§ 12 Abs. 4 SGB II - vs. § 11 Abs. 1 Satz 1

Hallo,

wie kann man denn Vermögen gemäß § 12 SGB II erwerben, wenn gemäß § 11 SGB II das Zuflussprinzip gilt?

Sogar die Zinsen aus dem Vermögen gelten als Einnahmen. Ein AlG 2 Empfänger kann sein Vermögen also niemals bis zum Vermögensfreibetrag vermehren und das Geld - wie jeder andere Sparer auch - für sich „arbeiten lassen“.

ms

Auszug:
§ 11 (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert

§ 12
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

Hallo

Ein AlG 2 Empfänger kann sein Vermögen also niemals bis zum Vermögensfreibetrag vermehren und das Geld - wie jeder andere Sparer auch - für sich „arbeiten lassen“.

Das ist richtig. Vermögen erwerben kann er Alg-2-Empfänger nur durch Erwerbsarbeit, die ja nicht komplett angerechnet wird, und durch Absparen vom Munde, als vom Alg-2-Satz. Außer die Höhe der Zinsen übersteigt die Höhe der Sozialleistungen, dann geht es wieder.

Viele Grüße

Hallo,

zum Vermögenserwerb während Alg II Bezug fallen mir spontan mehrere Möglichkeiten ein: Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinne usw.

Gruß Woko

Hallo

aber sicher kann man Vermögen erwirtschaften oder bekommen und für sich arbeiten lassen…soviel man will sogar.
Der Bezug von Sozialleistungen / ALG2 setzt allerdings „Bedürftigkeit“ voraus. Für Werte/Vermögen, die man vor der ALG2-Antragstellung schon hatte,gelten gewisse Schonbeträge,die beim ALG2 dann nicht angerechnet werden.Was dann aber bei bzw.nach ALG2-Antragstellung an Werten „eingeht“, ist in der Regel als zufließendes Einkommen zu berücksichtigen… durch das sich die Hilfebedürftigkeit (und ALG2-Leistung) entsprechend verringert - oder eben ganz wegfällt.

Man kann also auch als ALG2-Bezieher größeres Vermögen erhalten und „für sich arbeiten lassen“, ist dann aber unter dem SGB i.d.R. auch nicht mehr ALG2-bedürftig…und erhält eben weniger oder keine Leistungen mehr.

Wäre ja auch nicht Sinn einer Sozialleistung für Bedürftige, dass jemand z.B. seinen Lottogewinn gut anlegt und gleichzeitig aber Hilfe zum Lebensunterhalt aus Steuermitteln erhält. :smile:

Gruß

Hallo,

Der Bezug von Sozialleistungen / ALG2 setzt allerdings
„Bedürftigkeit“ voraus.

richtig, aber die ist ja so lange gegeben, solange man den Betrag des Schonvermögens nicht überschreitet :wink:

Hat man den Schonbetrag aber noch nicht erreicht, und bekommt z.B. 500 €, dann wird dies sofort als Einkommen auf die Leistungen angerechnet, obwohl man ja bedürftig ist, weil der Vermögensfreibetrag nicht erschöpft ist. Wofür gibt es sonst den ohnehin extrem geringen Vermögensfreibetrag?

Auch Alg 2 Empfänger brauchen Rücklagen. Ihnen wird aber die Disposition, wie sie ihr Geld verwenden möchten abgesprochen!
Man kann nicht entscheiden etwas zu sparen, da es grundsätzlich als EK gilt und verbraucht werden muss. Auch wenn man eigentlich noch weiteres Vermögen haben dürfte und somit als bedürftig gilt.

Man kann also das Vermögen nicht bis zum Freibetrag aufstocken.

Was
dann aber bei bzw.nach ALG2-Antragstellung an Werten
„eingeht“, ist in der Regel als zufließendes Einkommen zu
berücksichtigen… durch das sich die Hilfebedürftigkeit (und
ALG2-Leistung) entsprechend verringert - oder eben ganz
wegfällt.

