ihm noch als Betrug auslegen.
Ich empfehle eine gütliche Einigung da Sie im Streitfall vielleicht Ihren Job verlieren (wogegen Sie dann natürlich wieder klagen könnten).
Aber lassen wir das vorerst.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen. Falls noch Fragen auftauchen können Sie mich gerne wieder kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
fwbr2006
Hallo,
es tut mir leid, aber zu diesem Problem kann ich leider keine Hilfestellung leisten.
hallo, er muss die sämtlichen Überstunden bezahlen.
Vergütung von Überstunden
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In Tarifverträgen, aber auch in Einzelverträgen, ist oftmals geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld findet dann nicht statt.
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Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit 1994 nicht mehr. Fragen Sie ihren Betriebsrat oder die Gewerkschaft, inwieweit entsprechende Regelungen bestehen.
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Voraussetzung für eine Vergütung ist weiterhin, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, jedenfalls aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine Vergütung verlangen.
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Ist eine Überstundenvergütung vereinbart, berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitentgelts.
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Ein Zuschlag auf das gewöhnliche Entgelt kann nur verlangt werden, wenn er in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Üblich ist, für Überstunden an Werktagen ein Zuschlag von 25 %, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen einer von 50 %.
Entsprechendes gilt für einen Freizeitausgleich. -
Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung nicht mehr besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies gilt jedoch nur für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.
Die Grenze für solche Vereinbarungen wird durch § 612 Abs. 1 BGB (= übliche Vergütung), § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) gezogen.
Viel Erfolg !!!
Grüsse von der weissen Riesin