Guten Abend,
hab vor ein Paar Monaten mal gehört, dass die Autowerkstätten und Autohäuser nach dem Gebrauchtwagenverkauf eine 12 monatige gesetzliche Werkstattgarantie übernehmen müssen. Mein Schwiegervater hatte vor ca. 5 Wochen einen Kleinwagen (BJ: 2007) im gleichnamigen Autohaus gekauft und jetzt mit den ersten Schäden zu kämpfen, der Kühler ist defekt. Die Werkstatt meinte, dass es Werkstattgarantien zwar gibt, aber diese nur gegen Preisaufschlag abgeschlossen werden und er über solche nicht verfüge. Ich hatte, glabe ich, in ADAC-Zeitschrift gelesen, dass die Werkstätten 12 monatelang eine gesetzliche Werkstattgarantie übernehmen müssen (außer es handelt sich um Verschleißteile) Welche Rechte hat mein Schwiegervater in diesem Fall? Kann uns da jemand helfen?
Besten Dank im Vorraus!
Hi,
Dein Schwiegervater hat eine 12 monatige Garantie für Schäden,
die schon bei der Übergabe des Fahrzeug vorhanden waren,
sonst hat er nur eine Gewährleistng und muß ein Teil beitragen!
Bei der Garantie, ist es so, daß der Händler, die ersten sechs Monate beweispflichtig ist und danach der Kunde!
ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
ciao
Salli
Mal etwas verdeutlichen will, weil es seltsam klang:
Mein Vorredner spricht ausschließlich von der gesetzlichen Gewähleistung - nicht von einer Garantie !
Es gibt kein Garantie-Recht.
Garantien werden nur freiwillig gegeben und deshalb darf der Garantiegeber auch Bedingungen stellen.
Gewährleistung ist jedoch gesetzliche Pflicht.
Im Gewährleistungsfall muss der Händler ALLE Kosten tragen.
Ob es in deinem Fall um Gewährleistungsanspruch handelt, sollte ein Fachmann beurteilen. Ein Kühler wird nicht so einfach defekt gehen. Es handelt sich auch nicht um ein Verschleißteil - aber um ein Teil dass einer Alterung unterliegt.
Je nach Fahrzeugalter muss man mit altersbedingten Ausfällen rechnen… oder auch nicht. Ist nicht damit zu rechnen, ist es ein Fall für die Gewährleistung
Weitere Infos wirds wohl im Rechtsbereich geben