Laut § 11 Arbeitsgerichtgesetz (ArbGG) können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Danach kommen als Bevollmächtigte besonders in Betracht: Rechtsanwälte, Personen mit Befähigung zum Richteramt, volljährige Familienangehörige usw.
Folgendes Beispiel: Es war beabsichtigt sich selbst zu vertreten oder einen Familienangehörigen (absoluter Nichtjurist) als Prozessbevollmächtigten zu berufen. Da der Beklagte sich anwaltlich vertreten lässt, erhält der Kläger jetzt jedoch eine Belehrung nach § 11 a ArbGG und er wird aufgefordert, sich auf Antrag einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen. Sollte er keine anwaltliche Vertretung finden, ordnet ihm der/die Vorsitzende einen Rechtanwalt/ eine Rechtsanwältin bei.
Wie ist das zu verstehen? Muss sich der Kläger nun doch bereits beim Gütetermin anwaltlich vertreten lassen? Und warum kann sich der Kläger den Rechtsstreit nicht wie in § 11 ArbGG beschrieben selbst führen?