§123 StGb

Hallo,

wie kann man sich ein „befriedetes Besitztum“ gemäß §123 StGB vorstellen?
Wäre das Befrieden an ein Hindernis (Hecke, Zaun, …), welches überwindet werden müsste gebunden, oder reicht ein zu öffnendes, unverriegeltes Tor (oder müsste dies verriegelt sein, um den Tatbestand zu erfüllen)?
Wäre gar eine Markierung, etwa deutlich kenntliche, vom öffentlichen Raum sich unterscheidende Pflastersteine eine Befriedung?

Letztlich wäre ein Eindringen auf ein unbefriedetes Grundstück niemals strafbewehrt nach diesem Paragrafen?
Wäre ein Betreten eines solchen Grundstücks irgendwie strafbar, wenn der Eigentümer das Betreten untersagt? Müsste das auf die jew. Person bezogen und individuell ausgesprochen sein oder reicht z.B. ein Schild?
Wie sähe - wenn strafrechtlich keine Handhabe gegeben wäre - ein zivilrechtliches Vorgehen gegen eine Person aus, die trotz Betretungsverbotes den Grund betritt?

wie kann man sich ein „befriedetes Besitztum“ gemäß §123 StGB
vorstellen?

Befriedet ist eine Örtlichkeit dann, wenn sie auf äußerlich erkennbare Weise von angrenzenden Grundstücken oder vom öffentlichen Raum unterschieden werden kann.
Wenn aber z.B. ein Wanderweg über eine Weide führt, die mit einem Zaun umgeben ist, dann bedeutet dies nicht, dass die Weide befriedet und das betreten eine Straftat wäre, denn der Zaun richtet sich ja nach innen und soll die Tiere auf der Weide halten.

Wäre das Befrieden an ein Hindernis (Hecke, Zaun, …),
welches überwindet werden müsste gebunden, oder reicht ein zu
öffnendes, unverriegeltes Tor (oder müsste dies verriegelt
sein, um den Tatbestand zu erfüllen)?

Es reicht bereits eine sichtbare Rasenkante. Man muss seinen Vorgarten nicht einzäunen, damit klar ist, dass es sich nicht um öffentlichen Grund und Boden handelt.
Wo fängt dann der Hausfriedensbruch an? Da gibt es das klassische Postboten Beispiel: Wenn der Postbote das Grundstück betritt, um den Briefkasten an der Haustür zu erreichen hat er den kürzesten Weg, bzw, den offensichtlich dafür vorgesehenen Weg für Hin- und Rückweg zu nutzen (Das dürfen Besucher er grundsätzlich, denn der Eigentümer hat Klingel und Briefkasten ja an der Tür und nicht der Grundstücksgrenze platziert). Weicht er davon ab, um sich z.B. noch mal ein Blumenbeet anzuschauen ist das bereits Hausfriedensbruch.

Letztlich wäre ein Eindringen auf ein unbefriedetes Grundstück
niemals strafbewehrt nach diesem Paragrafen?

Hausfriedensbruch begeht man viel einfacher, als man denkt. :wink:
Mitunter deshalb ist das ganze wohl auch ein Antragsdelikt.

Wäre ein Betreten eines solchen Grundstücks irgendwie
strafbar, wenn der Eigentümer das Betreten untersagt?

Wäre es wohl schon vorher, aber natürlich auch, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird.

Müsste das auf die jew. Person bezogen und individuell ausgesprochen
sein oder reicht z.B. ein Schild?

Es geht beides.

Wie sähe - wenn strafrechtlich keine Handhabe gegeben wäre -
ein zivilrechtliches Vorgehen gegen eine Person aus, die trotz
Betretungsverbotes den Grund betritt?

Zunächst einmal ist der eigene Besitz Notwehrfähig und eine unberechtigt betretende Person kann unter Einsatz von Gewalt dem Grundstück verwiesen werden. Unbenommen davon bleibt eine etwaige vporläufige Festnahme durch Jedermann nach §127 StPO.
Für großartige zivilrechtliche Ansprüche, müsste aber wohl erst mal ein Schaden entstanden sein. Das einzige was für mich jetzt konkret denkbar wäre, wäre eine Unterlassungserklärung.