Das bestätigt ja, dass sich obige §§ beißen. Entweder ich bin bedürftig (Schonbetrag nicht erschöpft) oder nicht (Schonbetrag erschöpft).

Man kann also auch als ALG2-Bezieher größeres Vermögen
erhalten und „für sich arbeiten lassen“, ist dann aber unter
dem SGB i.d.R. auch nicht mehr ALG2-bedürftig…und erhält eben
weniger oder keine Leistungen mehr.

Wieso denkt ihr immer in riesiegen Dimensionen? 100 € Zinsen müssen verbraucht werden, auch wenn der Schonbetrag längst nicht erreicht ist. Man darf sie nicht als Rücklage verwenden und sparen. Darum geht es doch. Dass man eigentlich so lange Bedürftig gilt, solange man den Fereibetrag nicht erreicht. Man muss also trotz faktischer Bedürftigkeit alles Hinzukommende verbrauchen und kann nichts seinem Vermögen zuordnen.

Wäre ja auch nicht Sinn einer Sozialleistung für Bedürftige,
dass jemand z.B. seinen Lottogewinn gut anlegt und
gleichzeitig aber Hilfe zum Lebensunterhalt aus Steuermitteln
erhält. :smile:

Hallo??? Und 100 € Zinsen vom ersparten? Vermögen bedeutet nicht immer riesige Summen :wink:

Sobald jemand über den Schonbetrag kommt, keine Frage!
Aber warum darf man den nicht aufstocken? Solange er nämlich nicht ausgeschöpft ist, ist man ja bedürftig und müsste demnach auch Anspruch auf die ungekürzten Leistungen haben.

Somit kann man streng genommen sein Vermögen während des Leistungsbezuges nicht vergrößern, da man alles sofort verbrauchen muss, egal ob der Schonbetrag überschritten wird oder nicht. Sogar die Zinsen für am Munde abgespartes aus der Regelleistung.

Das finde ich eigentlich nicht ok.

ms

Hallo,

das ist schon klar, aber das gilt dann als Einkommen! Nicht als Vermögen. Das ist ja die Krux an dem System. Einserseits wird zw. Vermögen und EK unterschieden, gleichzeitig wird aber alles, was dazukommt als EK gewertet. Ungeachtet einer Bedürftigkeit und Höhe des bisherigen Vermögens.

zB. 6000 € Vermögensfreibetrag für einen 40-jährigen. Davon hat er 1000 € ausgeschöpft, bleiben also 5000 € Freibetrag übrig. Nun macht er einen Lottogewinn von 3000 € - also eigentlich Vermögenszuwachs! - gilt aber als Einkommen und er bekommt z.B. 3-4 Monate keine Leistungen mehr, obwohl er auch die Möglichkeit hätte, den Gewinn zu sparen.

Das kann er aber nicht, weil er trotz Bedürftigkeit! (Vermögen insgesamt mit Lottogewinn 4000 € statt 6000 €!) den Lottogewinn verleben muss. Er hat keine Wahl, wie er das hinzugekommene Vermögen verwenden will. Es wird einfach als EK deklariert.

Das führt die Vermögensfreibeträge ad absurdum.

ms

Hallo

Das ist richtig. Vermögen erwerben kann er Alg-2-Empfänger nur
durch Erwerbsarbeit, die ja nicht komplett angerechnet wird,
und durch Absparen vom Munde, als vom Alg-2-Satz.

Irgendwie ist das alles ein seltsames Spiel. Dadurch, dass alles, was dazu kommt als EK gewertet wird, wird eigentlich bedürftigen Geld zur Vemögensdisposition abgesprochen. Sie müssen Geld verwenden, obwohl sie im Falle der Nichausschöpfung des Vermögens eigentlich bedürftig sind.

