12 Tage Lücke in GKV - Nachzahlungspflicht?

Meine Tochter (jetzt fast 24) hat am 31.8. 2010 ihre Ausbildung beendet, war bis dahin familienversichert, da sie keinerlei eigenes Einkommen hatte (schulische Ausbildung). Seit dem 13.9. ist sie selbst pflichtversichert, da sie nun eine Arbeitsstelle hat. Für die 12 Tage zwischen 31.8. und 13.9. hat sie sich nicht arbeitslos gemeldet, da sie ja a) einen Arbeitsvertrag in der Tasche hatte b) sowieso keine Leistungen bekommen hätte (auch kein Hartz IV - Mama verdient „zu viel“) und c) ja umziehen musste. Die familienversichernde KK hatte zunächst angegegeben, dass das alles kein Problem sei, denn es bestünde ja eine 4wöchige nachgehende Leistungspflicht (oder so ähnlich), so dass sie im Fall des Falles nicht ohne ärztliche Hilfe dagestanden hätte. Nun aber soll sie ca. 60€ NACHzahlen, um diese 12 Tage versichert zu sein - auch wenn sie keinerlei Leistungen in Anspruch genommen hat und ja auch wirklich nirgendwoher Geld bekommen hat (außer Mama, Papa…) - Ist das rechtens? Wer kann das verlangen? Die „alte“ (ehemals familienversichernde) KK oder ihre neue?
Herzlichen Dank im Voraus!!!

Guten Abend.

Ich kann soeben nur vorab etwas sagen. Die Kassen leiden ja unter grosser geldnot, und dies scheint erfinderisch zu machen. Ich werde mich daher morgen abschließend kundig machen.

Familienversicherung:
(2) Kinder sind versichert

bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

Also greift bei ihrer Tochter die Altergrenze zu 2.

Richtig ist, dass es einen nachgehenden Leistungsanspruch von 1 Monat gibt.

Beitragspflichtig werden nur Mitglieder aus einer Pflichtvers. oder freiw, Versicherung. Beides geschieht nur auf Antrag.

Eine Familienvers. ist immer kostenfrei. Nur weil diese endet, kann die alte KK keine eigene Mitgliedschaft für Ihre Tochter begründen.

Wenn überhaupt käme eine Mitgliedschaft nur nach § 5 -1 - 13 SGB V in Betracht. Diese aber auch nur auf Antrag.

Morgen werde ich ein abschließendes Statement schreiben. Ich erkundige mich in der Kasse nach den heutigen Gepflogenheiten. Ich kann mir aber auch vorstellen, dass dies nach Kassenlage verschieden behandelt wird.

Bisher war ihre Tochter nur Versicherte im Rahmen des § 10 SGB V. Kein Mitglied.

Hi

keine Sorge der nachgehende Leistungsanspruch greift hier.

So lange Deine Tochter oder Du bzw. Deine Frau nichts unterschreiben habt ist alles ok. Solltet ihr die Freiwillige Versicherung unterschrieben haben kommt ihr wohl nicht mehr ums zahlen…

Keine Kasse hat hier einen Anspruch. Es gibt zwar die deutsche Krankenzwangsversicherung die hier aber, aufgrund der geringen Zeit nicht greift.

Schöne Grüße
m

DANKE!
Wissen Sie, wo ich herbekommen kann (Gesetz, Verordnung, Urteil?, dass diese Pflicht, sich zu versichern, bei solch geringen Zeiträumen (hier 12 Tage) nicht greift?

DANKE schon vorab!!!
(Ich bin neu hier und beeindruckt, wie schnell und lieb Unbekannten geholfen wird!)

Morgen werde ich ein abschließendes Statement schreiben. Ich
erkundige mich in der Kasse nach den heutigen Gepflogenheiten.
Ich kann mir aber auch vorstellen, dass dies nach Kassenlage
verschieden behandelt wird.

Hi

es steht im § 19 SGB V bzw. für die Tochter im § 10 SGB V

Vg
m

DANKE!
Wissen Sie, wo ich herbekommen kann (Gesetz, Verordnung,
Urteil?, dass diese Pflicht, sich zu versichern, bei solch
geringen Zeiträumen (hier 12 Tage) nicht greift?