Gruß Andreas

Hallo,

Wo fängt dann der Hausfriedensbruch an? Da gibt es das
klassische Postboten Beispiel: Wenn der Postbote das
Grundstück betritt, um den Briefkasten an der Haustür zu
erreichen hat er den kürzesten Weg, bzw, den offensichtlich
dafür vorgesehenen Weg für Hin- und Rückweg zu nutzen (Das
dürfen Besucher er grundsätzlich, denn der Eigentümer hat
Klingel und Briefkasten ja an der Tür und nicht der
Grundstücksgrenze platziert). Weicht er davon ab, um sich z.B.
noch mal ein Blumenbeet anzuschauen ist das bereits
Hausfriedensbruch.

das stimmt so natürlich nicht. Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten […] oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. So wie du das darstellst, ist es definitiv nicht.

Gruß

S.J.

das stimmt so natürlich nicht.

Selbstverständlich stimmt das so. :wink:

Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des :Berechtigten

Wovon bei dem Verlassen des (kürzesten) Weges beim Postboten-Beispiel ausgegangen werden kann.
Wenn der Täter nicht gerade geistig nicht zurechnungsfähig ist darf man wohl von Vorsatz ausgehen und zudem ist es in diesem Land nicht üblich, dass man sich in fremden Gärten aufhält. :wink:

So wie du das darstellst, ist es definitiv nicht.

Wird durch Wiederholung nicht richtiger.

Gruß Andreas

Hallo,

Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des :Berechtigten

Wovon bei dem Verlassen des (kürzesten) Weges beim
Postboten-Beispiel ausgegangen werden kann.

es geht um das Eindringen. Wenn der Postbote das Grundstück betritt, wird das nicht gegen den Willen des Berechtigten erfolgen. Liegt also ein Eindringen gegen den Willen des Berechtigten vor? Nein. Somit ist der Strafbestand nicht erfüllt. Wenn er beim Verlassen des Grundstückes einen Umweg über das Blumenbeet macht, um daran zu riechen, dürfte der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erst dann vorliegen, wenn der Berechtigte diesen Umweg ausdrücklich untersagt hat.

Auch wenn dein Bauchgefühl etwas anderes sagt, ändert das an der Rechtslage nichts.

Gruß

S.J.

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Hallo Steve,

Da hat der Andreas aber recht. Zwar hat der Postbote das -stillschweigende- Recht, das Grundstück zu betreten um Briefe einzuwerfen, aber das schließt nicht das Recht ein, Umwege auf dem Grundstück zu machen, um sich die Blümchen anzuschauen. Insofern ist das Umweg als „Eindringen“ zu werten.
Ob die Sache geahndet wird, das steht auf einem ganz anderen Blatt.

Gruss

Iru

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Ob die Sache geahndet wird, das steht auf einem ganz anderen
Blatt.

Jupps und da steht ja glücklicherweise noch der Strafantrag vor, sonst hätten Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte ja gar nichts anderes mehr zu tun.
Aber wem erzähl ich das. :wink:

Gruß Andreas

Auch wenn dein Bauchgefühl etwas anderes sagt, ändert das an
der Rechtslage nichts.

Das hat nichts mit meinem „Bauchgefühl“ zu tun, sondern mit einer von mir durchlaufenen und für mich und meine Dienstausübung elementaren Rechtsausbildung.

Gruß Andreas

nonsens…
Hallo,

was für ein Nonsens :smile:
Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels Mauern oder Zäune gegen das unabsichtliche Betreten durch andere gesichert hat…also müssen die „Abgrenzungen“
(Mauer/Zaun) mindestens so hoch sein,das man diese nicht unwissentlich
überschreiten kann…

es gibt dazu übrigens auch den „Umkehrschluß“ wann ein Grundstück
„Öffentlich“ ist…nur wenn durch bauliche Maßnahmen (siehe oben)
sichergestellt ist,da sich nur Berechtigte darauf aufhalten können,ist ein Grundstück NICHT als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen…
frag mal die Tankstellen-Pächter…eine Tankstelle IST öffentliches
Gelände…

mfg

Frank

es gibt dazu übrigens auch den „Umkehrschluß“ wann ein Grundstück „Öffentlich“ ist…nur wenn durch bauliche Maßnahmen (siehe oben)sichergestellt ist,da sich nur Berechtigte darauf aufhalten können,ist ein Grundstück NICHT als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen…
frag mal die Tankstellen-Pächter…eine Tankstelle IST öffentliches

