§ 127 StPO und Verfolgung

Hey!
Jemanden zu verfolgen ist ja von dem Festnahmerecht § 127 StPO gedeckt. Ist es auch noch gedeckt, wenn jemand bei der Flucht zu Schaden kommt, also wenn man z. B. ein Straftäter bei der Flucht stürzt und stirbt? Dafür kann der Verfolger ja nichts, oder kommt es nicht auf die abstrakte Lebensgefahr sondern auf die konkrete Gefahr an?

Hallo!

Es käme (wie immer) auf den Einzelfall an.

Hier eine passende Entscheidung des BGH zu einem Todesfall nach Festnahme durch Jedermannrecht § 127 StPO
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

MfG
duck313

Hallo!
Danke erstmal für die Antwort. Bei dem Fall geht es jedoch darum, dass er durch einen vorsätzlichen Würgegriff umgekommen ist. Ich frage mich, wie es bei einem zufälligen „Unfall“ aufgrund der Verfolgung wäre.
MfG

Hallo!

das klingt doch im Tenor des BGH an. Detektiv durfte den Dieb von hinten anspringen und zu Boden werfen. Auch dabei kann es ja bereits zu Körperschäden, ja auch zum Tod kommen.
Das wäre dann angemessen und straffrei, so wie ich es sehe. Das weitergehende Würgen ist ja nicht entgültig bewertet,das soll das Landgericht machen. Es klingt aber an,wann selbst das zulässig gewesen sein könnte (Notwehr).

MfG
duck313

Hi,

Du meinst Du erwischt jemandn bei einer Straftat, er flüchtet, Du verfolgst ihn, er stolpert über einen Ast, fällt hin, auf den Kopf, Hirnblutung. tot? Argument: Ohne Deine Verfolgung wäre er ja nicht gestolpert?

Da muss man sich keine Sorgen machen dafür belangt zu werden. Selbst wenn man jemandem auf die Nase haut, er flüchtet, man ihn verfolgt (um ihm nochmal auf die Nase zu hauen) und er vor ein Auto läuft gibt es ja nur eine Bewährungsstrafe. Siehe http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/justiz/i…

Wehrt man sich aber gegen 3 betrunkene und agressive Angreifer gibt es Gefängnis: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/streitfall-not…

Gruss
K