Siehe meine beiden anderen Antworten.

Höhe der Zinsen übersteigt die Höhe der Sozialleistungen, dann
geht es wieder.

Na dann braucht man auch kein AlG 2 :wink:

ms

Hola!

Letztlich hast Du Recht.
„Vermögen“ iSd §12 SGB II ist nur das, was vor dem Leistungsbezug erworben wurde. Während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zufließende Mittel in Geld oder Geldeswert Einkommen, egal vorher sie stammen (Erbe, Steuererstattungen, Lottogewinne etc.) Ausnahme: Wenn aus Einkommen Vermögen angespart wird, ist der Rückfluss der Vermögens, auch wenn er in den Bedarfszeitraum fällt, nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu behandeln. (zB. Lebensversicherung: Eingezahlte Beiträge 8000 Euro, ausgezahlte Leistung: 10000 Euro. Dann wären von diesen 10000 Euro 8000 Euro Vermögen und 2000 Einkommen) (Jahn, SGB II §12 Rz 3g)

Auch Hola!

Jetzt bin ich aber verwirrt :frowning:

Ausnahme: Wenn aus
Einkommen Vermögen angespart wird, ist der Rückfluss der
Vermögens, auch wenn er in den Bedarfszeitraum fällt, nicht
als Einkommen, sondern als Vermögen zu behandeln.

Ich dachte wir waren uns einig, dass man aus EK eigentlich kein Vermögen ansparen kann, weil es ja immer als EK mit den Leistungen verrechnet/von ihnen abgezogen wird.

(zB.
Lebensversicherung: Eingezahlte Beiträge 8000 Euro,
ausgezahlte Leistung: 10000 Euro. Dann wären von diesen 10000
Euro 8000 Euro Vermögen und 2000 Einkommen) (Jahn, SGB II §12
Rz 3g)

Wenn der Rückfluss aus bisher angespartem Vermögen +2000 beträgt, gilt es nicht als EK, es sein denn es übersteigt den Vermögensfreibetrag. Dann zählt es doch als EK und muss verbraucht werden.
Das widerspricht aber der Aussage „ist der Rückfluss der
Vermögens, auch wenn er in den Bedarfszeitraum fällt nicht
als Einkommen, sondern als Vermögen zu behandeln“

Anders gesagt.
Anfängliches Shonvermögen = 4000 €. Freibetrag insges. = 8000 €. Bekommt er aus dem vorher vorhandenen Schonvermögen (4000 €) +2000 € dazu = 6000 € = keine Anrechnung als EK.

Anfängliches Schonvermögen = 8000 €. Freibetrag insges. = 8000 €. Bekommt aus vorher vorhandenem Schonvermögen (8000) + 2000 € dazu, dann ist es Einkommen, weil der Freibetrag überschritten ist.

Verwirrte Grüße

ms

Kurze Nachfrage.

Findest du das eigentlich gerecht, dass man nicht bis zum Vermögensfreibetrag aufstocken kann und der Dispositionsfreiheit der eigenen Geldmittel beraubt wird?

Könntest du dir vorstellen, dass dies mit dem GG unvereinbar ist?

ms

Hola!

Versuchen wir mal, Dich noch mehr zu verwirren :smile:

  1. Nur weil etwas „Vermögen“ ist, ist es nicht auch automatisch „Schonvermögen“.
  2. Etwas ist „Einkommen“ in dem Monat, in dem es zufließt. Während des Bezugs von SGB II-Leistungen hat alleine der Zeitablauf keinen Einfluss darauf, ob aus Einkommen Vermögen wird.
    Das BSG hat in B 4 AS 47/08 wiederholt seine Auffassung dazu klargestellt: „Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Wie der Senat in den Urteilen vom 30.9.2008 (B 4 AS 29/07 R RdNr 18: Einkommenssteuererstattung und B 4 AS 57/07 R RdNr 18: Zinseinkünfte aus Sparguthaben) dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (so bereits BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).“

Desweiteren erklärt das BSG in B 4 AS 29/07 R, dass regelmäßig Einkommen erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit Vermögen (und damit eben auch in bestimmten Höhen ‚verschont‘) wird.

