§ 129 ao ?

Hallo liebe Experten,

mal angenommen, daß eine GmbH einen Jahresüberschuß 2009 von 6.500 Euro hat. Sie reicht ihre KSt-Erklärung ein, worin sie auf Zeile 29 deutlich erklärt, daß nicht abziehbare Ausgaben in Höhe von 3.500 Euro dazuzurechnen sind (1.500 Euro KSt, 2.000 Euro GewSt bei 400%, mal ohne SolZ). Folglich wird auch das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 10.000 Euro (Zeile 75) und die KSt richtig in der Erklärung angegeben (Zeile 75a, 1.500 Euro). Anlage A ist beigefügt und erklärt die nichtabziehbaren Ausgaben gemäß Formular.

Vom Finanzamt kommen ein KSt-Bescheid über 975 Euro (mal ohne SolZ) und ein GewSt-Meßbescheid über 325 Euro, was dann einer GewSt in Höhe von 1.300 Euro entspricht.

Mal angenommen, daß die Bescheide nicht unter Vorbehalt der Nachprüfun stehen - wären sie in Berichtigung obiger Fehler gemäß § 129 AO zu Ungunsten der GmbH änderbar?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ergänzung: § 129 AO ?
Ergänzungen:

  • Die eingereichte Gewerbesteuererklärung erklärt 10.000 Euro steuerlichen Gewinn,
  • die eingereichte Bilanz zeigt im GuV-Kontennachweis auch die KSt- und GewSt-Werte, die sich bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 10.000 Euro ergeben,
  • in den Erläuterungen zu den Bescheiden läßt sich kein Hinweis auf die Abweichung finden.

Hi,

in dem Fall würde ich das Verhalten des Bearbeiters als „rechtliche Würdigung“ einordnen da er/ sie sich ja aktiv Gedanken gemacht haben muss und den Antrag entsprechend abgeändert hat.

Eine offenbare Unrichtigkeit kommt entsprechend gar nicht in Frage da es sich hierbei immer um einen mechanischen Fehler handeln muss.

Der Bescheid sollte also nach §129 nicht mehr änderbar sein.

Hallo,

sehe ich komplett anders, denn bei der Differenz dürfte es sich um den Unterschied zwischen Bilanzgewinn und zu versteuerndem Einkommen handeln.

Das kann aber daher rühren, dass der Sachbearbeiter die nicht abziehbaren Aufwendungen rein mechanisch vergessen hat, in sein Eingabeprogramm zu übertragen.

Gruß
Lawrence

sehe ich komplett anders, denn bei der Differenz dürfte es
sich um den Unterschied zwischen Bilanzgewinn und zu
versteuerndem Einkommen handeln.

Nein, nicht der Bilanzgewinn, sondern der Jahresüberschuß.

Der Bilanzgewinn wäre die Summe aus dem Jahresüberschuß (also aktuelles Jahr) mit den nicht ausgeschütteten Jahresüberschüssen aus den Vorjahren, vereinfacht gesagt.

Mechanischer Fehler hin oder her - in der Gewerbesteuererklärung steht in Bezug auf den Gewinn nur eine Zahl, nämlich das zu versteuernde Einkommen des Körperschaftsteuerbescheides. Keine Hinzurechnungen oder Kürzungen. Also nur die 10.000 Euro, nicht die 6.500 Euro, nicht die Differenz. Soll der GewStMB-Bescheid noch mit § 129 AO korrigierbar sein?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald