Hallo!
Habe hier schon die Suche bemüht, aber so 100% zufrieden war ich mit den Antworten leider nicht. Daher frage ich noch einmal erneut:
Laut §11 Abs. 3 ArbZG muss einem Arbeitnehmer bei Sonntags- oder Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Hat man nun regelmäßig laut Dienstplan unter der Woche Ruhetage, weil man auf Schicht arbeitet, zählen diese dann bereits als Ersatzruhetag oder muss es hierfür nochmal extra einen Tag geben?
Beispiel:
Normaler Schichtplan:
MO - Früh
DI - Früh
MI - Früh
DO - Ruhetag
FR - Nacht
SA - Nacht
SO - Ruhetag
Nehmen wir mal an, nun fällt auf den Dienstag oder Mittwoch ein gesetzlicher Feiertag. Gilt der Donnerstag dann bereits als Ausgleich dafür oder kann der Arbeitnehmer hier „außerplanmäßig“ noch einen Tag frei nehmen, an welchem er eigentlich arbeiten müsste?
Vielen Dank im Voraus!
Gruß
MrM
Hallo,
ist hier schon einige Male besprochen worden.
Ein „Ersatzruhetag“ gem. ArbZG ist kein zusätzlicher Ruhetag. Mit dem von Dir beschriebenen Wochenmodell ist dem § 11 Genüge getan. Der Ersatzruhetag muß noch nicht mal in der unmittelbar folgenden Woche gewährt werden.
&Tschüß
Wolfgang
Hi!
ist hier schon einige Male besprochen worden.
Wie gesagt, so 100% zufriedenstellende Ergebenisse hatte ich bei meiner Suche nicht gefunden.
Mit dem von Dir beschriebenen Wochenmodell ist dem § 11 Genüge
getan.
Herzlichen Dank. Aber noch eine ergänzende Frage: Bei einem Schichtmodell, bei welchem Nur MO-FR gearbeitet wird, dann aber immer im Wechsel (1 Woche früh, 1 Woche nachts), gilt da der Samstag als Ausgleich? Dort wird ja nicht gearbeitet, es ist quasi ein Ruhetag und laut Gesetz aber auch ein Werktag. Müsste hier ein zusätzlicher Tag gewährt werden?
Gruß
MrM
Herzlichen Dank. Aber noch eine ergänzende Frage: Bei einem
Schichtmodell, bei welchem Nur MO-FR gearbeitet wird, dann
aber immer im Wechsel (1 Woche früh, 1 Woche nachts), gilt da
der Samstag als Ausgleich? Dort wird ja nicht gearbeitet, es
ist quasi ein Ruhetag und laut Gesetz aber auch ein Werktag.
Müsste hier ein zusätzlicher Tag gewährt werden?
Gruß
MrM
Hallo,
in Schichtbetrieben kann der Schichtbeginn unter Berücksichtigung des § 9 ArbZG auf Sonntag abend und das Schichtende auf Sonntagfrüh fallen, ohne das dies als Sonntagsarbeit iSd § 11 gilt und sich die Frage nach Ersatzruhetag erübrigt. Da der Sa. Werktag ist, kommen hier keine Ersatzruhetage iSd § 11 in Betracht.
&Tschüß
Wolfgang