10-Jahres Verträge

Für eine Hausrat-Versicherung wurde ein Vertrag, Beginn 1997, mit 10-jähriger Laufzeit abgeschlossen. Nun habe ich gehört, dass etwa ab Mitte der 90ger Jahre nur noch Verträge mit max. 5-jähriger Laufzeit gültig sind. Wie komme ich aus dem Vertrag, welche gesetzliche Regelungen gibt es dafür, hätte ein 10-Jahres Vertrag überhaupt entstehen dürfen?

Für eine Hausrat-Versicherung wurde ein Vertrag, Beginn 1997,
mit 10-jähriger Laufzeit abgeschlossen. Nun habe ich gehört,
dass etwa ab Mitte der 90ger Jahre nur noch Verträge mit max.
5-jähriger Laufzeit gültig sind.

Falsch gehört. Gültig sind alle Arten von Verträgen. Das einzige, was nicht mehr gültig ist wie früher ist die Tatsache, dass du erst nach 10 Jahren kündigen darfst.
Du darfst einen 10-Jahresvertrag unter gewissen Umständen schon nach 5 Jahren erstmalig, danach jährlich kündigen. ( §8.3.VVG *Versicherungsvertragsgesetz*)
Da ich gerade kein VVG zur Hand habe, kann ich dir nicht sagen, für welchen Zeitraum das ganze nicht gilt.
Aber da dein Vertrag erstmalig 1997 abgeschlossen wurde, scheint es zumindest augenscheinlich für dich nicht zu gelten. Da die Frist für irgendwann zwischen Juni 1991 und 1994 galt. Meine ich :wink: So genau kann ich es dann doch nicht auswendig. Und dann auch nicht generell, sondern nur dann, wenn der Rabatt, der dir gewährt wurde nicht mindestens der Laufzeit entsprach. Und noch einem Punkt, was aber zu sehr ins Detail führen würde.

Wie komme ich aus dem Vertrag, welche gesetzliche Regelungen :gibt es dafür,

Ganz normale Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres oder außerordentliche kündigung im Zuge einer Beitragsanpassung.
Diese beiden Möglichkeiten sind die vordergründigsten. Möglich wäre aber auch noch eine Kündigung von beiden Parteien im Schadensfall.

hätte ein 10-Jahres Vertrag überhaupt entstehen :dürfen?

Definitiv ja. Wenn dir mindestens ein Laufzeitrabatt in Höhe der Laufzeit eingeräumt wurde. Da dies aber eigentlich alle Versicherer gemacht haben und machen, ist also alles richtig.

So… von hier aus betrachtet…

In diesem Sinne…

Marco

Hallo Detlef,

sofern der Versicherer Dir mindestens einen Laufzeitrabatt von 10 % eingeräumt hat, durfte ein Vertrag mit dieser Laufzeit abgeschlossen werden.

Nach § 8 Abs. 3 VVG kannst Du diese Hausratversicherung zum Ende des 5. Versicherungsjahres unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist kündigen.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht zudem, falls der Versicherer seine Prämien erhöht, ohne das sich der Versicherungsschutz ändert.

Auch nach einem ersatzpflichtigen Schaden hat sowohl die Versicherungsgesellschaft wie auch der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.

Ändert sich bei einem Wohnortwechsel die Tarifzone (nach oben), besteht ebenfalls ein Kündigungsrecht.

Ich hoffe, dass ich Dir ein wenig helfen konnte.

Gruß Norbert

Hallo Marco,

kleine Nachhilfe:

§ 8 Abs. 3 VVG iost nicht anzuwenden auf Verträge, welche vor dem 24.06.1994 abgeschlossen worden sind.

Gruß
Norbert

hallo, Norbert,
ganz winzige Verbesserung:

Auch nach einem ersatzpflichtigen Schaden hat sowohl die
Versicherungsgesellschaft wie auch der Versicherungsnehmer das
Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.

Auch bei einem Schaden, der abgelehnt wurde (also nicht ersatzpflichtiger Schaden) besteht für beide Seiten Kündigungsrecht.
Manchmal recht hilfreich.

Grüße
Brendle

Danke Norbert,

aber nicht unbedingt Nachhilfe… :wink:
Hätte ich das VVg hier in der Uni, hätte ich es genauer sagen können. :wink: Nur schreibe ich heute Klausur und da habe ich es nicht dabei :wink:

Trotzdem haben sich unsere Aussagen ja gedeckt :wink:

Gruß
Marco

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Marco,
ich halte Dir alle Daumen für die Klausur!
Grüße
Raimund

Hallo Marco,

natürlich drücke auch ich Dir die Daumen.

Norbert

Hallo Raimund,

ich gebe zu, dass ich Deine Antwort nicht so ganz verstehe. Vertrag wurde abgeschlossen 1997. Somit dürften zumindest VHB 92 dem Vertrag zugrunde liegen. Dazu der nachfolgende Paragraph:

§ 26 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1.Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl der
Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen.

2.Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muß spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen.

3.Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.

4.Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann bestimmen, daß seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluß des laufenden Versicherungsjahres.

Wenn ich den Abs. 3 richtig verstehe, wird Entschädigung abgelehnt aus den unterschiedlichsten Gründen. Den ersatzpflichtigen Versicherungsfall hat es aber trotzdem gegeben.

Oder hast Du ein Beispiel für mich?

Danke

Norbert

Hallo, Norbert,
das war für die gedacht, die diesen § so verstehen, dass „ersatzpflichter Schadensfall“ bedeutet: nur wenn die Versicherung den Schadern anerkennt, ist er ersatzpflichtig. Auch eine Ablehnung der Regulierung ist ein ersatzplichtiger Schadensfall!
Ok?
Grüße
Raimund

*off-topic*

Hallo Marco,

natürlich drücke auch ich Dir die Daumen.

Norbert

Waren beschi… Fragen… so detailliert wird das nie einer wissen wollen… Datenverarbeitung…

z.b. Satzadresse wird rechnerisch aus dem Suchbegriff ermittelt.

Sequentielle, relative oder indexsequentielle Dateiorganisation?

Mehrere Lösungen sind möglich.

Tja…

ich denke, es wird nicht überlebensnötig sein :wink:

marco