Wie Jahn jetzt darauf kommt, dass im Falle der Lebensversicherung der dem durch die Beiträge gezahlte entsprechende Betrag nicht als Einkommen (ungeschützt) sondern als als Vermögen (also ggf. geschützt, je nach Höhe) anzusehen ist, kann ich natürlich nicht genau sagen.
Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass dazu beitragen:
1.) Während der Laufzeit der LV hat der Versicherungsnehmer idR keinen Zugriff auf diese Beträge, er kann sie also nicht anderweitig verwerten.
2.) Würden die LV-Leistungen, die den gezahlten Beträgen entsprechen, erneut als Einkommen voll angerechnet, würde ihm ein und dasselbe Geld ja zweimal angerechnet.
Das ist zwar jetzt meine persönliche Vermutung - aber wie gesagt, ich kann Jahn leider nicht in Kopp gucken und hab ihn einfach mal zitiert :wink:

Lg,
Alex

Huhu,

Versuchen wir mal, Dich noch mehr zu verwirren :smile:

klingt gut :wink:

  1. Nur weil etwas „Vermögen“ ist, ist es nicht auch
    automatisch „Schonvermögen“.

Verstanden.
Aber wenn das Schonvermögen überschritten wird, gilt man als nicht bedürftig und hat auch keine Leistungsansprüche.
Die Höhe des Schonvermögens definiert sich ja durch das Lebensalter + die 750 Feibetrag. Und evtl. zusätzlich durch Unverwertbarkeit, bzw. Altervorsorge (du weißt, was ich meine). Dennoch ist es Schonvermögen, welches nicht angerechnet wird. Theoretisch zumindest :wink:

Das BSG hat in B 4 AS 47/08 wiederholt seine Auffassung dazu
klargestellt: „Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen
erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Wie der Senat in den
Urteilen vom 30.9.2008 (B 4 AS 29/07 R RdNr 18:
Einkommenssteuererstattung und B 4 AS 57/07 R RdNr 18:
Zinseinkünfte aus Sparguthaben) dargelegt hat, ist Einkommen
iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand
nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das,
was er vor Antragstellung bereits hatte (so bereits BSG,
Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R, zur Veröffentlichung
vorgesehen).“

Soweit klar.
Gesetzt den Fall, jemand hat seinen Vermögensfreibetrag ausgeschöpft. (gehen wir von 8000 € aus, die er vor Antrag hatte + die 750 für Anschaffungen)

Wenn jemand nun seinen Vermögensfreibetrag (incl. der 750 €) z.B. voll ausgeschöpft hat, fällt er strenggenommen durch ein zusätzliches Erwerbseinkommen völlig aus dem Leistungsbezug heraus.
Denn zum Zeitpunkt des Zuflusses gilt er ja nicht als Bedürftig. -> 8000 Schonbetrag + 750 Freibetrag für Anschaffungen ist ausgeschöpft. Wenn EK dazu kommt und dadurch der Schonbetrag überschritten wird, ist er nicht mehr bedürftig. Alles was den Gesamtbetrag von 8750 € überschreitet gilt als nicht Bedürftig und sein gesamtes EK wird angerechnet. Soweit auch korrekt und schlüssig.

D.h. in so einem Falle würde nach Abzug der Freibeträge das verbleibende EK voll angerechnet werden, weil man ja keinen Leistungsanspruch hat, da in Höhe des Erwerbseinkommen der Vermögensfreibetrag überschritten wird, und beim Anspruch auf Leistungsbezug wiederum dann doch auf das gesamte verfügbare Vermögen abgestellt wird.

