Hallo (Fach-) Leute:
den o.g. Paragrafen höre ich zum ersten mal - wie wird er umgesetzt
(wie sieht die Rechnung entsprechend aus und wie wird der Nettobetrag in die EÜR übernommen) und wer muß wem eine Freistellungsbescheinigung übergeben?
Ein Unternehmer arbeitet temporär als Sub für ein Metallbaubetrieb, welcher wiederrum für eine richtig große Firma Auftragsarbeiten übernimmt.
Der Unternehmer stellt die erste Rechnung, dabei hat er zu berücksichtigen, dass „§13 b“ Anwendung finden soll.
Enthält die Rechnung nur den Nettobetrag und der Umsatzsteuerbetrag wird vom Generalunternehmer gezahlt? Oder vom direkten Auftraggeber (dem Metallbaubetrieb, dem die Rechnung gestellt wird)?
Gilt hierfür die Zeile 66 der Umsatzsteuererklärung?
Muss der Sub beim FA die Bescheinigung beantragen oder erhält er die vom direkten Auftraggeber?
§ 13b UStG beschreibt eine ganze Reihe von Fällen, in denen die USt vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.
Hier gehts um Bauleistungen. Da ist immer dann der Leistungsempfänger Schuldner der USt, wenn er selber Bauleistungen ausführt. Heißt: In Subunternehmerketten werden bis zum GU alle Leistungen „ohne USt“ durchgereicht. Da Du aber von Metallbau sprichst: Vorsicht, das Ganze läuft nur bei Bauausführungen so. Ein Schiffsentlader z.B. ist kein Bauwerk im Sinn des § 13b UStG.
Mit Freistellungsbescheinigungen hat das nix zu tun. Die beziehen sich im Bau nicht auf die USt, sondern auf den Einbehalt von Einkommensteuer („Bauabzugsteuer“), §§ 48ff EStG.
Die Fakturierung erfolgt „Brutto für Netto“, ohne Ausweis von USt, mit einem Hinweis darauf, daß der Leistungsempfänger die USt schuldet.
In der EÜR ist das eine Einnahme, wie sonst auch.
– Da Du auch von der „Bauabzugsteuer“ sprichst: Die Freistellungsbescheinigung gibts auf Antrag bei dem FA, das für den Unternehmer zuständig ist, der die Bescheinigung haben will. Nur zuverlässige Steuerpflichtige bekommen sie.
§ 13 b UStG ??? - langsam Klarheit…
Hallo Martin,
sollte in der Rechnung des Unternehmers Bezug auf einen ganz bestimmten Absatz/Satz/Nr./Satz genommen werden oder reicht lapidar §13b?
Der Unternehmer erbringt in der Subkette Montagearbeiten zur Befestigung von Elektroleitungen, also Vorrichtungen und Halterungen, die demontierbar sind (also nicht fest mit dem Gebäude verankert).
Der Auftraggeber des Unternehmers ist ein Metallbaubetrieb, der dann wohl an den GU seine Rechnung auch „netto“ stellt.
Beim für den Unternehmer zuständigen FA wurde eine Bescheinigung bzgl. §13b beantragt, geschickt wurde ein einfacher Vordruck USt 1 T"N" (der sich meiner Meinung nach nur auf die Ansässigkeit des Unternehmers bezieht), der eigentlich angefragte Vordruck sollte USt 1 T"S" lauten (§13 b Abs. 4 Satz 3), oder?
Der Vordruck TS beinhaltet dann auch den direkten Auftraggeber und wird wohl bei dem für IHN zuständigen FA beantragt, oder?
Vergleichbar ist wohl zum Verständnis die Aufstellung von Messeständen, was auch keine Bauleistung im Sinne des UStG ist…
witzigerweise ist für die Rechnungsstellung allerdings dann eine Bescheinigung nach § 48b nötig, so daß die Rechnung brutto gestellt werden kann.
Im Vorausdanke für die erneute Beantwortung,
Helge