Ein zwölfjähriger Junge wurde am Mittwoch Abend gegen 18.00 Uhr dabei erwischt, als er Haselnüsse von der Brücke der B XY , Höhe Magdeburgerstraße, warf und dabei vorbeifahrende Fahrzeuge beschädigte. Zwei Autofahrer, an deren Pkw ein Sachschaden von insgesamt rund 500 Euro entstanden war, konnten den schuldunfähigen Jungen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Die Beamten übergaben den Jungen seiner Mutter. Weitere Zeugen, bzw. Autofahrer, deren Fahrzeuge ebenfalls von den Nüssen getroffen und beschädigt wurden, werden gebeten, sich bei der Polizei zu melden.
Der Junge wird als „schuldunfähig“ beschrieben.
Er mag keiner Strafe entgegensehen, aber ist er auch zivilrechtlich wirklich nicht zu belangen? Mit 12 Jahren soltle man in der Lage sein zu erkennen, dass dieses Verhalten andere schädigen kann.
genau das ist mit „schuldunfähig“ gemeint. Er wird strafrechtlich nicht belangt.
aber ist er auch
zivilrechtlich wirklich nicht zu belangen? Mit 12 Jahren
soltle man in der Lage sein zu erkennen, dass dieses Verhalten
andere schädigen kann.
Eben. Und über die zivilrechtliche Seite der Geschichte wird auch keinerlei Aussage getroffen. Das interessiert die Polizei schlicht nicht und taucht daher auch nicht in ihrem Bericht auf.
aber ist er auch
zivilrechtlich wirklich nicht zu belangen? Mit 12 Jahren
soltle man in der Lage sein zu erkennen, dass dieses Verhalten
andere schädigen kann.
§ 828
Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Wie sagt der Jurist also so schön: Es kommt darauf an…also auf den konkreten Einzelfall.
Irgendwie bin ich da grad etwas begriffsstutzig.
Gut, Schilder hängt man viele ziemlich unsinnig auf, aber wozu schließen Eltern Haftpflichtversicherungen für ihre Kinder ab, wenn die Schäden, die die Kinder verursachen (im geschilderten Fall demolierte Autos) eh nicht haftpflichtig sind?
Irgendwie bin ich da grad etwas begriffsstutzig.
Gut, Schilder hängt man viele ziemlich unsinnig auf, aber wozu
schließen Eltern Haftpflichtversicherungen für ihre Kinder ab,
wenn die Schäden, die die Kinder verursachen (im geschilderten
Fall demolierte Autos) eh nicht haftpflichtig sind?
zum einen werden die Kinder selbst ab sieben grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Und als Elter finde ich es keine gute Idee meine Kinder mit Schulden ins Erwachsenenleben starten zu lassen.
Eine „normale“ oder „einfache“ Haftpflicht zahlt übrigens in diesen Fällen (Kind unter 7) auch nicht, bzw. nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (und deshalb selbst schadenersatzpflichtig sind - aus eigenem Fehlverhalten). Da man aber als Eltern durchaus ein Interesse daran haben kann, wenn die Schäden der Kleinen von einer Versicherung bezahlt werden (z.B. wenn es das neue Auto des Nachbarn ist), bieten Versicherungen auch Policen an, die ausdrücklich darauf verzichten zu prüfen ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Bei diesen Verträgen werden dann auch die Schäden der Kinder bezahlt (auch wenn rein rechtlich kein Anspruch auf Schadenersatz besteht).
Abgesehen vom Rechtlichen fühlen sich viele Eltern für die Taten ihrers Nachwuchses zumindest moralisch in der Pflicht (was ich sehr begrüße und auch selbst so sehe).
Und noch etwas: Sollte das Kind aus dem UP selbst für den Schaden verantwortlich gemacht werden, zahlt eine Haftpflichtversicherung wahrscheinlich trotzdem nicht, da hier eine vorsätzliche Tat vorläge.
gut, der Junge ist nicht straffähig, also keine Strafe im strafrechtlichen Sinne.
Nun haben Sie aber schon die Deliktsregelungen angeführt. Sie sind Richter: wäre ein durchschnittlicher Junge mit 12 Jahren nicht für solch ein Verhalten deliktsfähig? Ich persönlich würde sage, dass er für den Schaden einstehen müsste. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht läge wohl nur vor, wenn er für solche „Aktionen bekannt wäre“?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]