§103a AFG

meine Frage betrifft den §103a AFG

hierin wird die Regelung von Schüler /Studenten behandelt.

Was ist, wenn man während dem Besuch einer Schule und einem „zur Verfügung stehen“ am Arbeitsmarkt - eine Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes auf-„gezwungen“ bekommt ?

Es wäre doch unsinnig die Ausbildung wegen einer anderen abzubrechen. - oder müßte dies im Zweifel passieren ?

Gruß

Rainer

Hi,
wenn dein Schulbesuch nicht als Umschulungsmaßnahme anerkannt ist, mußt du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wenn du Leistungen beziehen willst. Dazu gehört auch, dass du Förderungsmaßnahmen mitmachst.
Gruß,
Francesco