Also wird dann eben doch das Schonvermögen hinzugerechnet und auf das Gesamtvermögen abgestellt. Oder wo liegt mein Denkfehler?

Schon verrückt, oder? Wenn es doch heißt „Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht.“
Das widerspricht sich doch in sich. Allein dadurch, dass alles, was dazu kommt als EK gewertet wird, haben wir doch schon die Abgrenzung. Zumindest in eine Richtung. Nämlich der des Einkommens.

Einerseits wird angeblich keine Trennung zw. Vermögen und EK vorgenommen. Andererseits gilt alles, was an Geld oder Geldeswert zur Verfügung steht wiederum doch als (Gesamt)Vermögen. Alles was darüber hinausgeht gilt als nicht bedürftig. Das ist prinzipiell auch vollkommen korrekt. Allerdings nicht konsequent in die andere Richtung.

Denn dies würde in logischer Konsequenz bedeuten, dass man alles zur freien Disposition behalten darf, solange der Schonbetrag nicht überschritten ist. Da wird wiedermal mit zweierlei Maß gemessen. Wie es gerade passt.

Desweiteren erklärt das BSG in B 4 AS 29/07 R, dass regelmäßig
Einkommen erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit
Vermögen (und damit eben auch in bestimmten Höhen ‚verschont‘)
wird.

Genau, das ist die 2. Krux. Selbst wenn man sich was vom Munde abspart (was die RSV vorsieht um z.B. Rücklagen für Möbel etc. zu schaffen), wird dies verhindert, sofern keine Unterbrechung des Leistungsbezuges stattfindet. Klare Benachteiligung und Einschränkung im Dispositionsrecht, wie man seinen Regelsatz verwendet. Obwohl genau das der Gesetzgeber wollte und in Urteilen genau so argumentiert wird, wenn es gegen die Leute geht.

Wie Jahn jetzt darauf kommt, dass im Falle der
Lebensversicherung der dem durch die Beiträge gezahlte
entsprechende Betrag nicht als Einkommen (ungeschützt) sondern
als als Vermögen (also ggf. geschützt, je nach Höhe) anzusehen
ist, kann ich natürlich nicht genau sagen.
Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass dazu beitragen:

1.) Während der Laufzeit der LV hat der Versicherungsnehmer
idR keinen Zugriff auf diese Beträge, er kann sie also nicht
anderweitig verwerten.

Das ist mE nicht richtig. Er kann die Vers. jederzeit kündigen! Allerdings häufig nur mit Verlusten. Darum ja auch diese Sonderregelung der Härte oder Nicht Verwertbarkeit. somit fällt dies gewissermaßen auch unter den Schonbetrag.

2.) Würden die LV-Leistungen, die den gezahlten Beträgen
entsprechen, erneut als Einkommen voll angerechnet, würde ihm
ein und dasselbe Geld ja zweimal angerechnet.

Genau. Es geht dann aber so weit, das die Früchte daraus trotzdem nicht als EK gerechnet werden. Nur dann, wenn er durch diese Früchte den Schonbetrag übersteigt, und dann ja nicht mehr bedürftig ist. Eine Ausnahme ist es dann, wenn dies zuvor offiziell als Altersvorsorge deklariert und akzeptiert wurde. Da gelten dann nämlich höhere Schonbeträge. Und wenn dieser spezielle weitere Schonbetrag nicht überschritten wird, wird und darf es auch nicht als EK gewertet werden, weil es der Altersvorsoge dient.

Das ist zwar jetzt meine persönliche Vermutung - aber wie
gesagt, ich kann Jahn leider nicht in Kopp gucken und hab ihn
einfach mal zitiert :wink:

Schade, ich dachte du kennst dich da richtig gut aus.

Dennoch sehr hilfreich deine ausführungen. Dafür lieben Dank!
Wer weiß. Vielleicht hast du ja sogar Lust, weiter auf dieses Thema einzugehen :wink:

ms