wie kann man sich ein „befriedetes Besitztum“ gemäß §123 StGB
vorstellen?
Befriedet ist eine Örtlichkeit dann, wenn sie auf äußerlich erkennbare Weise von angrenzenden Grundstücken oder vom öffentlichen Raum unterschieden werden kann.
Wenn aber z.B. ein Wanderweg über eine Weide führt, die mit einem Zaun umgeben ist, dann bedeutet dies nicht, dass die Weide befriedet und das betreten eine Straftat wäre, denn der Zaun richtet sich ja nach innen und soll die Tiere auf der Weide halten.
Wäre das Befrieden an ein Hindernis (Hecke, Zaun, …),
welches überwindet werden müsste gebunden, oder reicht ein zu
öffnendes, unverriegeltes Tor (oder müsste dies verriegelt
sein, um den Tatbestand zu erfüllen)?
Es reicht bereits eine sichtbare Rasenkante. Man muss seinen Vorgarten nicht einzäunen, damit klar ist, dass es sich nicht um öffentlichen Grund und Boden handelt.
Wo fängt dann der Hausfriedensbruch an? Da gibt es das klassische Postboten Beispiel: Wenn der Postbote das Grundstück betritt, um den Briefkasten an der Haustür zu erreichen hat er den kürzesten Weg, bzw, den offensichtlich dafür vorgesehenen Weg für Hin- und Rückweg zu nutzen (Das dürfen Besucher er grundsätzlich, denn der Eigentümer hat Klingel und Briefkasten ja an der Tür und nicht der Grundstücksgrenze platziert). Weicht er davon ab, um sich z.B. noch mal ein Blumenbeet anzuschauen ist das bereits Hausfriedensbruch.
Letztlich wäre ein Eindringen auf ein unbefriedetes Grundstück
niemals strafbewehrt nach diesem Paragrafen?
Hausfriedensbruch begeht man viel einfacher, als man denkt. 
Mitunter deshalb ist das ganze wohl auch ein Antragsdelikt.
Wäre ein Betreten eines solchen Grundstücks irgendwie
strafbar, wenn der Eigentümer das Betreten untersagt?
Wäre es wohl schon vorher, aber natürlich auch, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird.
Müsste das auf die jew. Person bezogen und individuell ausgesprochen
sein oder reicht z.B. ein Schild?
Es geht beides.
Wie sähe - wenn strafrechtlich keine Handhabe gegeben wäre -
ein zivilrechtliches Vorgehen gegen eine Person aus, die trotz
Betretungsverbotes den Grund betritt?
Zunächst einmal ist der eigene Besitz Notwehrfähig und eine unberechtigt betretende Person kann unter Einsatz von Gewalt dem Grundstück verwiesen werden. Unbenommen davon bleibt eine etwaige vporläufige Festnahme durch Jedermann nach §127 StPO.
Für großartige zivilrechtliche Ansprüche, müsste aber wohl erst mal ein Schaden entstanden sein. Das einzige was für mich jetzt konkret denkbar wäre, wäre eine Unterlassungserklärung.
Gruß Andreas