Gelände…

Was auch nichts, aber auch garnichts mit Hausfriedensbruch zu tun hat. Das Tankstellengelände ist eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Folge, dass dort auch Straßenverkehrsdelikte ( wie z.B. Unfallflucht, Fahren unter Alkohol usw) relevant sind. Und um aus der öffentlichen Verkehrsfläche eine nichtöffentliche zu machen, müssen keine baulichen Maßnahmen vorliegen, eine simple Kette, die die Zufahrt zur Tankstelle versperrt, reicht vollkommen aus.
Mit Hausfriedensbruch oder der Definition des „befriedeten Besitztums“ i.S. des § 123 StGB hat das aber garnichts zu tun. Der Begriff des befriedeten Besitztums ist in der Rechtsprechung immer noch umstritten, einen alle überzeugenden Hausfriedensbruch dürfte es vermutlich nur dann geben, wenn wirklich eine 2 m hohe Mauer überwunden werden müsste.

Iru

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Huhu!

was für ein Nonsens :smile:

Nett, dass Du’s gleich vorneweg bekennst.

Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in
äußerlich erkennbarer Weise mittels Mauern oder Zäune gegen
das unabsichtliche Betreten durch andere gesichert hat…also
müssen die „Abgrenzungen“
(Mauer/Zaun) mindestens so hoch sein,das man diese nicht
unwissentlich
überschreiten kann…

Vergiss nicht den Stacheldraht, den Hundepfad und die Selbstschussanlagen.

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Ich fasse mal zusammen:
Was ein befriedeter Besitz ist, ist zumindest hier strittig.

Nun nehmen wir mal an, es handele sich um definitiv unbefriedeten Besitz, also z.B. ein Wiesengrundstück ohne jegliche Abgrenzung, Markierung, Beschilderung.

Was passiert, wenn der Eigentümer den Betretenden darauf hinweist und bittet, das Grundstück zu verlassen?
Da im §123 die Befriedung eine Bedingung ist, kann hier dieser § nicht ziehen. Richtig?
Wie könnte ein Besitzer denn nun seinen Anspruch durchsetzen, dass der Betreter das Grundstück verlässt? Ist das eine rein zivilrechtliche Sache?

Was passiert, wenn der Eigentümer den Betretenden darauf
hinweist und bittet, das Grundstück zu verlassen?

Dann muss der „Besucher“ gehen. Das hat mit § 123 StGB insoweit nichts zu tun, als das immer so ist. § 123 StGB regelt nur, in welchen Fällen zusätzlich zu dieser zivilrechtlichen Pflicht noch Strafbarkeit im Raume steht.

Da im §123 die Befriedung eine Bedingung ist, kann hier dieser
§ nicht ziehen. Richtig?

Richtig.

Wie könnte ein Besitzer denn nun seinen Anspruch durchsetzen,
dass der Betreter das Grundstück verlässt? Ist das eine rein
zivilrechtliche Sache?

Er könnte z.B. Gewalt anwenden. Er kann auch die Polizei rufen. Er könnte theoretisch vor Gericht gehen.

Levay

Klare Antwort, Danke.
(Sternchen darf ich noch nicht geben…)

Das man zur „Befriedung“ keine bessere Definition genommen hat, ist ärgerlich.
Im Archiv fand ich eine Diskussion, wo es um einen Supermarktparkplatz ging, da war ja auch keine Klarheit zu schaffen, ob ein anderes Pflaster oder ein Grünstreifen eine Befriedung seien.

Sollte jemand Urteile zum Thema „Befriedung“ kennen, immer her damit.

Ähhhh das hier ist dir schon bekannt ???
Hallo,

das hier:
*snip*
>Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs, § 123 I StGB
>Befriedetes Besitztum ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen >Betreten durch
>zusammenhängende (nicht notwendigerweise lückenlose) Schutzwehren >gesichertes
>bebautes oder unbebautes Grundstück. „Befriedet“ ist gleichbedeutend >mit „eingehegt“
>Beispiele: Kirchhof, Friedhof, Lagerplätze, eingefriedete Äcker, >Wiesen, Weiden und Schonungen
>Ob eine Einfriedung bzw. Einhegung anzunehmen ist, ist eine Tatfrage. >Eine völlige Abschließung
>oder Unüberwindbarkeit der Einfriedung sind nicht nötig. Maßgeblich >ist, dass
>die Absperrung den Willen des Berechtigten erkennen lässt, den freien >Zutritt zu verwehren
>(Schutzwehr). Dafür genügen auch eine niedrige Umwallung oder eine >Absperrung mit
>Flatterband.

ist dir schon bekannt,oder ???

mfg