10 jährige Verjährungsfrist, Verkauf Immobilien

Hallo Zusammen,

gleich zu meiner Fragen.

Wie sieht es mit der 10 jährigen Verjährungsfrist für Private Veräußerungsgeschäfte bei Immobilien aus.

Angenommen, das Haus der Eltern wird überschrieben per Überlassungsvertrag mit Nießbrauchrecht. In 5. Jahren ziehen sie aus und das Haus soll dann Verkauft werden.
Ab wann läuft die Verjährung.

Gibt es eine Möglichkeit diese zu umgehen? Rückabwicklung der Überlassung und Verkauf durch Eltern?

Danke für Antworten … mehr auf http://w-w-w.ms/a4alrn

Hallo Zusammen,

gleich zu meiner Fragen.

Wie sieht es mit der 10 jährigen Verjährungsfrist für Private
Veräußerungsgeschäfte bei Immobilien aus.

§ 23 estg - entscheidend ist der zeitraum zwischen anschaffung und veräußerung.
da man nicht weiß, ob möglicherweise ein unentgeltlicher erwerb vorliegt (§ 23 I 3 estg), erspare ich mir weitere ausführungen…

eine umgehung der gesetzlichen regelung wäre unwirksam, §§ 40ff. ao.

Kein unentgeltlicher Erwerb da ein Nießbrauch vorliegt. Heißt die Frist beginnt neu von der Übertragung an 10 jahre

Kein unentgeltlicher Erwerb da ein Nießbrauch vorliegt. Heißt
die Frist beginnt neu von der Übertragung an 10 jahre

der bloße nießbrauchsvorbehalt macht das geschäft nicht zu einem entgeltlichem. erfolgt also etwa eine schenkung unter nießbrauchsvorbehalt, bleibt es ein unentgeltlicher vorgang. insoweit folgt das steuerrecht (wie im regelfall) dem zivilrecht…

(blümich, estg, kstg, gewstg, 117. aufl., § 21 rn.95.

daher kann nichts genaueres über den (ab-)lauf der spekulationsfrist gesagt werden.

Achja stimmt… Dann erfolg meines Erachtens eine Aufteilung in entgeltlichen und nicht entgeltlichen erwerb.
Zunächst muss der wert des nießbrauchs ermittelt werden und in verhältnis zum wert des grundstücks gesetzt werden.
Zu dem prozentsatz ist das grundstück entgeltich erworben und eine neue spekulationsfrist von 10 jahren läuft. für den anderen teil wird die spekulationsfrist des rechtsvorgängers übernommen ergo der kaufvertrag der eltern. da dürften die 10 jahre bereits abgelaufen sein.
Hoffe ich irre mich nicht :wink:

( so ist es zumindest bei übernahme einer hypothek)

sorry, aber auch eine aufteilung in entgeltliches und unentgeltliches geschäft ist eigentlich steuerrechtlich und zivilrechtlich nicht vorgesehen. es liegt keine gemischte zuwendung vor, denn der vorbehaltsnießbrauch stellt keine gegenleistung dar. der nießbrauch mindert bereits von anfang an den wert der schenkung.
(anders wäre es etwa bei einer leibrente/dauernden last)

es handelt sich um eine „gestreckte schenkung“, da der wert des nießbrauchs mit der zeit abnimmt und damit der wert der schenkung gleichzeitig zunimmt.
deshalb spielt es für § 23 estg keine rolle, ob sich der schenkende ein nießbrauchsrecht vorbehalten hat.

du hast aber recht, wenn neben der übertragung von grundstück und vorbehalt des nießbrauchs der erwerber einen teil des (rest-)verkehrswerts geleistet hat. dann erfolgt die aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen teil.

( so ist es zumindest bei übernahme einer hypothek)

genau, dabei handelt es sich um anschaffungskosten.
aber hier ist die situation anders, denn der erstens läuft die hypothek nicht auf den eigentümer, sondern sichert verbindlichkeiten dritter ab und darüber hinaus besteht das nießbrauchsrecht nicht von anfang an, sondern soll um rahmen der übertragung eingetragen werden.

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ah okay danke :smile: wieder was dazu gelernt

Danke schonmal für die Antworten, da hat man wieder einiges gelernt.

Es ist kein Geld geflossen, handelt sich um eine Schenkung. Eltern haben nur Nießbrauchrecht drauf, damit sie auf jeden Fall nicht einfach aus der Wohnung geschmiesen werden.

Jetzt können sie gesundheitlich leider nicht mehr drinnen wohnen. Und nun will ich es verkaufen.

Wenn ich den § 23 EStG richtig deute kommt es doch nur auf die Anschaffung an, ob nun entgeltlich oder unentgeltlich, spielt dabei doch keine Rolle. Bei unentgeltlich Übergabe muss dann doch der Verkehrswert zum Stichtag der Eigentumsänderung herangezogen werden?
Und die Eigentumsänderung müsste dann doch auch die Spekulationsfrist neu auslösen?.