§11 NBrandSchG vs. §29 TVÖD

Moin.
Ein Angestellter im öffentlichen Dienst möchte eine Fortbildung der Freiwilligen Feuerwehr besuchen. Der Arbeitnehmer soll laut Feuerwehr gemäß §11 Abs. 1 des Nds. Brandschutzgesetzes von der Arbeit freigestellt werden.
Der Arbeitgeber sagt aber, dass es keine Freistellung geben kann, da diese nicht mit §29 des TVÖD abgedeckt ist.

Kann der Arbeitnehmer für die Zeit des Lehrganges (1 Woche) Sonderurlaub bekommen oder muss er sich Urlaub nehmen?

Danke,
Paul

Hallo,

die Antwort des AG ist gleich doppelt dämlich.

Zum Einen steht eine fehlende Freistellungsregelung in einem TV einer spezialgesetzlichen Regelung (wie hier im NBrandSchG) nicht entgegen.

Zum Anderen ist genau diese weitergehende Regelung der Freistellung ja im § 29 Abs. 2 TVöD geregelt. Erfüllt der AN also die Vorraussetzungen iSd des § 11 NbrandSchG zur Teilnahme (als Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr) und gibt es sonst niemanden, der die Freistellung inkl. Verdienstausfall bezahlt, muß der AG leisten.

&Tschüß
Wolfgang

Danke für die Antwort!
Der AG ist soeben zurückgerudert.

Dann wird dem Brandschutz ja auch in Zukunft nichts entgegenstehen.