Problem mit § 11 Abs. 3 GewStG
Hallo zusammen!
Die Frage in aller „Kürze“
In § 11 Abs 2 GewStG heißt es „Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent“. In besagtem § 11 Abs. 3 GewStG heißt es weiterhin „Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden […]“. „Sich ermäßigen“ bedeutet ja nun „senken, vermindern, herabfallen“ etc. Wenn regelmäßig 3,5 Prozent als Steuermesszahl erhoben werden, wie ist dann dieser Absatz zu verstehen? Der Steuermessbetrag soll von 3,5 Prozent auf 56 Prozent sinken??? Oder gilt für die in § 11 Abs. 3 genannte Personengruppe, dass nur 56 Prozent des Gewerbeertrages gewerbesteurpflichtig werden? Wenn das der Fall ist, findet dann ein Steuerfreibetrag überhaupt noch Anwendung? Vielen lieben Dank für Eure Antworten schon einmal vorab!
Grüße,
Heinz
hmm, die Steuermesszahl ist ja nicht die 3,5 Prozent, sondern die errechnet sich aus dem geminderten Gewerbeertrag * 3,5 % = Steuermesszahl. Und DIE mindert sich bei Hausgewerbetreibenden nochmal um 56 %.
grüße!
Hi!
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Bleibt nur eine Frage offen: mindert sich die Steuermesszahl UM oder AUF 56 Prozent?
Es heißt ja „Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent […])“ - ich würde jetzt davon ausgehen das der genannte Personenkreis des § 11 Abs. 3 per Gesetz etwas mehr als die Hälfte der eigentlichen Steuermesszahl aufgebürdet bekommt (wobei nat. auch hier noch der kommunale Hebesatz Anwendung findet).
Also quasi: gemGewErt * 3,5 = StMz;
Wenn Gew. gem. § 11 Abs. 3 dann StMz * 0,44 = ermStMz
Nochmal Danke für die Hilfe, das bringt schon ein Stück weiter! 
Grüße,
Heinz
Bleibt nur eine Frage offen: mindert sich die Steuermesszahl
UM oder AUF 56 Prozent?
Es heißt ja „Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56
Prozent […])“
das hast du gerade selbst beantwortet
es steht AUF im Gesetz, also:
StMz * 0,56 = ermStMz
Viele Grüße!
Alles klar! 
Vielen Dank für deine Hilfe!
Es grüßt
der Heinz