§ 11 und § 11 a Arbeitsgerichtgesetz (ArbGG)

Laut § 11 Arbeitsgerichtgesetz (ArbGG) können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Danach kommen als Bevollmächtigte besonders in Betracht: Rechtsanwälte, Personen mit Befähigung zum Richteramt, volljährige Familienangehörige usw.

Folgendes Beispiel: Es war beabsichtigt sich selbst zu vertreten oder einen Familienangehörigen (absoluter Nichtjurist) als Prozessbevollmächtigten zu berufen. Da der Beklagte sich anwaltlich vertreten lässt, erhält der Kläger jetzt jedoch eine Belehrung nach § 11 a ArbGG und er wird aufgefordert, sich auf Antrag einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen. Sollte er keine anwaltliche Vertretung finden, ordnet ihm der/die Vorsitzende einen Rechtanwalt/ eine Rechtsanwältin bei.

Wie ist das zu verstehen? Muss sich der Kläger nun doch bereits beim Gütetermin anwaltlich vertreten lassen? Und warum kann sich der Kläger den Rechtsstreit nicht wie in § 11 ArbGG beschrieben selbst führen?

Hallo,

der Richter kann gem. § 11a ArbGG nur einen Hinweis geben, daß ein Antrag auf Beiordnung gestellt werden kann, ggfs. unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Wird der Antrag nicht gestellt, wird auch kein Anwalt beigeordnet.
Allerdings sollte der Kläger dies durchaus ernst nehmen, da ein Arbeitsgerichtsverfahren immer auch die Prüfung von Formalien beinhaltet, mit deren Bewertung ein Laie idR überfordert ist.

&Tschüß
Wolfgang

Allerdings sollte der Kläger dies durchaus ernst nehmen, da
ein Arbeitsgerichtsverfahren immer auch die Prüfung von
Formalien beinhaltet, mit deren Bewertung ein Laie idR
überfordert ist.

Was ist unter Prüfung von Formalien zu verstehen?

Hallo,

z.B. dass es nicht reicht, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern, sondern dass man als Beweisbelasteter auch Beweisangebote machen muss, die zulässig sein müssen (zulässige Beweismittel, richtig eingebracht etc.)

oder dass man auch auf den Vortrag der Gegenseite mitunter auch substantiierter erwidern muss, sog. abgestufte Darlegungslast (http://www2.jura.uni-hamburg.de/moritz/09-ksch/arbei…)

oder dass man schon die Voraussetzungen der Norm, auf die man sich berufen will, kennen sollte und dementsprechend auch ausreichend Sachvortrag bringt, der die Tatbestandsmerkmale dieser Norm erfüllt.

VG
EK

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