ein kind soll einer mitschülerin geld gestohlen haben.Kinder die das wirklich gesehen haben gibt es glaube ich nicht nur welche die irgend etwas gesehen haben wollen.(War in der Nähe der Ranzen usw)Also keinen Augenzeugen oder so.Nun das kind sagt sie wars nicht.Mutter des bestohlenen Kindes hat anzeige gegen den angeblichen dieb erstattet.der soll nun zur Vernehmung gehen.Was soll man tun? Soll man dort hin mit dem Kind?Was kann mantun,wenn diese Behauptungen im Raum stehen bleiben,aber weder die Schuld noch die Unschuld des kindes bewiesen werden kann?
Bitte dringend Hilfe ich weiss nicht mehr weiter.
ein kind soll einer mitschülerin geld gestohlen haben.Kinder
die das wirklich gesehen haben gibt es glaube ich nicht nur
welche die irgend etwas gesehen haben wollen.(War in der Nähe
der Ranzen usw)Also keinen Augenzeugen oder so.Nun das kind
sagt sie wars nicht.Mutter des bestohlenen Kindes hat anzeige
gegen den angeblichen dieb erstattet.der soll nun zur
Vernehmung gehen.Was soll man tun? Soll man dort hin mit dem
Kind?Was kann mantun,wenn diese Behauptungen im Raum stehen
bleiben,aber weder die Schuld noch die Unschuld des kindes
bewiesen werden kann?
Gaaaanz ruhig bleiben und als gesetzlicher Vertreter mitgehen.
Den Diebstahl bestreiten.
Die Unschuld des Kindes muß nicht bewiesen werden, sondern nur die Schuld.
Gelingt das nicht, hat der Anzeigende „mit Zitronen gehandelt“
Die Unschuld des Kindes muß nicht bewiesen werden, sondern nur
die Schuld.
Die auch nicht. Das Kind ist 12 Jahre alt und kann damit gar nicht schuldhaft gehandelt haben, § 19 StGB.
Wohl aber kann es natürlich eine rechtswidrige Handlung begangen haben, die mit Strafe bedroht wäre, wenn Schuldfähigkeit gegeben wäre. Das festzustellen, ist wichtig für eventuelle Schadensersatzansprüche.
Wohl aber kann es natürlich eine rechtswidrige Handlung
begangen haben, die mit Strafe bedroht wäre, wenn
Schuldfähigkeit gegeben wäre. Das festzustellen, ist wichtig
für eventuelle Schadensersatzansprüche.
das schreibst du m.A. nach missverständlich.
du hättest klarstellen sollen, dass schuld i.s.d. 19 stgb die Fähigkeiten zur Unrechtseinsicht meint, während es bei haftungsansprüchen nur um ein verschulden geht, das sich bei minderjährigen an § 828 bgb orientiert.
und es wäre gut gewesen, wenn du erwähnt hättest, dass es für einen anspruch nach § 823 II bgb nicht auf die schuldhaftigkeit ankommt.
haben wir auch gehabt, aber nichts wird so heiss gegessen wie es gekocht wird.
Unser Sohn soll angeblich Spielzeug gestohlen haben, hat aber bei einer Durchsuchung vor dem Laden nichts gehabt.
Der Besitzer wollte trotzdem Anzeige erstatten.
Wir sind hingegangen und haben vernünftig und ruhig über die Sache gesprochen und mit welchem Ergebnis: Keine Anzeige, Kein Hausverbot und Playmobil als Entschuldigung.
Mein Fazit: Ruhig bleiben, mit den Leuten vernünftig reden und ggf. natürlich an der Vernehmung teilnehmen.
Ist die Geschicht realistisch? Die absolute Schuldunfähigkeit des Kindes ist ein Verfahrenshindernis; ich habe noch nie gehört, dass man das Kind gleichwohl polizeilich vernimmt. M.E. muss das Verfahren sofort eingestellt werden.
wenn ich es nicht schon selbst erlebt hätte, dass mein Sandkastenkumpel mit 12 als Beschuldigter vernommen worden ist, hätte ich das auch gedacht. Gab natürlich nur ein „Du, Du, Du“.
Interessant. Dann soll das wohl der Versuch sein, auf die Kleinen einzuwirken. Bleibt die Frage, ob das erlaubt ist - muss nicht ein Verfahren bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden? Na, ich weiß es nicht. War nur so eine Vermutung.