Die Europäische Richtlinie 2003/88/EG, die nach einem grundlegenden Urteil des Europäischem Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2009 (C-350/06 - Schultz-Hoff) den Verfall des Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen ausschließt, wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte. Damit soll die Schlechterstellung erkrankter Arbeitnehmer verhindert werden.
Ende 2011 kam dann aber eine Kehrtwende des EuGH: Der EuGH entschied, dass krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub nicht „ewig“ aufrecht erhalten werden muss, sondern 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen darf - vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende nationale Rechtsvorschrift, die einen solchen Verfall vorsieht (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte).