Hallo alle miteinander.
Angenommen jemand ist in einem Altersheim angestellt und arbeitet primär in der Spätschicht. Regelarbeitszeit ist eine woche arbeit (Mo-So) jeweils von 20.00 Uhr bis 07.00 UHr (sprich, wenn die pause von einer stunde abgezogen ist, hat die person 10 stunden gearbeitet). nach der woche, hat der angestellte eine woche frei.
Nun zum Problem:
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Problem: Der arbeitgeber verlangt von dem angestellten, anstelle der 7 tagen nun 10 tage zu arbeiten; unter sonst gleichen bedingungen. Sprich die Erholungsphase (freie zeit) beträgt nun nurnoch 4 Tage. Ist das rechtens?
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Problem: Da der Arbeitgeber zu wenig angestellte hat, entschließt er sich, die arbeiteszeit zu den 10 Tagen auch noch auszudehnen: Die Arbeitszeit wäre dann von 19.00 bis 07.00 Uhr (1 h Pause). Ist das rechtens?
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Problem: Nun ist eine Mitarbeiterin krank. Daraufhin bechließt der arbeitgeber den angestelten anstelle der 10 tage nun 11 Tage (19.00 - 07.00 Uhr) arbeiten zulassen. Erholungsphase nach den 11 Tagen beträgt nun nurnoch 3 Tage. Ist das rechtens?
Ich bin megagespannt über eure kommentare. für mich wäre sowas sklaventreiberei. Nachtschichten sind so schon derbe anstrengen. Ich glaube nicht, dass dies gesundheitsfördernd ist.
Hallo,
vor Beantwortung Deiner Fragen solltest Du mal erläutern, ob im von Dir geschilderten Fall ein Tarifvertrag (falls ja, welcher) gilt, der von den Ausnahmeregelungen des § 7 ArbZG Gebrauch macht, insbesondere der Abs. 1 Nr. 4, Abs.2 Nr. 3, Abs.3 oder ob es sich beim AG um eine Kirche/Religionsgemeinschaft des iSd Abs. 4 handelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html
Davon hängt nicht nur die Zulässigkeit der Probleme 1-3, sondern auch evtl. die Zulässigkeit des Ausgangsmodells ab.
Exakte Formulierungen insbesondere zu § 6 ArbZG (Nachtarbeiter) wären notwendig, um die Zulässigkeit beurteilen zu können.
Ist der AG keine Kirche, empfiehlt sich grundsätzlich die Gründung eines BR, um hier die Mitbestimmung ausüben zu können.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang
Ich verstehe, worauf du bzgl des ArbZG hinauswillst, aber für mich ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen das auf die prinzipielle Zulässigkeit der Anweisung des AG hat.
Ungeachtet der Frage, ob diese Wochenarbeitszeit überhaupt erlaubt ist, will der AG die Anzahl der Wochenarbeitszeit und die Anzahl der Arbeitstage dauerhaft erhöhen. Also aus 7 Tage a 10 Arbeitsstunden im 14tägigen Zeitraum werden dauerhaft 10 Tage a 10 Arbeitsstunden im 14tägigen Zeitraum. Das ist eine einseitige Änderung der Vertragsinhalte unzulässig. Da kann ihm auch kein Tarifvertrag helfen…
Es bedürfte einer Änderungskündigung.
Und vor allem sollten die AN mal ganz rasant einen BR gründen! Da sind wir sicher einer Meinung ;o)
Gruß,
LeoLo
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Hallole,
wie ist es mit dem Arbeiten über 10 h? Ist das nicht verboten?
Wir müssen doch davon ausgehen, dass der AN nach der Arbeit noch nach Hause fahren muss und dann haben wir ein Sicherheitsproblem, bei dem die BG auch noch ein Wort mitzureden hat - oder?
Gruss
PW
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Hallo LeoLo,
gerade bei Nachtwachen im Gesundheits- und Pflegebereich gibt es TV’e, die durchaus Dienste bis zu 12 Std. Arbeitszeit zulassen, gerade unter Inanspruchnahme der Regelung zu Bereitschaften. Auch ist dem AG oft in diesen TV’en ein gewisser Spielraum für einseitige Ansagen eingeräumt. Deswegen ist auch nicht klar, ob es für „Problem 2“ wirklich einer Änderungskündigung bedarf.
Und Kirchen dürfen ja sowieso unter dem Deckmantel der Nächstenliebe nahezu ungehindert ausbeuten.
Deswegen wäre es gut, wenn der UP zu den Fragen möglichst detailliert antworten würde.
&Tschüß
Wolfgang
Hallole,
Hallo,
wie ist es mit dem Arbeiten über 10 h? Ist das nicht verboten?
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich hatte doch die entsprechende Ausnahmeregelung verlinkt, die auch Zeiten über 10 Std./Tag zulässt.
Wir müssen doch davon ausgehen, dass der AN nach der Arbeit
noch nach Hause fahren muss
Das ist „Privatvergnügen“, das braucht den AG nicht zu interessieren.
und dann haben wir ein
Sicherheitsproblem, bei dem die BG auch noch ein Wort
mitzureden hat - oder?
Nein, nicht wegen langer Arbeitszeiten.
Gruss
PW
&Tschüß
Wolfgang
Das ist „Privatvergnügen“, das braucht den AG nicht zu
interessieren.
Hallo Wolfgang,
ist das wirklich Privatvergnügen? Auf dem Weg nach Hause ist man doch versichert.
Versteh mich bitte nicht falsch. Ich will es nicht besser wissen - es wundert mich nur.
Gruss
PW
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Das ist „Privatvergnügen“, das braucht den AG nicht zu
interessieren.
Hallo Wolfgang,
Hallo,
ist das wirklich Privatvergnügen? Auf dem Weg nach Hause ist
man doch versichert.
Klar, das ist eine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung, die aber nix mit Arbeitsrecht zu tun hat.
Wie, wann, wie lange, auf welchem Weg der AN von und zur Arbeit unterwegs ist, interessiert im Schadensfall die BG, dem AG kann das vollkommen schnuppe sein, wenn es sich nicht um Wege innerhalb der Arbeit handelt.
Versteh mich bitte nicht falsch. Ich will es nicht besser
wissen - es wundert mich nur.
Schon klar, aber man muß halt die unterschiedlichen rechtlichen Ebenen beachten
Gruss
PW
&Tschüß
Wolfgang