Huhu,
Versuchen wir mal, Dich noch mehr zu verwirren 
klingt gut 
- Nur weil etwas „Vermögen“ ist, ist es nicht auch
automatisch „Schonvermögen“.
Verstanden.
Aber wenn das Schonvermögen überschritten wird, gilt man als nicht bedürftig und hat auch keine Leistungsansprüche.
Die Höhe des Schonvermögens definiert sich ja durch das Lebensalter + die 750 Feibetrag. Und evtl. zusätzlich durch Unverwertbarkeit, bzw. Altervorsorge (du weißt, was ich meine). Dennoch ist es Schonvermögen, welches nicht angerechnet wird. Theoretisch zumindest 
Das BSG hat in B 4 AS 47/08 wiederholt seine Auffassung dazu
klargestellt: „Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen
erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Wie der Senat in den
Urteilen vom 30.9.2008 (B 4 AS 29/07 R RdNr 18:
Einkommenssteuererstattung und B 4 AS 57/07 R RdNr 18:
Zinseinkünfte aus Sparguthaben) dargelegt hat, ist Einkommen
iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand
nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das,
was er vor Antragstellung bereits hatte (so bereits BSG,
Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R, zur Veröffentlichung
vorgesehen).“
Soweit klar.
Gesetzt den Fall, jemand hat seinen Vermögensfreibetrag ausgeschöpft. (gehen wir von 8000 € aus, die er vor Antrag hatte + die 750 für Anschaffungen)
Wenn jemand nun seinen Vermögensfreibetrag (incl. der 750 €) z.B. voll ausgeschöpft hat, fällt er strenggenommen durch ein zusätzliches Erwerbseinkommen völlig aus dem Leistungsbezug heraus.
Denn zum Zeitpunkt des Zuflusses gilt er ja nicht als Bedürftig. -> 8000 Schonbetrag + 750 Freibetrag für Anschaffungen ist ausgeschöpft. Wenn EK dazu kommt und dadurch der Schonbetrag überschritten wird, ist er nicht mehr bedürftig. Alles was den Gesamtbetrag von 8750 € überschreitet gilt als nicht Bedürftig und sein gesamtes EK wird angerechnet. Soweit auch korrekt und schlüssig.
D.h. in so einem Falle würde nach Abzug der Freibeträge das verbleibende EK voll angerechnet werden, weil man ja keinen Leistungsanspruch hat, da in Höhe des Erwerbseinkommen der Vermögensfreibetrag überschritten wird, und beim Anspruch auf Leistungsbezug wiederum dann doch auf das gesamte verfügbare Vermögen abgestellt wird.
Also wird dann eben doch das Schonvermögen hinzugerechnet und auf das Gesamtvermögen abgestellt. Oder wo liegt mein Denkfehler?
Schon verrückt, oder? Wenn es doch heißt „Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht.“
Das widerspricht sich doch in sich. Allein dadurch, dass alles, was dazu kommt als EK gewertet wird, haben wir doch schon die Abgrenzung. Zumindest in eine Richtung. Nämlich der des Einkommens.
Einerseits wird angeblich keine Trennung zw. Vermögen und EK vorgenommen. Andererseits gilt alles, was an Geld oder Geldeswert zur Verfügung steht wiederum doch als (Gesamt)Vermögen. Alles was darüber hinausgeht gilt als nicht bedürftig. Das ist prinzipiell auch vollkommen korrekt. Allerdings nicht konsequent in die andere Richtung.
Denn dies würde in logischer Konsequenz bedeuten, dass man alles zur freien Disposition behalten darf, solange der Schonbetrag nicht überschritten ist. Da wird wiedermal mit zweierlei Maß gemessen. Wie es gerade passt.
Desweiteren erklärt das BSG in B 4 AS 29/07 R, dass regelmäßig
Einkommen erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit
Vermögen (und damit eben auch in bestimmten Höhen ‚verschont‘)
wird.
Genau, das ist die 2. Krux. Selbst wenn man sich was vom Munde abspart (was die RSV vorsieht um z.B. Rücklagen für Möbel etc. zu schaffen), wird dies verhindert, sofern keine Unterbrechung des Leistungsbezuges stattfindet. Klare Benachteiligung und Einschränkung im Dispositionsrecht, wie man seinen Regelsatz verwendet. Obwohl genau das der Gesetzgeber wollte und in Urteilen genau so argumentiert wird, wenn es gegen die Leute geht.
Wie Jahn jetzt darauf kommt, dass im Falle der
Lebensversicherung der dem durch die Beiträge gezahlte
entsprechende Betrag nicht als Einkommen (ungeschützt) sondern
als als Vermögen (also ggf. geschützt, je nach Höhe) anzusehen
ist, kann ich natürlich nicht genau sagen.
Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass dazu beitragen:
1.) Während der Laufzeit der LV hat der Versicherungsnehmer
idR keinen Zugriff auf diese Beträge, er kann sie also nicht
anderweitig verwerten.
Das ist mE nicht richtig. Er kann die Vers. jederzeit kündigen! Allerdings häufig nur mit Verlusten. Darum ja auch diese Sonderregelung der Härte oder Nicht Verwertbarkeit. somit fällt dies gewissermaßen auch unter den Schonbetrag.
2.) Würden die LV-Leistungen, die den gezahlten Beträgen
entsprechen, erneut als Einkommen voll angerechnet, würde ihm
ein und dasselbe Geld ja zweimal angerechnet.
Genau. Es geht dann aber so weit, das die Früchte daraus trotzdem nicht als EK gerechnet werden. Nur dann, wenn er durch diese Früchte den Schonbetrag übersteigt, und dann ja nicht mehr bedürftig ist. Eine Ausnahme ist es dann, wenn dies zuvor offiziell als Altersvorsorge deklariert und akzeptiert wurde. Da gelten dann nämlich höhere Schonbeträge. Und wenn dieser spezielle weitere Schonbetrag nicht überschritten wird, wird und darf es auch nicht als EK gewertet werden, weil es der Altersvorsoge dient.
Das ist zwar jetzt meine persönliche Vermutung - aber wie
gesagt, ich kann Jahn leider nicht in Kopp gucken und hab ihn
einfach mal zitiert 
Schade, ich dachte du kennst dich da richtig gut aus.
Dennoch sehr hilfreich deine ausführungen. Dafür lieben Dank!
Wer weiß. Vielleicht hast du ja sogar Lust, weiter auf dieses Thema einzugehen 
ms