13 b Ust.G

Hallo zusammen,

sorry, wenn ich schon wieder fragen muß, aber ich komme gerade einfach nicht weiter.

Ein Unternehmer (Bauträger) läßt durch einen anderen Unternehmer (Bauunternehmen) ein Haus erstellen, welches später weiterverkauft werden soll.
Die Bauleistung unterliegt somit seit dem 1. April 2004 dem § 13b des Ust.G., d.h. der Leistungsempfänger (Bauträger) schuldet die Umsatzsteuer.

Nun hat der Bauträger aber am 15. Dezember 2003 eine Abschlagsrechnung bezahlt, auf der der Bauunternehmer die Umsatzsteuer ausweist.

Meine Frage ist nun: Kann er die bezahlte Umsatzsteuer vom Bauunternehmer zurückfordern? Die Schlußrechnung wurde, wie nach §13 b erforderlich, gestellt, der Leistungsempfänger hat die gesamte Ust an das FA abgeführt.

Besten Dank schon mal im Voraus, ich weiß, ist sehr kompliziert.

Andreas

Hallo Andreas,

schau dir doch erst einmal dieses Beispiel http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C3773673_L20…
der OFD-Niedersachsen an. Diese zeigt wie soetwas nach der Übergangsregelung des BMF-Schreibens behandlt werden kann und m.E. auch sollte.
Hier wurde auf den ersten Abschlag die Umsatzsteuer noch vom Leistenden abgeführt, auf den 2. Abschlag schon vom Leistungsempfänger und auf den in der Schlussrechnung noch zu zahlenden Rechnungsbetrag auch vom Leistungsempfänger.

Hier muss niemand eine UStVA berichtigen, niemand Geld zurückverlangen…

Schaut die Schlussabrechnung ungefähr so aus und hätte jemand trotzdem den Gesamten Leistungsbetrag i.H.v. 250.000 € noch einmal als Leistungsempfänger versteuert, würde ich einfach die UStVA des Leistungsempfängers berichtigen anstatt Geld zurückzuverlangen, denn das wird erfahrungsgemäß schwierig.

Grüße
Chris

Hallo Chris,

super, besten Dank! Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht!

Gruß
Andreas