Zunächstmal, hatte ich Deine V-Karte nicht gelesen, tut mir echt sehr leid, das ich Dir aus Versehen wie einem nicht Juristen geantwortet habe…
Nein, eine Durchsuchung darf NUR (!!!) durch Polizeibeamte
erfolgen, alles andere wäre Amtsanmaßung § 132 StGB und müßte
durch die später eintreffende Polizei auch so als Anzeige,
gegen den Festnehmenden aufgenommen werden.
Wenn das so unstrittig wäre, hätte ich die Frage hier nicht
gestellt. Ich habe eben selbst in der LPS gelernt, daß
Durchsuchen legitim ist!!! Wenn Du es genau weißt, sage mir
bitte ein Urteil! (OlG oder BGH)
Im Kleinknecht werden als von 127 I erfaßte Handlungen lediglich die Ausübung von Zwang gegen den Festgenommenen (Karlsruhe NJW 74/806, Stuttgart NJW 84/1694) und die Wegnahme eines Schlüssels oder Personalausweises (OLG Saarbrücken NJW 59, 1190, 1191) erwähnt.
Eine Durchsuchung wird wörtlich auch nicht im Wessels, Beulke, Strafrecht AT, 28. Auflage/ 98 oder im Haft, Jus Schriftenreihe 7. Auflage 1996, Heft 24 erwähnt.
Fragt sich nur, wie und wer in der LPS darauf kommt die Durchsuchung als selbstverständlichen Teil des Festnahmerechts darzustellen.
In der gutachterlichen Prüfung wären die Tathandlungen zu trennen. § 239 StGB gem. § 127 StPO gerechtfertigt und § 132 StGB
- wenn in der Prüfung zutreffend - durch § 34 StGB.
Solltest Du, der Du ja als Student der Rechtswissenschaften leichten Zugang zur Literatur hast, mal eigene Forschungen anstellen und auf ein anderes Ergebnis stoßen, laß es mich wissen. Bin über neues immer dankbar.
- Ist es NÖTIG im Falle der Unkenntnis des Betroffenen, nach
Ausweis (o.Ä.) zu fragen, oder ist die bloße Unkenntnis
Festnahmevoraussetzung?
Die Identität des Verdächtigen DARF widerum grundsätzlich nur
durch Polizeibeamte festgestellt werden
ich bin kein Laie, ich habe eine fachfrage gestellt:
identitätsfestellung gem ASOG ist hier nicht gemeint, auch
nicht verpflichtung zur auskunft, sondern lediglich: muß man
den Betr. fragen, ob er FREIWILLIG bereit ist, seine sich
identifizierenden Papiere vorzuzeigen? Denn in §127 StPO steht
doch explizit drin
Die Unkenntnis der Identität ist eine Voraussetzung um als
jedermann überhaupt eine Festnahme nach §127 I StPO durchführen zu
dürfen.
Entschuldige nochmal, daß ich Dich als Laien behandelt habe!
Wann habe ich von ASOG - Maßnahmen gesprochen?
Und die Frage läß sich nicht einfach mit JA beantworten, denn
im 127 steht explizit drin:
…so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist ODER seine ID nicht sofort festgestellt werden kann…
Der Flucht verdächtig ist hier nicht identisch mit dem dem Begriff iSd § 112 Abs. 2 Nr 2 Fluchtdacht ist schon dann anzunehmen, wenn der zur Festnehmende nach dem Verhalten des Festgenommenen vernünftigerweise davon ausgehen kann , dieser werde sich dem Strafverfahren entziehen.
ODER - d.h. eines von beiden -
Seine Id kann nicht sofort festgestellt werden. Diese kann wohl durch einen Privatmann wenn überhaupt nur durch Ausweispapiere festgestellt werden.
Das bedeutet:
Ja, der Festnehmende muß den Festgenommenem nach seinen Papieren fragen. Gibt der Festgenommene diese heraus wäre ja seine ID sofort feststellbar und er dürft nicht länger festgehalten werden.
ABER:
Gibt der Festgenommene seine Papiere heraus und der Festnehmende ist sich über deren Authenzität nicht im klaren oder glaubt aus irgendwelchen Gründen der Verdächtige werde sich dem Verfahren entziehen ist das Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei gerechtfertigt.
In einer Gutachterlichen Prüfung, wäre bei einem Irrtum des Festnehmenden zu Ungunsten des Verdächtigen u.U. der Erlaubnistatbestandsirrtum einschlägig, so daß keine Bestrafung zu befürchten wäre.
Ich hoffe diese Antwort genügt Deinen Ansprüchen,
Gruß
L.