Wer bezahlt die RA-Kosten nach §§ 13,14 RVG, Nr 2300 VV RVG? Der Kläger oder der Beklagte?
Das lässt sich so pauschal nicht beantworten.
Generell trägt im Zivilprozess nach §§ 91 ff. ZPO jede Partei den Anteil an den Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Unterliegens.
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Es kam aber zu keinem Rechtsstreit - und § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Dies habe ich nach dem anwaltlichen Schreiben der Gegenpartei getan, sodass ich der Meinung bin, wer die Musik bestellt bezahlt sie auch!
Liege ich da falsch, muss ich tatsächlich den Anwalt der Gegenpartei bezahlen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus!