Guten Tag.
Auf dem Parkplatzgelände einer Schule in Hessen sind Parkscheinautomaten der Stadt angebracht. Die Schulleitung behauptet trotzdem, dass der Parkplatz zum Schulgelände gehöre und somit ein Rauchverbot gelte. Dies ist aber nicht Gegenstand meiner Frage, sondern:
Auf besagtem Parkplatz sei eine - volljährige, nicht einschlägig vorbestrafte und derzeit nicht unter amtliche Betreuung gestellte - Person mit angezündeter Zigarette zu Fuß in Richtung Ausgang unterwegs und werde von einer Lehrkraft (die der Person namentlich bekannt ist, was aber der Lehrkraft nicht klar ist *g*) angequatscht, des Inhalts „wissen Sie nicht, dass hier Rauchverbot ist?“. Worauf natürlich die inhaltlich korrekte Antwort erfolgte „Ja.“ mit dem Nachsatz „Finden Sie nicht, dass es sich für eine Dame akademischer Bildung in Ihrem Alter nicht gehört, fremde Männer anzusprechen?“. Die Lehrkraft erfrage nun Namen und Adresse und erhalte die nicht ganz wahrheitsgemäße Antwort „Maus, Michael, Tulpenallee 13, Beruf Privatdetektiv“. Mit diesen Angaben gehe sie zur Schulleitung *LOL*.
Diese Person lässt sich - obwohl es die angegebene Adresse in der betroffenen Stadt gibt - nicht ermitteln. Dummerweise ist „Herr Maus“ derzeit Schöler der obigen höheren Lehranstalt und werde nun a) disziplinarisch, b) ordnungswiderlich oder wie das heißt, belangt.
Zu b): Ist eine Lehrkraft im obigen Fall Amtsperson im Sinne des §111 OWiG und hat als solche Anspruch auf korrekte Angabe der Personalien?
GEK