Hallo,
ich habe mal eine Frage zu § 106 VVG Abs.2.
Kennt jemand Beispiele indem eine ausreichender Grund vorliegt indem eine Zustimmung zur Kündigung von Hypothekengläubigern abgelehnt werden kann.
Hier einmal der Paragraph:
106 VVG (Kündigung durch den Versicherungsnehmer)
(1) Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer, unbeschadet der Vorschriften des §70 Abs. 2, §96, nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypothek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger der Kündigung der Versicherung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
Danke